Satzung
Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Präambel
Das Deutsche Jugendherbergswerk bietet seinen Gästen aus aller Welt in Jugendherbergen Möglichkeiten der Begegnung und des Kennenlernens und dient so dem gegenseitigen Verständnis und friedlichen Miteinander von Menschen und Völkern. Träger des Deutschen Jugendherbergswerkes sind der Hauptverband und die Landesverbände, die in der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen.
Gemeinsames Ziel ist die Förderung und Fortentwicklung der Jugendherbergsidee und die Wahrung der Einheit des Deutschen Jugendherbergswerkes.
Mit dieser Zielsetzung gibt sich der Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. die nachfolgende Satzung.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen- Anhalt e.V.", Kurzform: DJH Sachsen-Anhalt, Abkürzung: DJH-Lvb ST, (im Folgenden:
„Landesverband“).
2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Magdeburg. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Gerichtsstand ist Magdeburg.
3. Der Landesverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
4. Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. (im Folgenden: „Hauptverband“), Detmold, dessen Satzung in ihren Grundsätzen durch den Landesverband zu beachten ist. Hauptverband und Landesverband arbeiten zur Verwirklichung der Ziele des Deutschen Jugendherbergswerkes partnerschaftlich zusammen. Sie sind verpflichtet, die Einheit des Deutschen Jugendherbergswerkes und sein Ansehen zu wahren.
§ 2
Zweck
Zweck des Landesverbandes ist die Förderung der Jugendhilfe, der internationalen und interkulturellen Verständigung sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Der Landesverband dient der Begegnung und dem Zusammenleben vor allem von jungen Menschen und Familien aus aller Welt, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Religion und ihren weltanschaulichen oder politischen Auffassungen und unterstützt damit das gegenseitige Verständnis und das friedliche Miteinander der Völker.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Der Landesverband baut und betreibt Jugendherbergen, in denen vor allem junge Menschen und Familien untergebracht und verpflegt werden.
2. Durch den Bau und den Betrieb von Jugendherbergen schafft der Landesverband insbesondere:
a) Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen sowie Familien und fördert deren Verbindung zur Natur, ihr Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein, ihr soziales Engagement sowie die Freizeitgestaltung durch Sport, Spiel, Gespräche und gemeinsame Aktionen,
b) Möglichkeiten für Schulfahrten, Schulwandern und andere Schulveranstaltungen in Jugendherbergen,
c) Möglichkeiten zum Aufenthalt von sonstigen Gruppen insbesondere junger Menschen (z. B. gemeinnützige Vereine und Organisationen),
d) Möglichkeiten zur Aus- und Fortbildung junger Menschen, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe und von Verantwortlichen für die schulische, außerschulische und berufliche Bildung junger Menschen
e) Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen, vorrangig gemeinnützigen Organisationen und öffentlichen Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen und unterstützen.
3. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er vertritt die Belange des Deutschen Jugendherbergswerkes gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt und den Kommunen des Landes, soweit die Aufgaben nicht satzungsgemäß dem Hauptverband zugeordnet sind.
4. Der Landesverband kann Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
Der Landesverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates des Landesverbandes und die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen, tatsächlich nachgewiesenen Auslagen werden ihnen ersetzt. Für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand kann ferner eine ihrer Höhe nach angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen und den Vorgaben der Finanzverwaltung. Eine pauschale Aufwandsentschädigung wäre bei ihrer Existenz Gegenstand der jährlichen Prüfung der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer.
§ 5
Mitglieder
1. Mitglieder können werden
a) als Einzelmitglieder:
Einzelpersonen, die mindestens 14 Jahre alt sind, mit Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten, sowie jede volljährige Person und Familien
b) als körperschaftliche Mitglieder:
Vereine, Verbände, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und sonstige Organisationen, z.B. nichtrechtsfähige Vereine, Unternehmen, Gruppen und Schulen, wenn sie ihren Sitz im Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 2) haben und ihre Satzung und/oder Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Zielen des Deutschen Jugendherbergswerkes stehen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen ernannt werden, die sich um das Deutsche Jugendherbergswerk, insbesondere im Land Sachsen-Anhalt, verdient gemacht haben.
§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 a ist schriftlich oder im Online-Verfahren zu beantragen. Spätestens mit Zugang der Mitgliedskarte gilt sie als begründet.
2. Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 b muss schriftlich beantragt werden und wird mit Zugang der Mitgliedskarte begründet. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein trifft der Verwaltungsrat, der auch den Vorstand mit dieser Aufgabe betrauen kann. Die Ablehnung einer Aufnahme erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung. Dagegen kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden, über den durch den Verwaltungsrat entschieden wird.
Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes einzureichen.
3. Bei Vereinen und Verbänden, die nicht anerkannte Träger der Jugendhilfe sind und bei denen Zweifel daran bestehen, ob ihre Satzung und/oder Tätigkeit im Widerspruch zu den satzungsmäßigen Zielen des Deutschen Jugendherbergswerkes stehen, ist eine Aufnahme als körperschaftliches Mitglied nach § 5 Abs. 1 b ausgeschlossen, wenn der Hauptverband nach seiner Satzung keine Zustimmung erteilt oder er bzw. ein anderer Landesverband eine Aufnahme bereits abgelehnt hat.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss nach Absatz 6.
5. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist vollständig zu bezahlen.
6. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrags länger als drei Monate im Rückstand ist.
Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Jugendherbergswerks in schwerwiegender Weise schädigt. Dieses ist insbesondere der Fall, soweit das Einzelmitglied bzw. das körperschaftliche Mitglied durch dessen Mitglieder/Mitarbeiter/Gäste in Jugendherbergen Straftaten begeht, Gewalt gegen andere Menschen androht oder anwendet, die Privatsphäre anderer Mitglieder, Gäste oder Mitarbeiter des Deutschen Jugendherbergswerks in sexueller Hinsicht oder in sonstiger bedeutsamer Weise verletzt oder - auch außerhalb von Einrichtungen des Deutschen Jugendherbergswerks - zu Terrorismus oder zu Gewalttaten aufruft, deren Billigung zum Ausdruck bringt, sich an diesen beteiligt, den Holocaust leugnet, eine wohlwollende oder rechtfertigende Haltung zur NS-Ideologie einnimmt, sich rassistisch verhält oder sich entgegen der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Wort, Schrift oder in sonstiger Weise betätigt.
7. Die Entscheidung über einen Vereinsausschluss nach Absatz 6 Satz 2 trifft der Vorstand, über alle weiteren Vereinsausschlüsse (Absatz 6 Satz 3 und 4) der Verwaltungsrat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter der von ihm zuletzt benannten Anschrift in Textform mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat durch das Mitglied in Textform Einspruch eingelegt werden, über den durch den Verwaltungsrat abschließend entschieden wird.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Davon unberührt bleiben Ansprüche gegen das Mitglied auf bis zur Beendigung von dessen Mitgliedschaft entstandene, jedoch von diesem noch nicht gezahlte Beiträge.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder nach § 5 Abs. 1 a haben den vom Hauptverband festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Die Mitgliedsbeiträge für Mitglieder nach § 5 Abs. 1 b werden durch den Verwaltungsrat des Landesverbandes festgesetzt.
Der Beitrag ist bis zum 1. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 8
Wirtschaftsführung, Wirtschafts- und Rechnungsprüfer
1. Der Landesverband finanziert seine Aufgaben insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus der Überlassung und dem Betrieb von Jugendherbergen sowie Spenden und Zuschüssen, insbesondere Investitionszuschüssen des Bundes, des Landes und der Kommunen.
2. Der Landesverband zahlt an den Hauptverband eine Umlage.
3. Der Landesverband stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, in dem alle für die Erfüllung seiner Aufgaben eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben darzustellen sind.
4. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen und so zu planen, dass die stetige Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gesichert ist.
5. Ist der Haushaltsplan am Anfang des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen, darf der Vorstand Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung der Landesverband rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Finanzmittel vorgesehen waren, fortsetzen, sowie übliche Instandhaltungsmaßnahmen auch neu beginnen, übliche Anschaffungen neu vornehmen und Einstellungen als Ersatz für ausgeschiedene Mitarbeiter vornehmen, soweit eine Deckung durch zur Verfügung stehende Finanzmittel gegeben ist. In diesem Fall ist dem Verwaltungsrat, der in der Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 20 Absatz 2, Satz 1) die obenstehenden Befugnisse im Einzelnen näher regeln kann, regelmäßig zu berichten (§ 20 Absatz 2, Satz 2 c).
6. Jahresabschluss und Lagebericht sind, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften gelten, unter Beachtung der Vorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes zu erstellen und prüfen zu lassen (Wirtschaftsprüfungsbericht).
7. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer geprüft. Der Wirtschaftsprüfungsbericht dient ihnen als Arbeitsgrundlage für ihren schriftlichen Prüfungsbericht, in dem sie ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen, insbesondere um festzustellen, ob die Haushaltsführung sparsam und wirtschaftlich war, der Haushaltsplan eingehalten wurde und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte.
Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die beiden ehrenamtlichen Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
8. Der Landesverband setzt die Entgelte für den Aufenthalt in den Jugendherbergen fest. Bei der Entgeltgestaltung können im Einzelfall Besonderheiten berücksichtigt werden.
Die Entgelte sind so festzusetzen, dass neben den Betriebskosten und den anteiligen Kosten des Landesverbandes ein angemessener Beitrag zu den durch Zuschüsse Dritter nicht gedeckten Kosten für Investitions- und Sanierungsmaßnahmen erwirtschaftet werden kann.
9. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Regionalverbände
1. Regionalverbände sind rechtlich unselbständige, regional zusammengefasste Mitgliedergruppen. Sie werden durch Beschluss des Verwaltungsrates gebildet.
2. Sie unterstützen die Arbeit des Landesverbandes in ihrem Gebiet und bieten den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1. lit. a und b die Möglichkeit, an der demokratischen Willensbildung des Landesverbandes durch die Wahl von Delegierten für die Mitgliederversammlung mitzuwirken. Näheres regelt die vom Verwaltungsrat zu beschließende Geschäftsordnung für die Arbeit der Regionalverbände.
§ 10
Organe
1. Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 11)
b) der Verwaltungsrat (§ 15 Abs. 1)
c) der Vorstand (§ 19 Abs. 1)
§ 11
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören an:
a) die Delegierten der Regionalverbände,
b) die Ehrenmitglieder nach § 5 Absatz 2,
c) die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 15 Absatz 1,
d) die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer nach § 8 Absatz 7,
e) drei aus der Gruppe der im DJH-Lvb ST angestellten Herbergsleiter (Personen, die im Arbeitsvertrag als solche bezeichnet oder ausdrücklich mit einer Herbergsleitung betraut werden),
f) ein von den Beschäftigten der Geschäftsstelle gewählter Delegierter
g) auf Vorschlag der folgenden Institutionen je ein Vertreter
- der zuständigen Ministerien des Landes Sachsen-Anhalts
- der kommunalen Spitzenverbände im Land Sachsen-Anhalt (Städte- und Gemeindebund, Landkreistag)
- der Lehrerverbände
- des Landesjugendrings
h) auf Vorschlag des Verwaltungsrates
- ein Vertreter der Landeszentrale für politische Bildung
- zwei Lehrkräfte aus dem Verbandsgebiet des Landesverbandes
- ein Rechtsberater
- ein Vertreter der Kreis-/Stadtjugendpflege
- ein Vertreter des Landessportbundes.
2. Die Vertreter der Mitglieder nach § 5 Abs. 1 a und b werden von den Regionalverbänden (§ 9) für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Regionalverbände haben nach ihrer Mitgliederzahl mindestens eine und höchstens zehn Stimmen. Gewählte Delegierte können maximal fünf Stimmen auf sich vereinen.
Bei bis zu 200 Mitgliedern erhält der jeweilige Regionalverband eine Stimme und bei mehr als 200 Mitgliedern für je angefangene 200 Mitglieder eine zusätzliche Stimme, jedoch nicht mehr als zehn Stimmen.
3. Die Vertreter nach Abs. 1 b - h haben je eine Stimme. Durch Stimmenübertragung von anderen Vertretern nach Absatz 1 b - h mittels schriftlicher Vollmacht ist eine Stimmenhäufung von bis zu drei Stimmen zulässig.
4. Die Vertreter der Herbergsleiter werden von den beim DJH-Lvb ST angestellten Herbergsleitern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Mitgliedschaft endet während der Wahlzeit automatisch bei einem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit dem DJH-Lvb ST, oder wenn der Arbeitnehmer im DJH-Lvb ST nicht mehr als Herbergsleiter tätig ist.
5. Der Delegierte der Beschäftigten der Geschäftsstelle wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
6. Die Vertreter nach Abs. 1 h werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von zwei Jahren benannt.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan nach § 8 Abs. 3
c) Entgegennahme der Geschäfts- und Prüfungsberichte
d) Entgegennahme des Lageberichtes und Feststellung des Jahresabschlusses nach
§ 8 Abs. 6
e) Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes
f) Wahl des Verwaltungsrates nach § 15 Abs. 3
g) Wahl der beiden ehrenamtlichen Rechnungsprüfer auf Vorschlag des Verwaltungsrates
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 5 Abs. 2
i) Entscheidung über die Auflösung des Landesverbandes nach § 20 Abs. 2.
3. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung für alle sonstigen Angelegenheiten zuständig, die ihr gesetzlich obliegen.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Landesverbandes unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert, mindestens aber einmal im Jahr. Termin, Ort und Tagesordnung werden
a) in der Mitgliederzeitschrift oder
b) auf der Homepage des Landesverbandes oder
c) per Briefpost oder E-Mail an die Mitglieder bekannt gemacht.
2. Eine Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn Vertreter, die mindestens vierzig Stimmen nach § 11 Abs. 2 und 3 wahrnehmen, es durch schriftlichen Antrag mit Beschlussvorschlag gegenüber dem Landesverband verlangen.
3. Anträge von Mitgliedern, Verwaltungsrat, Präsidium und Vorstand zu einem in der Tagesordnung nicht vorgesehenen Punkt sowie auf Satzungsänderung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einem begründeten Beschlussvorschlag beim Landesverband einzureichen.
4. Sofern aufgrund äußerer Umstände eine Präsenzsitzung der Mitgliederversammlung rechtlich nicht möglich ist oder ihre Durchführung tatsächlich zu einer Gefährdung der Gesundheit der Teilnehmer führen kann, kann die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Präsidiums auch in digitalem Format durchgeführt werden.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
2. Eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; bei Entscheidungen nach § 12 Absatz 1. a) und i) gilt dies nur, wenn mindestens vierzig Stimmen vertreten sind.
3. Für Wahlen in der Mitgliederversammlung gilt Folgendes:
a) Wahlen zum Verwaltungsrat finden einzeln und geheim statt; die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer erfolgt offen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. Wahlvorschläge für den Verwaltungsrat sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim Landesverband einzureichen. Als Vertreter der Herbergsleiter können nur von der Gruppe der im DJH-Lvb ST angestellten Herbergsleiter vorgeschlagene und im DJH-Lvb ST angestellte Herbergsleiter gewählt werden.
b) Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang mit den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, dass der Wahlleiter zieht.
Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, ist auch in weiteren Wahlgängen eine Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.
4. Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch offene Abstimmungen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden, gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen bleiben für die Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
5. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung nach § 12 Abs. 1 lit. a ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes nach § 12 Abs. 1 lit. i ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15
Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens neun Mitgliedern und zwar
- dem Präsidenten,
- zwei Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister,
- zwei Vertretern der im DJH-Lvb ST angestellten Herbergsleiter und weiteren höchstens drei Beisitzern.
2. Der Präsident ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates und bildet zusammen mit den beiden Vizepräsidenten und dem Schatzmeister das Präsidium des Verwaltungsrates.
3. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren in folgendem Turnus gewählt:
Alle zwei Jahre werden vier bzw. fünf der Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt. Zusammen werden immer gewählt:
1. der Präsident, ein Vizepräsident, zwei Beisitzer
2. ein Vizepräsident, der Schatzmeister, ein Beisitzer, zwei Vertreter der Herbergsleiter
Die Wiederwahl ist zulässig und die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Verwaltungsratsmitglieder im Amt. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Herbergsleiter endet während der Wahlzeit automatisch bei einem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis beim DJH-Lvb ST, oder wenn der Arbeitnehmer im DJH-Lvb ST nicht mehr als Herbergsleiter tätig ist.
Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der ursprünglichen Amtszeit ein neues Verwaltungsratsmitglied gewählt.
4. Abweichend hiervon wird zum Zwecke der Herstellung des Wahlturnus gem. Absatz 3 a) wie folgt gewählt:
a) im Jahre 2022 Wahl eines Vizepräsidenten, eines Beisitzers und der zwei Vertreter der Herbergsleiter für die Dauer von vier Jahren, sowie die Wahl eines Beisitzers für die Dauer von zwei Jahren. Von den zwei im Jahre 2022 zu wählenden Beisitzern wird derjenige auf die Dauer von vier Jahren gewählt, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichstand entscheidet das Los, welches der Wahlleiter zieht.
b) im Jahre 2024 Wahl des Präsidenten, eines Vizepräsidenten und zweier Beisitzer für die Dauer von vier Jahren, sowie die Wahl des Schatzmeisters für die Dauer von zwei Jahren.
