Reisebedingungen des Deutschen Jugendherbergswerkes Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Sehr geehrter Reisegast der Jugendherbergen in Baden-Württemberg,
das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Baden-Württemberg e.V. – nachstehend „DJH-LvBW“ abgekürzt – ist Eigentümer bzw. Betreiber von Jugendherbergen in Baden-Württemberg. Die Mitarbeiter des DJH-LvBW und der einzelnen Jugendherbergen – nachstehend „JH“ abgekürzt – setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um Ihren Aufenthalt in der jeweiligen JH so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner des DJH-LvBW und als Reisegast bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen treffen wollen. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als „Reisenden“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften – nachstehend als „Gast“ bezeichnet – und dem DJH-LvBW im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Gast und dem DJH-LvBW im Buchungsfall zustande gekommenen Reisevertrages.
2. Mitgliedschaft (Aufnahmevoraussetzung)
2.1 Voraussetzung für die Buchung der Reise, die Inanspruchnahme der Reiseleistungen und die Aufnahme in die JH ist die Einzel- oder Gruppenmitgliedschaft des Gastes bzw. seiner Gruppe im Deutschen Jugendherbergswerk oder in einem anderen Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Einzelheiten zur Mitgliedschaft können unter www.jugendherberge-bw.de/mitgliedschaft oder unter Tel. 0711 16686-0 abgefragt werden.
2.2 Die Mitgliedschaft ist, vor der Aufnahme des Gastes in die JH, bei der Anreise nachzuweisen. Dem DJH-LvBW steht bis zum Erwerb bzw. zum Nachweis der Mitgliedschaft das Recht zu, den Bezug der Unterkunft und die Erbringung der sonstigen vertraglichen Leistungen zu verweigern.
2.3 Erfolgt der Erwerb bzw. der Nachweis der Mitgliedschaft trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung, spätestens bis zum Check-in in der JH, nicht, so kann das DJH-LvBW den Reisevertrag kündigen und den Gast mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 9 der Reisebedingungen belasten.
2.4 Der Reisevertrag wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 5 (Vertragsschluss) auflösend bedingt durch den Nachweis bzw. den Erwerb der Mitgliedschaft abgeschlossen. Dies bedeutet, dass ohne einen solchen Nachweis kein vertraglicher Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen besteht.
3. Vertragspartner (Rechtsstellung der Jugendherbergen; Auftraggeber)
3.1 Die JH des Landesverbandes Baden-Württemberg sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen des DJH-LvBW. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen demnach der Begriff „JH“ aufgeführt ist, betrifft dies im technischen Sinne die jeweilige, vom Gast gebuchte bzw. besuchte JH, in rechtlicher Hinsicht, auch soweit dies im Einzelfall nicht ausdrücklich aufgeführt ist, den DJH-LvBW als Vertragspartner des Gastes.
3.2 Die Herbergsleitungen der JH werden bezüglich Vertragsabschluss, Kündigung, Rücktritt und in allen sonstigen Belangen als rechtsgeschäftliche Vertreter des DJH-LvBW tätig. Ausgenommen hiervon sind Erklärungen entsprechend Ziff. 14.2 c) der Reisebedingungen.
3.3 Bei der Buchung von Gruppenreisen ist gegenüber dem DJH-LvBW grundsätzlich die Institution, der Verein, die Firma oder sonstiger rechtsfähiger Träger Vertragspartner, welche/-r vom Gruppenauftraggeber vertreten wird.
3.4 Für Schulklassen und Schulen mit Sitz in Deutschland
Bei Schulklassenbuchungen ist Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber dem DJH-LvBW die Schule mit ihrer Schulklasse, die durch den anmeldenden Lehrer als Gruppenauftraggeber vertreten wird. Der Lehrer handelt als Gruppenauftraggeber im Auftrag der Schule oder der Teilnehmenden, soweit mit diesen bzw. deren Erziehungsberechtigen vor Reisebeginn eine entsprechende Vollmacht bzw. gesonderte Erklärung geschlossen wurde.
