AGB

 

 

 


Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

BELEGUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINZELGÄSTE / FAMILIEN

 

Sehr geehrter Gast der Jugendherbergen in SACHSEN-ANHALT,

der Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband SACHSEN-ANHALT e.V. - nachstehend „DJH-Lvb ST“ abgekürzt - ist Eigentümer bzw. Betreiber von Jugendherbergen in SACHSEN-ANHALT. Die Mitarbeiter des DJH-Lvb ST und der einzelnen Jugendherbergen - nachstehend „JH“ abgekürzt - setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um Ihren Aufenthalt in der jeweiligen JH so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner des DJH-Lvb ST und als Gast bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Belegungsbedingungen treffen wollen.

Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam vereinbart, Inhalt des Gastaufnahmevertrages, den Sie - nachfolgend „der Gast“ genannt - im Buchungsfall mit dem DJH-Lvb ST abschließen. Die Belegungsbedingungen ergänzen die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Lesen Sie bitte daher diese Belegungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

Diese Belegungsbedingungen gelten, soweit rechtswirksam vereinbart, auch für Gastaufnahmeverträge in Jugendherbergen, deren Rechtsträger nicht der DJH-Lvb ST ist, sondern die Anschlusspartner des DJH-Lvb ST. Die Angaben zu diesen Anschlusspartnern finden Sie nachfolgend in der Aufstellung am Ende dieser Belegungsbedingungen. Im Falle der Buchung bei solchen Anschlusspartnern steht die Bezeichnung „DJH-Lvb ST“ dann für den jeweiligen Rechtsträger als Ihrem Vertragspartner des jeweiligen Gastaufnahmevertrages.

 

  1. Voraussetzung der Aufnahme in eine JH und Abschluss des Gastaufnahmevertrages

1.1.   Voraussetzung für die Aufnahme in eine JH des DJH-Lvb ST und die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ist die Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk oder in einem anderen Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Die Mitgliedschaft ist vom Gast bei Aufnahme in die JH bei der Anreise nachzuweisen.

         Dem DJH-Lvb ST steht bis zum Erwerb bzw. zum Nachweis der Mitgliedschaft das Recht zu, den Bezug der Unterkunft und die Erbringung der sonstigen vertraglichen Leistungen zu verweigern. Erfolgt der Erwerb bzw. der Nachweis der Mitgliedschaft trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung, spätestens bis zum Check-in in der JH nicht, so kann der DJH-Lvb ST den Gastaufnahmevertrag kündigen und den Gast mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7.3 bis 7.6 dieser Belegungsbedingungen belasten.

1.2.   Einzelheiten zur Mitgliedschaft können unter den unten, im Impressum, angegebenen Daten bzw. unter https://www.jugendherberge.de/mitgliedschaft abgefragt werden.

1.3.   Es obliegt demnach dem Gast, rechtzeitig vor der Anreise bzw. der Buchung der Unterkunft die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft zu schaffen und bei der Anreise den entsprechenden Nachweis der Mitgliedschaft vorzulegen.

 

2.      Rechtsstellung der Jugendherbergen; Vertragsschluss; Reisevermittler; Angaben in Katalogen und Verzeichnissen; abweichende Buchungsbestätigung; unverbindliche Reservierungen; Gäste mit Mobilitätseinschränkungen; Buchungsablauf

2.1.   Die JH des DJH-Lvb ST sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen des DJH-Lvb ST. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen demnach der Begriff „JH“ aufgeführt ist, betrifft dies im technischen Sinne die jeweilige, vom Gast gebuchte bzw. besuchte JH, in rechtlicher Hinsicht, auch soweit dies im Einzelfall nicht ausdrücklich aufgeführt ist, den DJH-Lvb ST als Vertragspartner des Gastes.

2.2.   Für alle Buchungsarten gilt:

         a)   Grundlage des Angebots des DJH-Lvb ST und der Buchung des Gastes sind die Beschreibung der JH im Internet bzw. in den Printmedien des DJH und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.

   b) Die Herbergsleitungen der JH werden bezüglich Vertragsabschluss, Kündigung, Rücktritt und in allen sonstigen Belangen als rechtsgeschäftliche Vertreter des DJH-Lvb ST tätig.

         c)   Reisevermittler und Buchungsstellen sind vom DJH-Lvb ST nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen DJH-Lvb ST hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts- bzw. Leistungsbeschreibung stehen.

         d)   Angaben in Katalogen und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom DJH-Lvb ST oder dessen Hauptverband herausgegeben werden, sind für den DJH-Lvb ST und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des DJH-Lvb ST gemacht wurden.

         e)   Weicht der Inhalt einer Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des DJH-Lvb ST vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.

         f)    Unverbindliche Reservierungen (Optionen), die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem DJH-Lvb ST möglich. Ist eine unverbindliche Reservierung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 2.5 und 2.6. dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den DJH-Lvb ST und den Gast rechtsverbindlichen Vertrag. Ist eine Option schriftlich vereinbart worden, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt dem DJH-Lvb ST Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht oder nicht fristgemäß, verfällt die Option ohne weitere Benachrichtigungspflicht des DJH-Lvb ST. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so ist der Vertrag unabhängig einer vom DJH-Lvb ST noch erfolgenden Buchungsbestätigung mit Zugang der Nachricht des Gastes beim DJH-Lvb ST verbindlich abgeschlossen.

         g)   Der Gast wird darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besteht.

2.3.   Für Buchungen von Gästen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen gilt:

         a)   Der DJH-Lvb ST bemüht sich bei entsprechenden Kapazitäten und bei deren konkreter Verfügbarkeit in der jeweiligen JH, Gäste mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen in der JH aufzunehmen.  Hierzu bittet der DJH-Lvb ST jedoch dringend darum, dass der Gast bei der Buchung genaue Angaben über Art und Umfang bestehender Behinderungen, gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen macht, damit geprüft werden kann, ob ein Aufenthalt in der ge-wünschten JH möglich ist und die Buchung bestätigt werden kann.

         b)   Eine Verpflichtung zu entsprechenden Angaben seitens des Gastes besteht nicht. Sollte der Gast, jedoch entsprechende Angaben nicht machen wollen, besteht im Falle der Bestätigung und Durchführung der Buchung keine Einstandspflicht des DJH-Lvb ST für Beeinträchtigungen, die sich für den Gast aus dem DJH-Lvb ST nicht bekannten oder nicht erkennbaren Umständen ergeben.

   c)   Sollte sich bei freiwillig gemachten Angaben ergeben, dass die angefragte Unterkunft oder wesentliche Einrichtungen der JH für den Gast unter Berücksichtigung seiner besonderen Belange ungeeignet sind, werden der DJH-Lvb ST bzw. die JH vor der Buchungsbestätigung mit dem Gast Kontakt aufnehmen, um zu klären, welche Möglichkeiten für einen Aufenthalt des Gastes bzw. eine Annahme der Buchung trotz der für den Gast zu erwartender Probleme und Beeinträchtigungen gegeben sind.

         d)   Der DJH-Lvb ST bzw. die JH werden die Annahme der Buchung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann ablehnen, wenn aufgrund der mitgeteilten oder erkennbaren Gegebenheiten oder Anforderungen des Gastes eine Aufnahme in die JH objektiv nicht möglich ist, weil die angefragte Unterkunft oder wesentliche Einrichtungen der JH für den Gast unter Berücksichtigung seiner besonderen Belange ungeeignet sind. 