5. Die Verwaltungsratsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 16
Aufgaben des Verwaltungsrates und des Präsidiums
1. Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und widerruft deren Bestellung. Das Präsidium ist zuständig für die Regelung der Anstellungsverhältnisse der Vorstandsmitglieder und vertritt den Landesverband durch den Präsidenten beim Abschluss und der Beendigung ihrer Anstellungsverträge. Es beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
2. Der Verwaltungsrat kontrolliert die Arbeit des Vorstandes.
3. Der Verwaltungsrat bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Umsetzung ihrer Beschlüsse. Er unterrichtet sie über wichtige Angelegenheiten des Landesverbandes oder seiner Tochtergesellschaften und Beteiligungen.
4. Der Verwaltungsrat kann nach Bedarf Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden und benennt deren Mitglieder. Ein Präsidiumsmitglied soll den Vorsitz führen.
5. (Absatz 4 geteilt) Ein Sozialausschuss ist zu bilden, solange der Landesverband nicht der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt. Näheres bestimmt die durch den Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung für den Sozialausschuss.
6. Der Verwaltungsrat kann Leitlinien für die Arbeit des Vorstandes beschließen.
7. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über
a) den vom Vorstand erstellten Entwurf des Haushaltsplanes zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
b) die Bestellung eines Abschlussprüfers,
c) eine Stellungnahme zur Jahresrechnung und zum Jahresbericht des Vorstandes für die Mitgliederversammlung und die Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes,
d) die Gründung von Tochtergesellschaften des Landesverbandes oder den Erwerb von Beteiligungen,
e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat. In dieser Geschäftsordnung kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten nach § 7 a) ganz oder teilweise auf das Präsidium übertragen.
f) Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 und 7, § 9 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 2,
g) die Bestimmung von Delegierten für die Gremien des DJH-Hauptverbandes,
h) die Schließung bestehender Jugendherbergen und die Erschließung neuer Jugendherbergsstandorte
8. Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Verwaltungsrates für folgende Entscheidungen:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
b) Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten aus dem Verbandsvermögen,
c) Erlass von Forderungen und Abschluss von Vergleichen oberhalb einer vom Präsidium in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Wertgrenze,
d) Abschluss von Kreditverträgen, die die bestehende Verschuldung erhöhen,
e) Festlegung der Entgelte für den Aufenthalt in Jugendherbergen.
9. Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Präsidiums für folgende Entscheidungen:
a) wesentliche Änderungen in der Betriebsorganisation,
b) allgemeine Erhöhungen der Vergütungen der Mitarbeiter des Landesverbandes,
c) Einstellung und Entlassung von Herbergsleitern.
10. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall weitere Entscheidungen von besonderer Bedeutung, soweit diese nicht dem Präsidium zugewiesen sind, für den Landesverband unter den Zustimmungsvorbehalt nach Abs. 7 stellen.
§ 17
Verfahren des Verwaltungsrates und des Präsidiums
1. Der Präsident beruft den Verwaltungsrat nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, ein oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Bei Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates kann die Verwaltungsratssitzung in digitalem Format durchgeführt werden.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, und dabei mindestens der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend ist.
3. Der Verwaltungsrat wird auf schriftlichem Wege (Briefform, Telefax, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit Ladungsfrist von einer Woche einberufen.
Bei Dringlichkeit darf die Ladungsfrist nicht kürzer als drei Tage sein.
4. Die Verwaltungsratssitzung leitet der Präsident.
5. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 4 entsprechend.
Ein Verwaltungsratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (Briefform, Telefax, E-Mail) gefasst werden, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklären.
Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen.
6. Die Regelungen der Absätze 1 – 5 gelten ebenso wie die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat sinngemäß auch für Sitzungen des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit im Präsidium entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 18
Präsident
1. Der Präsident hat – außer den sonst in der Satzung genannten – folgende Aufgaben:
a) Er repräsentiert den Landesverband unbeschadet der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands.
b) Bei unaufschiebbaren Entscheidungen des Vorstandes, die der Zustimmung des Verwaltungsrates oder des Präsidiums bedürfen, kann er seine Zustimmung an ihrer Stelle erteilen. In diesem Fall hat er dem Verwaltungsrat bzw. dem Präsidium unverzüglich zu berichten. Das Verfahren in sonstigen Eilfällen ist in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat festzulegen.
c) Bei seiner Verhinderung wird der Präsident bei allen seinen in der Satzung ausdrücklich benannten sowie bei seinen sonstigen Aufgaben von dem Vizepräsidenten, welcher dieses Amt am längsten ausübt, vertreten.