4. Minderjährige
4.1 Für alleinreisende Minderjährige gilt:
a) Für alleinreisende Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Diese werden nur in Begleitung einer zur Personensorge berechtigten volljährigen Person in die JH des DJH-LvBW aufgenommen. Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten, die nicht gleichzeitig mit dem Kind als Gast aufgenommen werden, egal in welcher Form, ermöglichen keine Aufnahme des Minderjährigen.
b) Für alleinreisende Minderjährige ab 14 Jahren besteht ein beschränkter Anspruch auf Aufnahme. Sie werden unter den nachstehenden Voraussetzungen in die JH des DJH-LvBW aufgenommen, auch wenn sie nicht in Begleitung einer zur Personensorge berechtigten volljährigen Person sind. Eine solche Aufnahme erfolgt allerdings nur, wenn ein gültiger Personalausweis oder Reisepass des Minderjährigen sowie die Elternerklärung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben durch den/die Sorgeberechtigten des Minderjährigen, vorgelegt wird. Die Elternerklärung muss dabei zwingend und ausschließlich in der Form abgefasst sein, wie sie unter folgender Internetadresse veröffentlicht ist:
www.jugendherberge.de/elternerklaerung
Sonstige Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten in anderer Form werden nicht akzeptiert, auch wenn sie rechtlich wirksam abgefasst sind.
4.2 Bei Gruppenreisen obliegt es dem Gruppenauftraggeber (GA) für mitreisende Minderjährige eine ausreichende Zahl qualifizierter, volljähriger Gruppenverantwortliche als Betreuer der Gruppenteilnehmer einzusetzen. Die Übernahme einer Aufsichtspflicht ist ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung von der Leistungspflicht des DJH-LvBW bzw. der JH nicht umfasst. Die Aufsichtspflicht obliegt vollständig und umfassend dem/den vom GA eingesetzten Gruppenverantwortlichen.
5. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Gastes
5.1 Für alle Buchungswege gilt:
a) Buchungs- und Vertragsgrundlage sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des DJH-LvBW vor, an das es für die Dauer von drei Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit das DJH-LvBW auf die Änderungen im neuen Angebot hingewiesen sowie seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen innerhalb der Bindungsfrist des DJH-LvBW erklärt.
c) Die vom DJH-LvBW erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der Gast haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
5.2 Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgen, gilt:
a) Solche Buchungen erfolgen mit dem Reiseanmeldeformular des DJH-LvBW.
b) Mit der Buchung (Übersenden des ausgefüllten Formulars) bietet der Gast dem DJH-LvBW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Reiseanmeldeformulars als Anhang). An die Buchung ist der Gast fünf Werktage gebunden.
c)Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des DJH-LvBW beim Gast (bzw. Auftraggeber) zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird das DJH-LvBW dem Gast (bzw. Auftraggeber) eine, der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden, Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Dies soll dem Gast ermöglichen, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist (z. B. auf Papier oder per E-mail). Erfolgt der Vertragsschluss unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien (vor Ort in der JH) oder außerhalb der Geschäftsräume, hat der Gast einen Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in Papierform nach Artikel 250 § 6 Absatz 1 Satz 2 EGBGB.
5.3 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Gast wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des DJH-LvBW erläutert.
b) Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext vom DJH-LvBW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem DJH-LvBW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Gast fünf Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
f) Die Übermittlung der Buchung (des Vertragsangebots) durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Das DJH-LvBW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.
g) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Buchungsbestätigung des DJH-LvBW beim Gast zustande.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Gastes, durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“, durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Gast am Bildschirm zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach Ziff. 5.3 e) bedarf, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Das DJH-LvBW wird dem Gast zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung in Textform übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlich übermittelten Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Reisevertrages.