2.4.   Angebote, die der DJH-Lvb ST bzw. die JH auf entsprechende Anfrage hin (insbesondere zu Art und Zahl verfügbarer Unterkünfte, Preisen und Zusatzleistungen) unterbreitet sind grundsätzlich unverbindliche Verfügbarkeitsauskünfte und stellen kein verbindliches Vertragsangebot an den Gast dar.

2.5.   Für Buchungen, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen, gilt:

         a)   Mit der Buchung bietet der Gast dem DJH-Lvb ST den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Gast 5 Werktage gebunden, soweit - insbesondere bei telefonischen Buchungen - nichts anders vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Annahme telefonischer Buchungen besteht nicht.

         b)   Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail übermittelten Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des DJH-Lvb ST bzw. der JH zustande. 

2.6.   Mündliche Buchungen vor Ort in der JH führen im Falle der Annahme der Buchung durch die verbindliche mündliche Bestätigung seitens der Mitarbeiter der JH zum Abschluss des verbindlichen Gastaufnahmevertrages mit den vorliegenden Belegungsbedingungen als Vertragsinhalt, soweit der Gast bei der Buchung die Möglichkeit hatte, von diesen Belegungsbedingungen - z.B. als Aushang in der JH - in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die JH kann das Ausfüllen eines schriftlichen Buchungsformulars und/oder die Bestätigung der Zustimmung zu diesen Belegungsbedingungen (schriftlich oder durch Ankreuzen auf dem Meldeschein) verlangen.

2.7.   Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), insbesondere über das Internet erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

         a)   Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Online- oder Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben.

         b)   Soweit der Vertragstext vom DJH-Lvb ST im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

         c)   Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem DJH-Lvb ST den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Gast 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

         d)   Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der DJH-Lvb ST ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.

   e)   Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung zu Stande, welche dem Gast sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ am Bildschirm dargestellt wird (Buchung in Echtzeit). Dem Kunden wird die Möglichkeit zur sofortigen Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Gastaufnahmevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Gast diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Im Regelfall wird der DJH-Lvb ST dem Gast zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer solchen zusätzlich übermittelten Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Gastaufnahmevertrages.

 

3.      Leistungen und Leistungsänderungen

3.1.   Die vom DJH-Lvb ST geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Beschreibung der JH sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.

3.2.   Ohne besondere ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Gastes auf die Zuweisung eines bestimmten Zimmers, auf eine bestimmte Lage des Zimmers sowie auf die Platzierung eines Zimmers neben oder in der Nähe des Zimmers von mitreisenden Gästen. Für  die Zuweisung und Platzierung von Betten gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

3.3.   Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe und Ausstattung sowie bestimmte Einrichtungen der dem Gast zugewiesenen Unterkunft besteht nicht, sofern diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich eine entsprechende Größe und Ausstattung nicht aus der Buchungsgrundlage, der vereinbarten Zimmer- oder der Preiskategorie ergibt.

3.4.   Zu ergänzenden Leistungen über die Überlassung der Unterkunft hinaus ist der DJH-Lvb ST bzw. die örtliche JH nicht verpflichtet, soweit sich dies nicht aus der Buchungsgrundlage ergibt oder diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für die Überlassung und den Zugang zu Freizeiteinrichtungen, für Verpflegungsleistungen, für Transportleistungen sowie für Betreuungs- und Hilfsleistungen.

3.5.   Bezüglich Einrichtungen, Angeboten, Ausstattungen und sonstigen Leistungen, für die in der Buchungsgrundlage, insbesondere in der Internetbeschreibung bzw. im Prospekt der JH ausdrücklich auf saisonale Einschränkungen hingewiesen wurde, besteht die Leistungspflicht nur nach Maßgabe dieser saisonalen Beschränkungen.

3.6.   Soweit Personen mit Behinderungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen als Gast aufgenommen werden, besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung keine vertragliche Verpflichtung auf die Herstellung, Schaffung und Aufrechterhaltung bestimmter Beschaffenheiten, Funktionalitäten, Einrichtungen oder Gegebenheiten, die für den Gast erforderlich oder von diesem gewünscht sind. Besondere Betreuungsleistungen für solche Gäste sind vertraglich nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind oder in der Buchungsgrundlage ausdrücklich als allgemeine Leistungen des Hauses angeboten werden. Anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung bei der Aufnahme solcher Personen bleiben hiervon unberührt.

3.7.   Bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen wird auf Ziff. 5 diese Bedingungen verwiesen.

 

4.      Preise und Preiserhöhungen

4.1.   Es gelten die zwischen dem Gast und dem DJH-Lvb ST bzw. der JH vereinbarten Preise.

4.2.   Stehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Preise für den vom Gast gebuchten Zeitraum noch nicht fest, so gelten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 315 BGB die Preise, welche der DJH-Lvb ST nachträglich für den entsprechenden Buchungszeitraum und die gebuchte Leistung festlegt. Weichen solche Preise zu Ungunsten des Gastes um mehr als 5% von den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisen für den gleichen Belegungszeitzeitraum und den gleichen Leistungsumfang ab, so ist der Gast berechtigt, kostenfrei vom Gastaufnahmevertrag zurückzutreten. Der DJH-Lvb ST wird den Gast unverzüglich über die Festsetzung der entsprechenden Preise unterrichten; der Gast hat ein eventuelles Recht auf Rücktritt unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die festgesetzten Preise dem DJH-Lvb ST gegenüber geltend zu machen.

4.3.   Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist der DJH-Lvb ST nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preiserhöhung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:

         a)   Eine Preiserhöhung kann bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises verlangt werden.

                -     bei einer Erhöhung von Versorgungskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung),

                -     bei einer Erhöhung von Personalkosten sowie

                -     bei der Einführung oder Erhöhung von Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Preis auswirkt.

4.4.   Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Belegungsbeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten sind und bei Vertragsabschluss für den DJH-Lvb ST nicht vorhersehbar waren. Der DJH-Lvb ST hat den Gast unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

4.5.   Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 5% des vereinbarten Grundpreises übersteigt, kann der Gast ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem DJH-Lvb ST vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem DJH-Lvb ST gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Die Text- oder Schriftform wird empfohlen.

 

5.      Minderjährige

5.1.   Für allein reisende Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Diese werden nur in Begleitung einer zur Personensorge berechtigten volljährigen Person in die JH des DJH-Lvb ST aufgenommen. Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten, die nicht gleichzeitig mit dem Kind als Gast aufgenommen werden, egal in welcher Form, ermöglichen keine Aufnahme des Minderjährigen.

         Für allein reisende Minderjährige ab 14 Jahren besteht ein beschränkter Anspruch auf Aufnahme. Sie werden unter den nachstehenden Voraussetzungen in die JH des DJH-Lvb ST aufgenommen, auch wenn sie nicht in Begleitung einer zur Personensorge berechtigten volljährigen Person sind. Eine solche Aufnahme erfolgt allerdings nur, wenn ein gültiger Personalausweis oder Reisepass des Minderjährigen sowie die Elternerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben durch den/die Sorgeberechtigten des Minderjährigen vorgelegt wird. Die Elternerklärung bzw. die Übertragung der Personensorge muss dabei zwingend und ausschließlich in der Form abgefasst sein, wie sie unter folgenden Internetadressen veröffentlicht ist: http://www.jugendherberge.de/elternerklaerung bzw. für die Vollmacht mit Übertragung der Personensorge https://sachsen-anhalt.jugendherberge.de/fileadmin/landesverbaende/sachsen-anhalt/pdf-dateien/reisevollmacht_uebertragung_personensorge_2.pdf.