2. Sofern kein hauptamtlicher Vorstand gem. § 19 vorhanden ist, ist der Präsident Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er übt dieses Amt ehrenamtlich aus.
§ 19
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig.
2. Bei zwei Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher bestellen.
3. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
4. Geschäfte, die der Zustimmung des Verwaltungsrates oder des Präsidiums bedürfen (§ 16, Absatz 7 und 8) dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates dem Vorstand in schriftlicher Form (Briefform, Telefax, E-Mail) vorliegt; in Eilfällen ist die Zustimmung von Verwaltungsrat oder Präsidium ausdrücklich vorzubehalten.
5. Jedes Vorstandsmitglied kann den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind insgesamt von der Vertretung des Landesverbandes ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines oder beide Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich, persönlich oder über nahe Angehörige begünstigt oder verpflichtet werden.
6. Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Datum ihrer Bestellung nach §16 Abs.1.
§ 20
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Landesverbandes, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen oder Organteilen des Landesverbandes vorbehalten sind. Er führt in eigener Verantwortung die laufenden Geschäfte des Landesverbandes.
2. Die Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder im Einzelnen regelt die vom Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
b) Erstellung von Richtlinien, Organisationsplänen und Arbeitsanweisungen für die Geschäftsstelle und den Betrieb der Jugendherbergen sowie anderer Betriebsteile,
c) regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Verwaltungsrat,
d) Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
e) Erstellung des Entwurfs eines Haushaltsplanes.
3. Der Vorstand steht dem Verwaltungsrat jederzeit zur Auskunft zur Verfügung. Der Verwaltungsrat kann jederzeit durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch die Vizepräsidenten Einblick in sämtliche Unterlagen des Landesverbandes nehmen. Alle Auskünfte bzw. Unterrichtungen sind umfassend vorzunehmen.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Verwaltungsrates und des Präsidiums teilzunehmen. Das jeweilige Gremium kann aber beschließen, ohne den Vorstand zu tagen.
§ 21
Beirat
1. Der Verwaltungsrat kann einen Beirat bilden.
Dieser berät den Verwaltungsrat in allen Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes.
2. Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für vier Jahre bestellt werden.
Dem Beirat können auch Nicht-Vereinsmitglieder angehören.
Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat beschließt.
§ 22
Bekanntmachungen und Niederschriften
1. Über jede Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Verwaltungsrates und des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
2. Bekanntmachungen des Landesverbandes erfolgen in der Mitgliederzeitschrift oder auf der Homepage des Landesverbandes oder durch Aushang in den Jugendherbergen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
§ 23
Verwaltung des Vereinsvermögens
1. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Landesverbandes.
2. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke fällt sein Vermögen an den Hauptverband, der es ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Besteht der Hauptverband nicht mehr oder ist er nicht mehr als gemeinnützig anerkannt, so geht das Vermögen an das Land Sachsen-Anhalt, das es ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 24
Sprachliche Gleichstellung
Diese Satzung verwendet allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form sowie Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form. Die Satzung gilt aber dessen ungeachtet für Personen jeglichen Geschlechts und für Personen- und Funktionsbezeichnungen sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 25
Übergangsregelungen
Die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung im Amt befindlichen ehrenamtlichen Mitglieder des bisherigen Vorstandes nach § 15 Absatz 1 der Satzung des Landesverbandes vom 17. 06. 2017 werden mit Inkrafttreten dieser Satzung bis zum Ende ihrer Wahlzeit ehrenamtliche Mitglieder des Verwaltungsrates, sofern sie dieser Überleitung nicht widersprechen. Der bisherige Vorsitzende des Vorstandes wird im Zuge dieser Überleitung bis zum Ende seiner Wahlzeit Präsident des Landesverbandes, die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes werden bis zum Ende ihrer Wahlzeit Vizepräsidenten des Verwaltungsrates und der bisherige Schatzmeister im Vorstand wird bis zum Ende seiner Wahlzeit Schatzmeister im Verwaltungsrat , die bisherigen Beisitzer im Vorstand werden bis zum Ende ihrer Wahlzeit Beisitzer im Verwaltungsrat und die bisherigen Vertreter der Herbergseltern im Vorstand werden bis zum Ende ihrer Wahlzeit Vertreter der im DJH-Lvb ST angestellten Herbergsleiter im Verwaltungsrat.
§ 26
In-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 18.06.2022 und nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 19.06.2021 in Nebra verabschiedete und im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragene Satzung außer Kraft.