5.4 Das DJH-LvBW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten [SMS] sowie Rundfunk und Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 9). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht
6. Bezahlung
6.1 Für Schulklassen und Schulen mit Sitz in Deutschland ohne Vorauszahlung
Der Rechnungsbetrag ist bei Abreise direkt in der Jugendherberge zu begleichen. Die Bezahlung ist per Kartenzahlung oder in Bar möglich. Nach Absprache mit der Jugendherberge kann die Bezahlung auch im Nachgang per Rechnung und Überweisung erfolgen. Die Zahlung muss in diesem Fall spätestens 7 Tage nach der Abreise auf dem Konto der Jugendherberge eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, behält sich der DJH-LvBW weitere Schritte vor.
6.2 Für alle anderen Gäste gilt:
Das DJH-LvBW und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundenabsicherungsvertrag besteht und dem Gast der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus dem in Ziff. 12 genannten Grund abgesagt werden kann.
Leistet der Gast die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl das DJH-LvBW zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist das DJH-LvBW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 9 zu belasten.
7. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
7.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom DJH-LvBW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem DJH-LvBW vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
7.2 Das DJH-LvBW ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
7.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Gastes, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Gast berechtigt, innerhalb einer vom DJH-LvBW gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Gast nicht innerhalb der vom DJH-LvBW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
7.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte das DJH-LvBW für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Gast der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
8. Preiserhöhung; Preissenkung
8.1 Das DJH-LvBW behält sich nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit:
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
8.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern das DJH-LvBW den Gast in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
8.3 Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach § 651f Abs. 1 Nr. 2 a) BGB kann das DJH-LvBW den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der DJH-LvBW vom Gast den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der DJH-LvBW vom Gast verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gemäß § 651f Abs. 1 Nr. 2 b) BGB kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gemäß § 651f Abs. 1 Nr. 2 c) BGB kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für das DJH-LvBW verteuert hat.
8.4 Das DJH-LvBW ist verpflichtet, dem Gast auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in § 651f Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für das DJH-LvBW führt. Hat der Gast mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom DJH-LvBW zu erstatten. Das DJH-LvBW darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die dem DJH-LvBW tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Das DJH-LvBW hat dem Gast auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8.5 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Gast zulässig.
8.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Gast berechtigt, innerhalb einer vom DJH-LvBW gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Gast nicht innerhalb der vom DJH-LvBW gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
9. Rücktrittsrecht und Stornokosten
9.1 Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem DJH-LvBW unter der in der Buchungsbestätigung angegebenen Anschrift der jeweiligen Jugendherberge zu erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht an einen anderen Landesverband oder eine andere JH gerichtet werden. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
9.2 Tritt der Gast vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert das DJH-LvBW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann das DJH-LvBW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des DJH-LVBW unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
9.3 Das DJH-LvBW hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt.
9.4 Das DJH-LvBW hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn festgelegt.
9.5 Die Entschädigungsansprüche (Stornokostensätze) werden, nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim unter Ziff. 9.1 genannten Empfänger, mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Reisepreises wie folgt berechnet:
bei Buchungen bis 180 Tage vor Anreise ist eine kostenlose Stornierung bis 180 Tage vor Reisebeginn möglich, danach nach lit. a) bis h)
a) bei Rücktritt bis 120 Tage vor Reisebeginn 25 %
bei Buchungen welche kürzer als 180 Tage vor Anreise vorgenommen werden, jedoch länger als 120 Tage vor Reisebeginn, ist eine kostenlose Stornierung bis 120 Tage vor Reisebeginn möglich, danach nach lit. b) bis h)
b) bei Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn 30 %
c) bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %
d) bei Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn 50 %
e) bei Rücktritt bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 %
f) bei Rücktritt bis 8 Tage vor Reisebeginn 70 %
g) bei Rücktritt bis 4 Tage vor Reisebeginn 80 %
h) bei Rücktritt ab 3 Tage vor Reisebeginn 90 %
und Nichtanreise
9.6 Dem Gast bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem DJH-LvBW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom DJH-LvBW geforderte Pauschale.