         Sonstige Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten in anderer Form werden nicht akzeptiert, auch wenn sie rechtlich wirksam abgefasst sind.

5.2.   Die Unterbringung von allein reisenden Jugendlichen ab 14 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt ausschließlich nach Geschlechtern getrennt. Eine gemischte Unterbringung kann mit schriftlicher Zustimmungserklärung des Personensorgeberechtigten erfolgen, die der Leitung der JH bei der Ankunft im schriftlichen Original (kein Telefax, keine E-Mail, keine SMS) vorgelegt werden muss. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Aufnahme von Kindern nach Ziff. 5.1., welche nur zusammen mit der sorgeberechtigten Person untergebracht werden.

5.3.   Bei mitreisenden und allein reisenden Minderjährigen ist von der Leistungspflicht des DJH-Lvb ST bzw. der JH ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht die Übernahme einer Aufsichtspflicht umfasst. Die Aufsichtspflicht obliegt, insbesondere unter Beachtung allgemeiner oder konkreter Hinweise zu örtlichen Verhältnissen und Gefahrenquellen (auch in der Hausordnung) ausschließlich den Eltern, bzw. den gesetzlichen Vertretern oder mitreisenden erwachsenen Begleitpersonen.

 

6.      Zahlung und Umbuchungen

6.1.   Die örtlichen JH sind, soweit die Zahlungsabwicklung vereinbarungsgemäß über diese erfolgt, Inkassobevollmächtigte des DJH-Lvb ST mit der Maßgabe, dass sämtliche nachfolgend festgelegten Rechte und Pflichten auch für die örtliche JH als Inkassobevollmächtigte und Vertreter des DJH-Lvb ST gelten.

6.2.   Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast getroffenen und gegebenenfalls in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen bei der Ankunft in der JH und vor dem Bezug der Unterkunft bzw. der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen zahlungsfällig und an die jeweilige JH vor Ort zu bezahlen.

6.3.   Der DJH-Lvb ST bzw. die JH kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 50% des Gesamtpreises für die Unterkunftsleistung und die sonstigen Leistungen und ist an die in der Buchungsbestätigung angegebene Stelle und das dort angegebene Konto innerhalb vier Wochen nach Zugang der Buchungsbestätigung, bei Buchungen kürzer als vier Wochen vor Belegungsbeginn sofort, zu bezahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem angegebenen Konto ankommt. Entsprechendes gilt für die Zahlung des gesamten Preises für die Unterkunft und die vertraglichen Leistungen, wenn eine solche vollständige Vorauszahlung des Gesamtpreises im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. 

6.4.   Für Gäste mit Wohnsitz im Ausland gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, dass der Gesamtpreis nach Erhalt der Buchungsbestätigung bei Buchungen bis sechs Wochen vor Belegungsbeginn ohne vorherige Anzahlung vollständig durch Überweisung auf das angegebene Konto bis vier Wochen vor Belegungsbeginn zu bezahlen ist. Bei Buchungen die kürzer als sechs Wochen vor Belegungsbeginn erfolgen ist der Gesamtpreis ohne vorherige Anzahlung vollständig bei der Anreise und vor Bezug der Unterkunft bzw. der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen vor Ort an die jeweilige JH zu bezahlen.

6.5. Zahlungen, insbesondere Zahlungen aus dem Ausland, sind grundsätzlich gebühren- und spesenfrei für den angegebenen Zahlungsempfänger zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Zahlungen mit Kreditkarte sind in vielen JHs möglich. Ein Rechtsanspruch auf Bezahlung mit Kreditkarten besteht jedoch nicht.

6.6.   Ist der DJH-Lvb ST bzw. die örtliche JH zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht- oder Aufrechnungsrecht des Gastes, so gilt:

         a)   Ohne vollständige Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung oder sonstigen Vorauszahlung besteht kein Anspruch des Gastes auf Bezug der Unterkunft und auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen

         b)   Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung oder sonstige Vorauszahlung trotz Mahnung des DJH-Lvb ST mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist der DJH-Lvb ST, berechtigt, vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belasten.

6.7.   Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des An- und Abreisetermins bzw. Belegungsbeginn und Belegungsende, der Zimmerart, der Verpflegungsart, der Aufenthaltsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger vertraglicher Leistungen (Umbuchung) besteht nicht.

         Wird auf Wunsch des Gastes dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der DJH-Lvb ST bis 60 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von € 20,- pro Umbuchung erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die später als 60 Tage vor Belegungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Gastaufnahmevertrag gemäß Ziffer 7. und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7.      Rücktritt und Nichtanreise; Abbruch des Aufenthalts

7.1.   Der Gast wird darauf hingewiesen, dass bei Gastaufnahmeverträgen kein allgemeines gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Der DJH-Lvb ST räumt dem Gast jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.

7.2.   Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Belegungsbeginn möglich. Dem Gast wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt mindestens textlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich an die JH zu richten. Das Rücktrittsrecht kann bis 60 Tage vor dem Tag des Belegungsbeginns kostenlos ausgeübt werden, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zugang bei der jeweiligen JH maßgeblich ist. Bei einem Rücktritt später als 60 Tage vor Belegungsbeginn bleibt der Anspruch des DJH-Lvb ST auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

7.3.   Der DJH-Lvb ST hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Familienzimmer; Gruppenzimmer) um eine anderweitige Belegung der Unterkunft zu bemühen.

7.4.   Der DJH-Lvb ST hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

7.5.   Soweit der Gast das kostenlose Rücktrittsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausübt, hat er im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen an den DJH-Lvb ST die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung, den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie z.B. Kurtaxe:

         -     bis 60 Tage vor Anreise:  kostenfrei
         -     ab 59. Tag bis 40 Tage vor Anreise:  20 %
         -     ab 39. Tag bis 15. Tag vor Anreise:  50 %
         -     ab 14.Tag bis 7. Tag vor Anreise:  75%
         -     ab 6. Tag bis zum Tag der Anreise oder bei Nichterscheinen:  90%.

7.6.   Dem Gast bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem DJH-Lvb ST nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat oder dass der DJH-Lvb ST höhere Einnahmen durch eine anderweitige Belegung erzielt hat, als von ihm angerechnet. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

7.7.   Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

7.8.   Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur für den Rücktritt bzw. die Nichtanreise eines einzelnen Gastes. Sie gelten für Paare, Familien und private Kleingruppen, soweit eine verbindliche Buchung für eine bestimmte Personenanzahl erfolgt ist, auch im Falle der Reduzierung der Gästeanzahl von mehr als 10 % aller Teilnehmer unabhängig davon, ob diese durch bloße Mitteilung, ausdrückliche Kündigung oder Rücktrittserklärung oder durch Nichtanreise erfolgt.

7.9.  Die vorstehenden Regelungen gelten auch für einen Abbruch des Aufenthalts durch den Gast, soweit der Abbruch nicht durch ein gesetzliches oder vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht des Gastes gerechtfertigt ist oder der DJH-Lvb ST aus anderen Gründen den Abbruch des Aufenthalts zu vertreten hat oder dieser ursächlich durch Umstände begründet wird, die ausschließlich in der Risikosphäre des DJH-Lvb ST liegen.

 

8.      An- und Abreise

8.1.  Ein Anspruch des Gastes auf Bezug der Unterkunft bzw. Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen am Ankunftstag zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nutzung der Unterkunft sowie der Einrichtungen der JH am Abreisetag bis zu einer bestimmten Uhrzeit.

8.2.  Soweit im Einzelfall demnach keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ergeben sich die Zeiten für den Bezug der Unterkunft am Ankunftstag und der späteste Zeitpunkt der Freimachung der Unterkunft am Abreisetag aus den Angaben zur jeweiligen JH, die dem Kunden spätestens in der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.

8.3.  Die Anreise des Gastes hat zum angegebenen bzw. vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

8.4.   Für spätere Anreisen gilt:

         a)   Der Gast ist verpflichtet der jeweiligen JH spätestens bis 18:00 Uhr zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.

         b)   Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der DJH-Lvb ST berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 7 entsprechend.

         c)   Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des DJH-Lvb ST nach Ziff. 7. auch für die nicht in Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der DJH-Lvb ST hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der verspäteten Ankunft und Belegung einzustehen.

8.5.   Die Freimachung der Unterkunft hat vollständig zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 10:00 Uhr, am Abreisetag zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der DJH-Lvb ST eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem DJH-Lvb ST vorbehalten.

 

9.      Pflichten des Kunden; Hausordnungen; Ausübung des Hausrechts; Mitnahme von Tieren; generelles Rauchverbot; Kündigung durch den DJH-LvSA

9.1.   Der Gast ist zur Beachtung der Hausordnung verpflichtet, soweit ihm diese mitgeteilt oder ausgehändigt wurde oder die Kenntnisnahme im Rahmen eines Aushangs in zumutbarer Weise möglich war. Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter oder Aufsichtspersonen Minderjähriger haben diese zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten und im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen zu ihrer Aufsichtspflicht hierfür einzustehen.

9.2.   Die Hausordnungen enthalten Regelungen und Einschränkungen für die Nachtruhe, die im Regelfall von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr dauert. Es obliegt dem Gast, sich über individuelle Regelung zur Nachtruhe und die für die Nachtruhe geltenden Bestimmungen vor Ort zu informieren. Ausnahmen von den Regelungen zur Nachtruhe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Herbergsleitung.

9.3. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen nur bestimmungsgemäß, soweit vorhanden nach den Benutzungsordnungen, und insgesamt pfleglich zu behandeln.

9.4.   In allen JH des DJH-Lvb ST besteht in den Häusern selbst und der kompletten Anlage einschließlich Außengelände, ausgenommen ausdrücklich ausgewiesene Raucherbereiche, striktes Rauchverbot.

9.5.   In allen JH des DJH-Lvb ST sind das Mitbringen und der Konsum mitgebrachter alkoholischer Getränke nicht gestattet. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz ist ausschließlich der Konsum in der JH selbst erworbener alkoholischer Getränke gestattet.

9.6.   Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden der Herbergsleitung unverzüglich mitzuteilen. Diese Obliegenheit besteht ausdrücklich auch für Mängel oder Schäden, die vom Gast nicht als Störung oder Beeinträchtigung angesehen werden, wenn für den Gast objektiv erkennbar ist, dass über Zeitpunkt und Verantwortlichkeit für solche Schäden und deren Zuordnung an ihn oder vorangegangene Gäste Unklarheiten entstehen können.

9.7.   Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich der Herbergsleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Beim wiederholten Auftreten von Mängeln oder Störungen oder wenn Abhilfemaßnahmen der Herbergsleitung den Mangel oder die Störung nicht abgestellt haben, ist der Gast zu einer nochmaligen Mängelanzeige verpflichtet. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

9.8.   Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem DJH-Lvb ST durch Erklärung gegenüber der Herbergsleitung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom DJH-Lvb ST oder der Herbergsleitung verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem DJH-Lvb ST bzw. der Herbergsleitung erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.

9.9.   Das Mitbringen von Tieren jeder Art ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern die JH nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung das Mitbringen von Tieren bestimmter Arten und Größe erlaubt.

9.10. Die Herbergsleitung der jeweiligen JH oder die von dieser beauftragte Person übt für den DJH-Lvb ST das Hausrecht aus. Sie ist bevollmächtigt, Abmahnungen vorzunehmen, Kündigungen auszusprechen, Haus- und Platzverbote zu erteilen und als rechtsgeschäftlicher Vertreter des DJH-Lvb ST jedwede sonstigen rechtlichen Erklärungen für diesen abzugeben und als dessen Stellvertreter und Empfangsboten entgegenzunehmen. In Person gilt dies für die Hausleiterin/den Hausleiter und jede von ihr/ihm bevollmächtigte Person.

9.11. Ist Gruppenauftraggeber (GA) eine politische Partei oder Organisation, die Mitglied im DJH ist, ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft des GA Personen, die nicht Mitglied der jeweils konkret angemeldeten Gruppe sind, nicht den Zutritt zur Jugendherberge ermöglicht. Öffentliche Veranstaltungen wie Parteitage, Delegierten- und Mitgliederversammlungen, Wahlkampfveranstaltungen etc. mit Teilnehmern, die nicht Mitglied der konkret angemeldeten Gruppe sind (z. B. weitere Delegierte, Pressevertreter, Zuschauer etc.), sind daher grundsätzlich in den Jugendherbergen des DJH-Lvb ST nicht zugelassen.

10.    Rücktritt und Kündigung durch den DJH-Lvb ST

10.1. Der DJH-Lvb ST kann den Gastaufnahmevertrag nach Belegungsbeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung der Herbergsleitung der JH

         a)   fortgesetzt gegen die Hausordnung verstößt,

         b)   den Hausfrieden, andere Gäste, die Herbergsleitung oder sonstige Dritte nachhaltig stört,

         c)   die Sicherheit der JH, ihrer Einrichtungen, von anderen Gästen oder der Herbergsleitung gefährdet

   d) bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch des Inventars sowie von Anlagen oder Einrichtungen der JH einschließlich des Außengeländes und dortiger Bepflanzungen oder Einrichtungen

         e)   bei Verstoß gegen das Alkoholverbot oder das Rauchverbot,

         f)    wenn er sich in anderer Weise in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung des Gastes so schwerwiegend ist, dass, insbesondere im Interesse der anderen Gäste und der Sicherheit (insoweit insbesondere auch bei der Begehung von Straftaten) die sofortige Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gastes gerechtfertigt ist.

10.3. Der DJH-Lvb ST kann den Vertrag vor Belegungsbeginn kündigen, wenn objektiv und konkret eine Verhaltensweise des Gastes zu erwarten ist, die nach Ziff. 10.1 eine Kündigung rechtfertigen würde.

10.4. Der DJH-Lvb ST kann vom Vertrag vor Belegungsbeginn zurücktreten bzw. gegen Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn vom Gast zu seiner Person, zu seiner Mitgliedschaft nach Ziff. 1 dieser Bedingungen, zum Anlass und Zweck der Buchung oder zu sonstigen vertragswesentlichen Umständen falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, wenn der DJH-Lvb ST bei Kenntnis der wahren Umstände aus sachlichen Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen wäre, die Buchung abzulehnen.

10.5. Kündigt der DJH-Lvb ST oder tritt er zurück, so behält er den Anspruch auf den gesamten Preis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Die Bestimmungen in Ziff. 7.4 bis 7.8 gelten entsprechend.

10.6. Der DJH-Lvb ST kann den Gastaufnahmevertrag kündigen, wenn die Durchführung des Vertrages und insbesondere der Aufenthalt des Gastes aus objektiven, vom DJH-Lvb ST nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Elementarschäden, behördliche Auflagen oder Sperrungen, Naturereignisse, Krankheiten, Epidemien oder aus sonstigen Gründen höherer Gewalt vereitelt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der DJH-Lvb ST ist verpflichtet, den Gast unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Umstände, welche die Kündigung begründen, zu informieren und die Kündigung zu erklären. Etwa vom Gast geleistete Zahlungen werden unverzüglich an diesen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Gastes sind ausgeschlossen.