9.7 Das DJH-LvBW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit das DJH-LvBW nachweist, dass dem DJH-LvBW wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist das DJH-LvBW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
9.8 Ist das DJH-LvBW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat es unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
9.9 Das gesetzliche Recht des Gastes, gemäß § 651e BGB vom DJH-LvBW durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehende Bedingung unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem DJH-LvBW spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
9.10 Dem Gast wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
10. Umbuchungen
10.1 Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Aufenthaltsdauer, der Teilnehmerzahl, der Beförderungsart, der gebuchten Zusatzleistungen oder sonstiger vertraglicher Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil das DJH-LvBW keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Gast gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Gastes dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann das DJH-LVBW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Gast, pro von der Umbuchung betroffenen Gast, erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel gemäß vorstehender Regelung in Ziff. 9 pro Reise 35,00 EURO.
10.2 Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziff. 9 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung das DJH-LvBW bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Gast zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. Das DJH-LvBW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
12. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
12.1 Das DJH-LvBW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des DJH-LvBW beim Gast müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Das DJH-LvBW hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben.
c) Das DJH-LvBW ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des DJH-LvBW später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
12.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Gast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziff. 9.8 gilt entsprechend.
13. Kündigungsrechte des DJH-LvBW
13.1 Das DJH-LvBW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des DJH-LvBW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des DJH-LvBW beruht.
13.2 Die Herbergsleitungen bzw. die Reiseleitungen sind zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen des DJH-LvBW bevollmächtigt.
13.3 Kündigt das DJH-LvBW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; das DJH-LvBW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
14. Pflichten des Gastes
14.1 Der Gast hat das DJH-LvBW oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom DJH-LvBW mitgeteilten Frist erhält.
14.2
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Gast Abhilfe verlangen.
b) Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Vertreter des DJH-LvBW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des DJH-LvBW vor Ort nicht vorhanden oder vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an das DJH-LvBW unter der mitgeteilten Kontaktstelle des DJH-LvBW zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des DJH-LvBW bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Buchungsbestätigung unterrichtet. Der Gast kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
c) Der Vertreter des DJH-LvBW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt Ansprüche gegen den DJH-LvBW anzuerkennen und/oder zu bestätigen.
d) Soweit das DJH-LvBW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige durch den Gast nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
14.3 Der Gast kann den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen, wenn der Vertrag durch den Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt wird und das DJH-LvBW eine vom Gast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Einer Fristbestimmung durch den Gast bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom DJH-LvBW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Die vertragliche Haftung des DJH-LvBW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
15.2 Das DJH-LvBW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Führungen, Seminare, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des DJH-LvBW sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben unberührt. Das DJH-LvBW haftet jedoch für einen Schaden des Gastes, wenn und soweit die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des DJH-LvBW ursächlich sind.
16. Geltendmachung von Ansprüchen
Der Gast hat Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB gegenüber dem DJH-LvBW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
17.1 Das DJH-LvBW wird den Gast über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
17.2 Der Gast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zulasten des Gastes. Dies gilt nicht, wenn das DJH-LVBW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
17.3 Das DJH-LvBW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Gast das DJH-LvBW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass das DJH-LVBW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
18. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
18.1 Das DJH-LvBW weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass das DJH-LvBW nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für das DJH-LvBW verpflichtend würde, informiert das DJH-LvBW die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Das DJH-LvBW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattformhttp://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
18.2 Für Gäste, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem DJH-LvBW die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Gäste können den DJH-LvBW ausschließlich an dessen Sitz verklagen.
18.3 Für Klagen des DJH-LvBW gegen Gäste bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des DJH-LvBW vereinbart.
© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017 – 2018
Reiseveranstalter ist:
Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband BADEN-WÜRTTEMBERG e.V.
www.jugendherberge-bw.de
Vorsitzende: Dr. Susanne Pacher
Geschäftsführer: Jörg Hoppenkamps
Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart
Telefon: 0711 166 86 - 0
Fax: 0711 166 86 - 30
E-Mail: djh-bw@jugendherberge.de
Vereinsregister: AG Mannheim / VR 100549
Stand: 09.01.2024