 

11.    Haftungsbeschränkung; Abstellen von PKW und Fahrrädern

11.1. Die Haftung des DJH-Lvb ST aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Lvb ST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des DJH-Lvb ST beruhen.

11.2. Die Gastwirtshaftung des DJH-Lvb ST für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

11.3. Der DJH-Lvb ST haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Buchungsgrundlage bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

11.4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Garage der JH oder auf dem Parkplatz der JH, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der JH. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der JH abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sowie von Fahrrädern haftet die JH nicht, soweit die JH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

12.    Verjährung

12.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes gegenüber dem DJH-Lvb ST aus dem Gastaufnahmevertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Lvb ST oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

12.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag

12.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von den Umständen, die den Anspruch begründen und dem DJH-Lvb ST als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12.4. Schweben zwischen dem Gast und dem DJH-Lvb ST Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der DJH-Lvb ST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

13.    Rechtswahl, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung

13.1. DJH-Lvb ST weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DJH-Lvb ST nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für DJH-Lvb ST verpflichtend würde, informiert DJH-Lvb ST die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. DJH-Lvb ST weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem DJH-Lvb ST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

13.3. Der Gast kann den DJH-Lvb ST nur an dessen Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen des DJH-Lvb ST gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des DJH-Lvb ST vereinbart.

13.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.

 


­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2016/2017


Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen-Anhalt e. V., Leiterstraße 10, 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 - 532 10 00, Fax: 0391 - 532 10 49, E-Mail: lvb-sachsen-anhalt@jugendherberge.de

Vorstand:                                                Simon Bischoff, Steffen Ebeling
Umsatzsteueridentifikationsnummer      DE262985403
Steuernummer                                       102/142/02358
Vereinsregister-Nr.                                11212 Amtsgericht Stendal


Anschlusspartner (siehe Hinweis in der Einleitung dieser Belegungsbedingungen) sind:
Jugendherberge der Stadt Bernburg (Saale), Krumbholzallee 2, 06406 Bernburg (Saale), Träger: Stadt Bernburg (Saale)
Jugendherberge Haldensleben, Bornsche Str. 94, 39340  Haldensleben, Träger: Stadt Haldensleben

 

 


 

 

Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

BELEGUNGSBEDINGUNGEN FÜR GRUPPEN

 

Sehr geehrter Gast und Gruppenauftraggeber der Jugendherbergen in SACHSEN-ANHALT,

der Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband SACHSEN-ANHALT e.V. - nachstehend „DJH-Lvb ST“ abgekürzt - ist Eigentümer bzw. Betreiber von Jugendherbergen in SACHSEN-ANHALT. Die Mitarbeiter des DJH-Lvb ST und der einzelnen Jugendherbergen - nachstehend „JH“ abgekürzt - setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um Ihren Aufenthalt in der jeweiligen JH so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu tragen auch klare Vereinbarungen über Ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner des DJH-Lvb ST und der Ihrer Gruppenteilnehmer bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Belegungsbedingungen treffen wollen.

Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam vereinbart, Inhalt des Gastaufnahmevertrages, den Sie - „der Gruppenauftraggeber“ genannt und „GA“ abgekürzt - im Buchungsfall mit dem DJH-Lvb ST abschließen. Die Belegungsbedingungen ergänzen die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Lesen Sie bitte daher diese Belegungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

Diese Belegungsbedingungen gelten, soweit rechtswirksam vereinbart, auch für Gastaufnahmeverträge in Jugendherbergen, deren Rechtsträger nicht der DJH-Lvb ST ist, sondern die Anschlusspartner des DJH-Lvb ST. Die Angaben zu diesen Anschlusspartnern finden Sie nachfolgend in der Aufstellung am Ende dieser Belegungsbedingungen. Im Falle der Buchung bei solchen Anschlusspartnern steht die Bezeichnung „DJH-Lvb ST“ dann für den jeweiligen Rechtsträger als Ihrem Vertragspartner des jeweiligen Gastaufnahmevertrages.

 

  1. Geltungsbereich dieser Belegungsbedingungen; Definitionen und Stellung der Beteiligten

1.1.   Diese Belegungsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Unterkunftsbuchungen geschlossener Gruppen. „Gruppe“ im Sinne dieser Belegungsbedingungen ist:

a)   Eine Personenmehrheit, bei der der Vertrag über die Belegung von Unterkünften bzw. Betten und/oder sonstigen Leistungen in einer JH mit einer Institution, einem Verein, einer Firma oder einem sonstigen rechtsfähigen Träger erfolgt. Dieser wird nachfolgend als Gruppenauftraggeber bezeichnet und „GA“ abgekürzt.

b) Eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit, die in satzungsmäßigen Bestimmungen des DJH-Lvb ST, insbesondere zur Gruppenmitgliedschaft, sowie in Ausschreibungen und Angeboten als Gruppe bezeichnet ist. In diesem Fall ist Gruppenauftraggeber („GA“) die für die Gruppe handelnde Person.

c)   Jede Personenmehrheit, unabhängig von deren Personenzahl, Rechtsfähigkeit oder Status, für deren Buchung die Anwendung dieser Belegungsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist Gruppenauftraggeber („GA“) ebenfalls die für die Gruppe handelnde Person.

1.2.   Gruppenverantwortliche(r) - nachfolgend „GV“ abgekürzt - sind der oder die vom Gruppenauftraggeber eingesetzte Person(en), welche im Auftrag des GA die Vertragsverhandlungen und/oder die Buchungsabwicklung mit dem DJH-Lvb ST vornehmen und/oder die Gruppe im Auftrag des GA als verantwortliche Leitungsperson begleiten.

1.3.   Bei der Buchung von Gruppenreisen durch einen GA ist ausschließlich dieser, nicht der einzelne TN, Vertragspartner und Zahlungspflichtiger gegenüber dem DJH-Lvb ST. 

1.4.   Die Teilnehmer als Mitglieder der Gruppe - nachstehend „TN“ abgekürzt - haben die Stellung eines Begünstigten nach den Grundsätzen eines Vertrages zugunsten Dritter mit der Maßgabe, dass die TN nicht berechtigt sind, die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere die Unterkunftsleistungen an sich selbst ohne Zustimmung bzw. Mitwirkung des GA zu fordern und/oder die vertraglichen Vereinbarungen mit dem GA abzuändern.

 

  1. Voraussetzung der Aufnahme in eine JH und Abschluss des Gastaufnahmevertrages

2.1.   Voraussetzung für die Aufnahme in eine JH des DJH-Lvb ST und die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ist die Gruppenmitgliedschaft des GA im Deutschen Jugendherbergswerk oder in einem anderen Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Die Mitgliedschaft ist vom Gast bei Aufnahme in die JH bei der Anreise nachzuweisen.

         Dem DJH-Lvb ST steht bis zum Erwerb bzw. zum Nachweis der Mitgliedschaft das Recht zu, den Bezug der Unterkunft und die Erbringung der sonstigen vertraglichen Leistungen zu verweigern. Erfolgt der Erwerb bzw. der Nachweis der Mitgliedschaft trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung, spätestens bis zum Check-in in der JH nicht, so kann der DJH-Lvb ST den Gastaufnahmevertrag kündigen und den Gast mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 8.6. bis 8.11. dieser Belegungsbedingungen belasten.

2.2.   Einzelheiten zur Mitgliedschaft können unter den unten, im Impressum, angegebenen Daten bzw. unter https://www.jugendherberge.de/mitgliedschaft abgefragt werden.

2.3.   Es obliegt demnach dem GA, rechtzeitig vor der Anreise bzw. der Buchung der Unterkunft die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft zu schaffen und bei der Anreise den entsprechenden Nachweis der Gruppenmitgliedschaft vorzulegen.

 

3.      Rechtsstellung der Jugendherbergen; Vertragsschluss; Reisevermittler; Angaben in Katalogen und Verzeichnissen; abweichende Buchungsbestätigung; unverbindliche Reservierungen; Gäste mit Mobilitätseinschränkungen; Buchungsablauf

3.1.   Die JH des DJH-Lvb ST sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen des DJH-Lvb ST. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen demnach der Begriff „JH“ aufgeführt ist, betrifft dies im technischen Sinne die jeweilige, vom GA gebuchte bzw. besuchte JH, in rechtlicher Hinsicht, auch soweit dies im Einzelfall nicht ausdrücklich aufgeführt ist, den DJH-Lvb ST als Vertragspartner des Gastes.

3.2.   Für alle Buchungsarten gilt:

         a)   Grundlage des Angebots des DJH-Lvb ST und der Buchung des Gastes sind die Beschreibung der JH im Internet bzw. in den Printmedien des DJH und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem GA bei der Buchung vorliegen.

   b)   Die Herbergsleitungen der JH werden bezüglich Vertragsabschluss, Kündigung, Rücktritt und in allen sonstigen Belangen als rechtsgeschäftliche Vertreter des DJH-Lvb ST tätig.

         c)   Reisevermittler und Buchungsstellen sind vom DJH-Lvb ST nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen DJH-Lvb ST hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunfts- bzw. Leistungsbeschreibung stehen.

         d)   Angaben in Katalogen und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht vom DJH-Lvb ST oder dessen Hauptverband herausgegeben werden, sind für den DJH-Lvb ST und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem GA zum Inhalt der Leistungspflicht des DJH-Lvb ST gemacht wurden.

3.3.   Der GA kann sein Interesse an einer Buchung an die DJH-Lvb ST mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den GA unverbindlich und dient als Grundlage für die Erstellung eines für den GA und den DJH-Lvb ST noch unverbindlichen Angebots des DJH-Lvb ST.

3.4.   Teilt der GA dem DJH-Lvb ST seine Zustimmung zu diesem Angebot mit, so unterbreitet der DJH-Lvb ST durch Übermittlung eines entsprechenden Vertragsexemplars sowie dieser Belegungsbedingungen ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Gastaufnahmevertrages. Grundlage dieses verbindlichen Vertragsangebots des DJH-Lvb ST sind die Angaben im Angebot selbst sowie die Beschreibung der JH und die ergänzenden Informationen in ergänzenden Angebotsgrundlagen (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung) soweit diese dem GA bei der Buchung vorliegen.

3.5.   Der Gastaufnahmevertrag mit dem GA kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der GA dieses Angebot durch Unterzeichnung des Vertrages, mit Stempel versehen und in der für die Rücksendung bezeichneten Form ohne Änderung, Erweiterung oder sonstige Einschränkungen annimmt und diese Annahmeerklärung der DJH-Lvb ST innerhalb der im Angebot genannten Frist zugeht.

3.6.  Erfolgt die Annahmeerklärung durch den GA mit Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Einschränkungen gegenüber dem DJH-Lvb ST übermittelten Vertragsangebot kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen zunächst kein Vertrag zu Stande. In diesen Fällen wird der DJH-Lvb ST alternativ und nach seinem freien Ermessen wie folgt verfahren:

         a)   Er wird dem GA mitteilen, dass die Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Einschränkungen nicht akzeptiert werden können und demnach der Vertrag nicht zu Stande gekommen ist.

         b)   Sind die Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Ergänzungen für den DJH-Lvb ST akzeptabel, wird er eine ausdrückliche Bestätigung der Annahme erteilen. Dann kommt durch den Zugang der entsprechenden Bestätigung beim GA der Vertrag mit diesen Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Ergänzungen zu Stande.

         c)   Der DJH-Lvb ST wird ein neues Vertragsexemplar ausfertigen und dem GA übersenden. Dann kommt der Vertrag entsprechend den Regelungen in Ziff. 3.4 zu Stande, wenn der GA nach Maßgabe dieser Bestimmung den Vertrag fristgemäß und rechtsverbindlich unterzeichnet zurücksendet.

         d)   Weicht der Inhalt einer Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des DJH-Lvb ST vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der GA die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.

         e)   Unverbindliche Reservierungen (Optionen), die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem DJH-Lvb ST möglich. Ist eine unverbindliche Reservierung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 3.5 und 3.6. dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den DJH-Lvb ST und den GA rechtsverbindlichen Vertrag. Ist eine Option schriftlich vereinbart worden, so hat der GA bis zum vereinbarten Zeitpunkt dem DJH-Lvb ST Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht oder nicht fristgemäß, verfällt die Option ohne weitere Benachrichtigungspflicht des DJH-Lvb ST. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so ist der Vertrag unabhängig einer vom DJH-Lvb ST noch erfolgenden Buchungsbestätigung mit Zugang der Nachricht des GA beim DJH-Lvb ST verbindlich abgeschlossen.

         f)    Der GA wird darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB, auch wenn ein Beherbergungsvertrag im Wege des Fernab-satzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besteht. Vereinbarungen über variable Teilnehmerzahlen bzw. zu Meldefristen für den GA zur abschließenden verbindlichen Mitteilung der Teilnehmerzahl bleiben hiervon unberührt.

3.7.   Soweit der Gastaufnahmevertrag mit dem GA ganz oder teilweise Unterkünfte für Gäste mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen zum Gegen-stand hat, gilt:

         a)   Der DJH-Lvb ST bemüht sich bei entsprechenden Kapazitäten und bei deren konkreter Verfügbarkeit in der jeweiligen JH, Gäste mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen in der JH aufzunehmen.  Hierzu bittet der DJH-Lvb ST jedoch dringend darum, dass der GA bereits bei der Buchung genaue Angaben über die Personenzahl jener TN, Art und Umfang bestehender Behinderungen, gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen macht, damit geprüft werden kann, ob ein Aufenthalt jener TN in der gewünschten JH und der angegebenen Zahl der TN möglich ist und die Buchung bestätigt werden kann.

         b)   Eine Verpflichtung zu entsprechenden Angaben seitens des GA besteht nicht. Sollte der GA, jedoch entsprechende Angaben nicht machen wollen, besteht im Falle der Bestätigung und Durchführung der Buchung keine Einstandspflicht des DJH-Lvb ST für Beeinträchtigungen, die sich für den GA aus dem DJH-Lvb ST nicht bekannten oder nicht erkennbaren Umständen ergeben.

   c)   Sollte sich bei freiwillig gemachten Angaben ergeben, dass die angefragte Unterkunft oder wesentliche Einrichtungen der JH für die TN unter Berücksichtigung ihrer besonderen Belange ungeeignet sind, werden der DJH-Lvb ST bzw. die JH vor der Buchungsbestätigung mit dem GA Kontakt aufnehmen, um zu klären, welche Möglichkeiten für einen Aufenthalt des Gastes bzw. eine Annahme der Buchung trotz der für den GA zu erwartender Probleme und Beeinträchtigungen gegeben sind.

         d)   Der DJH-Lvb ST bzw. die JH werden die Annahme der Buchung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder bezüglich einer bestimmten Personenzahl jener TN nur dann ablehnen, wenn aufgrund der mitgeteilten oder für ihn erkennbaren besonderen Gegebenheiten bei den TN eine Aufnahme in die JH objektiv nicht möglich ist, weil die angefragte Unterkunft oder wesentliche Einrichtungen der JH für den TN unter Berücksichtigung seiner besonderen Belange ungeeignet sind.   

3.8.   Angebote, die der DJH-Lvb ST bzw. die JH auf entsprechende Anfrage hin (insbesondere zu Art und Zahl verfügbarer Unterkünfte, Preisen und Zusatzleistungen) unterbreitet sind grundsätzlich unverbindliche Verfügbarkeitsauskünfte und stellen kein verbindliches Vertragsangebot an den GA dar.

3.9.   Für Buchungen, die telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen, gilt:

         a)   Mit der Buchung bietet der GA dem DJH-Lvb ST den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der GA 5 Werktage gebunden, soweit - insbesondere bei telefonischen Buchungen - nichts anders vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Annahme telefonischer Buchungen besteht nicht.

         b)   Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail übermittelten Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) des DJH-Lvb ST bzw. der JH zustande. 

3.10. Mündliche Buchungen vor Ort in der JH führen im Falle der Annahme der Buchung durch die verbindliche mündliche Bestätigung seitens der Mitarbeiter der JH zum Abschluss des verbindlichen Gastaufnahmevertrages mit den vorliegenden Belegungsbedingungen als Vertragsinhalt, soweit der GA bei der Buchung die Möglichkeit hatte, von diesen Belegungsbedingungen - z.B. als Aushang in der JH - in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die JH kann das Ausfüllen eines schriftlichen Buchungsformulars und/oder die Bestätigung der Zustimmung zu diesen Belegungsbedingungen (schriftlich oder durch Ankreuzen auf dem Meldeschein) verlangen.

3.11. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), insbesondere über das Internet erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

         a)   Dem GA wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Online- oder Internetportal erläutert. Dem GA steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben.

         b)   Soweit der Vertragstext vom DJH-Lvb ST im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Gast über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

         c)   Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der GA dem DJH-Lvb ST den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der GA 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem GA wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

         d)   Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des GA auf das Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der DJH-Lvb ST ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.

  

4.      Leistungen und Leistungsänderungen; Tagungs- und Seminarleistungen

4.1.   Die vom DJH-Lvb ST geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. der Beschreibung der JH sowie aus etwa ergänzend mit dem GA ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem GA wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.

4.2.   Ohne besondere ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des GA auf die Zuweisung bestimmter Zimmer an seine TN, auf eine bestimmte Lage von Zimmern sowie auf die Platzierung von Zimmern von TN neben oder in der Nähe der Zimmer anderer TN und/oder des GV bzw. des GA. Für die Zuweisung und Platzierung von Betten gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

         a)   Zimmerlisten und Belegungspläne des GA oder des GV sind für den DJH-Lvb ST bzw. die JH nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und wenn solche Zimmerlisten oder Belegungspläne innerhalb einer vereinbarten Frist vollständig und nachvollziehbar schriftlich oder in der Textform übermittelt wurden.

         b)   Der JH bleibt es vorbehalten, Belegungspläne und Zimmerlisten einseitig und ohne Zustimmung des GA bzw. des GV, auch unmittelbar bei Ankunft der Teilnehmer, zu ändern, soweit sich die Zahl oder die Zusammensetzung der Teilnehmer (insbesondere auch nach Alter und Geschlecht) gegenüber der ursprünglich getroffenen vertraglichen Vereinbarung bzw. den ursprünglich vereinbarten Zimmerlisten oder Belegungsplänen verändert haben. Ansonsten ist die JH beim Vorliegen zwingender sachlicher Gründe, insbesondere bei Elementarschäden, nicht aufschiebbaren Reparaturarbeiten oder sonstigen Gründen zu einer Änderung von Belegungsplänen und Zimmerlisten berechtigt.

4.3.   Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe und Ausstattung sowie bestimmte Einrichtungen der dem Gast zugewiesenen Unterkunft besteht nicht, sofern diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich eine entsprechende Größe und Ausstattung nicht aus der Buchungsgrundlage, der vereinbarten Zimmer- oder der Preiskategorie ergibt.

4.4.   Zu ergänzenden Leistungen über die Überlassung der Unterkunft hinaus ist der DJH-Lvb ST bzw. die örtliche JH nicht verpflichtet, soweit sich dies nicht aus der Buchungsgrundlage ergibt oder diesbezüglich keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für die Überlassung und den Zugang zu Freizeiteinrichtungen, für Verpflegungsleistungen, für Transportleistungen sowie für Betreuungs- und Hilfsleistungen.

4.5.   Bezüglich Einrichtungen, Angeboten, Ausstattungen und sonstigen Leistungen, für die in der Buchungsgrundlage, insbesondere in der Internetbeschreibung bzw. im Prospekt der JH ausdrücklich auf saisonale Einschränkungen hingewiesen wurde, besteht die Leistungspflicht nur nach Maßgabe dieser saisonalen Beschränkungen.

4.6.   Soweit Personen mit Behinderungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Mobilitätseinschränkungen als TN aufgenommen werden, besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung keine vertragliche Verpflichtung auf die Herstellung, Schaffung und Aufrechterhaltung bestimmter Beschaffenheiten, Funktionalitäten, Einrichtungen oder Gegebenheiten, die für den jeweiligen TN erforderlich oder von diesem gewünscht sind. Besondere Betreuungsleistungen für solche TN sind vertraglich nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart ist oder in der Buchungsgrundlage ausdrücklich als allgemeine Leistungen des Hauses angeboten werden. Anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Verpflichtung bei der Aufnahme solcher Personen bleiben hiervon unberührt.

4.7.   Bezüglich der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen wird auf Ziff. 6 diese Bedingungen verwiesen.

4.8.   Bei Tagungs- und Seminaraufenthalten besteht die vertragliche Leistung des DJH-Lvb ST unter anderem in der Überlassung der Seminarräume in der vereinbarten Anzahl, Größe, Dauer der Überlassung und Ausstattung einschließlich ausdrücklich vereinbarter technischer oder sonstiger Ausrüstungen. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist die Überlassung technischer Einrichtungen (z.B. Verstärkeranlage, Datenbeamer, Leinwand) eine bestimmte Bestuhlung, die Überlassung von Materialien (z.B. Stifte, Papier,) und sonstige Leistungen nicht geschuldet.

 

5.      Preise und Preiserhöhungen

5.1.   Es gelten die zwischen dem GA und dem DJH-Lvb ST bzw. der JH vereinbarten Preise.

5.2.   Stehen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Preise für den vom GA gebuchten Zeitraum noch nicht fest, so gelten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 315 BGB die Preise, welche der DJH-Lvb ST nachträglich für den entsprechenden Buchungszeitraum und die gebuchte Leistung festlegt. Weichen solche Preise zu Ungunsten des GA um mehr als 5% von den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Preisen für den gleichen Belegungszeitzeitraum und den gleichen Leistungsumfang ab, so ist der GA berechtigt, kostenfrei vom Gastaufnahmevertrag zurückzutreten. Der DJH-Lvb ST wird den GA unverzüglich über die Festsetzung der entsprechenden Preise unterrichten; der GA hat ein eventuelles Recht auf Rücktritt unverzüglich nach Zugang der Mitteilung über die festgesetzten Preise dem DJH-Lvb ST gegenüber geltend zu machen.

5.3.   Sofern Freiplätze von der jeweiligen JH nach Maßgabe folgender Regelungen angeboten werden, gilt:

         a)   Die Freiplätze werden auflösend bedingt gewährt. Die entsprechende Gutschrift wird erst im Rahmen der Schlusszahlung erteilt und bei dieser berücksichtigt. Anzahlungen sind demgemäß ohne Berücksichtigung der Freiplätze zu leisten.

   b)   Verändern sich die für die Gewährung von Freiplätzen festgelegten Voraussetzungen ohne dass dies von Seiten des DJH-Lvb ST selbst zu vertreten ist, insbesondere also durch Reduzierung der Teilnehmerzahlen, Rücktritt oder Kündigung seitens des GA oder der Teilnehmer so, dass nach der tatsächlichen Teilnehmer-zahl die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen entfällt der Anspruch auf Gewährung der Freiplätze.

5.4.   Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist der DJH-Lvb ST nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preiserhöhung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:

         a)   Eine Preiserhöhung kann bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises verlangt werden.

                -     bei einer Erhöhung von Versorgungskosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung),

                -     bei einer Erhöhung von Personalkosten sowie

                -     bei der Einführung oder Erhöhung von Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Preis auswirkt.

5.5.   Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Belegungsbeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten sind und bei Vertragsabschluss für den DJH-Lvb ST nicht vorhersehbar waren. Der DJH-Lvb ST hat den GA unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

5.6.   Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 5% des vereinbarten Grundpreises übersteigt, kann der Gast ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem DJH-Lvb ST vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem DJH-Lvb ST gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Die Text- oder Schriftform wird empfohlen.

 

6.      Minderjährige

6.1.   Für allein reisende Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Diese werden nur in Begleitung einer zur Personensorge berechtigten volljährigen Person in die JH des DJH-Lvb ST aufgenommen. Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten, die nicht gleichzeitig mit dem Kind als Gast aufgenommen werden, egal in welcher Form, ermöglichen keine Aufnahme des Minderjährigen.

         Für allein reisende Minderjährige ab 14 Jahren besteht ein beschränkter Anspruch auf Aufnahme. Sie werden unter den nachstehenden Voraussetzungen in die JH des DJH-Lvb ST aufgenommen, auch wenn sie nicht in Begleitung einer zur Personensorge berechtigten volljährigen Person sind. Eine solche Aufnahme erfolgt allerdings nur, wenn ein gültiger Personalausweis oder Reisepass des Minderjährigen sowie die Elternerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben durch den/die Sorgeberechtigten des Minderjährigen vorgelegt wird. Die Elternerklärung bzw. die Übertragung der Personensorge muss dabei zwingend und ausschließlich in der Form abgefasst sein, wie sie unter folgenden Internetadressen veröffentlicht ist: http://www.jugendherberge.de/elternerklaerung bzw. für die Vollmacht mit Übertragung der Personensorge https://sachsen-anhalt.jugendherberge.de/fileadmin/landesverbaende/sachsen-anhalt/pdf-dateien/reisevollmacht_uebertragung_personensorge_2.pdf.

         Sonstige Zustimmungserklärungen von Sorgeberechtigten in anderer Form werden nicht akzeptiert, auch wenn sie rechtlich wirksam abgefasst sind.

6.2.   Die Unterbringung von allein reisenden Jugendlichen ab 14 Jahre bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt ausschließlich nach Geschlechtern getrennt. Eine gemischte Unterbringung kann mit schriftlicher Zustimmungserklärung des Personensorgeberechtigten erfolgen, die der Leitung der JH bei der Ankunft im schriftlichen Original (kein Telefax, keine E-Mail, keine SMS) vorgelegt werden muss. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Aufnahme von Kindern nach Ziff. 5.1., welche nur zusammen mit der sorgeberechtigten Person untergebracht werden.

6.3.   Bei mitreisenden und allein reisenden Minderjährigen ist von der Leistungspflicht des DJH-Lvb ST bzw. der JH ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht die Übernahme einer Aufsichtspflicht umfasst. Die Aufsichtspflicht obliegt, insbesondere unter Beachtung allgemeiner oder konkreter Hinweise zu örtlichen Verhältnissen und Gefahrenquellen (auch in der Hausordnung) ausschließlich den Eltern, bzw. den gesetzlichen Vertretern oder mitreisenden erwachsenen Begleitpersonen.

6.4.   Es obliegt dem GA als vertragliche Hauptpflicht, eine ausreichende Zahl qualifizierter GV als Betreuer der TN einzusetzen. Der GA ist verpflichtet, dem DJH-Lvb ST bzw. der JH spätestens zwei Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Belegungsbeginn Name, Anschrift, Beruf, Festnetznummer und Mobilfunknummer des/der GV mitzuteilen. Bei einem Wechsel in der Person des/der GV sind die geänderten Daten unverzüglich mitzuteilen.

6.5.   Wird die Gruppe des GA bei Aktivitäten in der JH in verschiedene kleinere Gruppen aufgeteilt, verbleiben ein Teil der Gruppe bzw. einzelne Teilnehmer im Rahmen anderweitiger Aktivitäten der übrigen Gruppenmitglieder in der JH oder werden minderjährigen Teilnehmern selbstständige Aktivitäten gestattet, so gilt:

         a)   Es obliegt dem GA, sicherzustellen, dass für die jeweiligen Kleingruppen die Beaufsichtigung durch eine hierzu befähigte, volljährige Person sichergestellt ist.

   b) Werden den minderjährigen Teilnehmern selbstständige Aktivitäten gestattet, so hat der GA entsprechende schriftliche Zustimmungserklärungen des/der gesetzlichen Vertreter bereits vor der Ankunft in der JH und der Anreise einzuholen und der JH als Nachweis vorzulegen.

6.6.   Dem/den GV obliegt vollständig und umfassend die Aufsichtspflicht über alle minderjährigen TN. Dies umfasst die Belehrung, Anleitung, Kontrolle, Überwachung und gegebenenfalls die Abmahnung und die Durchführung konkreter Maßnahmen der Aufsicht. Dem GV obliegt diesbezüglich insbesondere die Information der minderjährigen TN zu örtlichen Verhältnissen und Gefahrenquellen, über die Bestimmungen der Hausordnung der jeweiligen JH sowie von Anordnungen und Verboten der Hausleitung und die Überwachung der Einhaltung solcher Vorgaben.

6.7.   Als GV dürfen grundsätzlich nur volljährige Personen eingesetzt werden.

6.8.   Der DJH-Lvb ST bzw. die Hausleitung bzw. eine von dieser beauftragte Person der JH können rechtsgeschäftliche Erklärungen jedweder Art, insbesondere auch Abmahnungen, Verwarnungen, Kündigungen, Verhaltensanweisungen zur Einhaltung der Hausordnung oder sonstige Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für den DJH-Lvb ST und den GA an den GV richten.

6.9.   Erweist sich die Person, die Qualifikation oder das konkrete Verhalten bzw. Unterlassungen des GV objektiv als mangelhaft, insbesondere auch im Hinblick auf dadurch ausgelöste Störungen des Hausfriedens, Verletzungen der Hausordnung, Sachbeschädigungen, Straftaten oder vergleichbare Sachverhalte, so ist der DJH-LvSA bzw. die Hausleitung der JH oder eine von dieser beauftragte Person berechtigt, vom GA eine sofortige Auswechslung des GV bzw. den Einsatz weiterer GV zu verlangen.

 

7.      Zahlung und Umbuchungen

7.1.   Die örtlichen JH sind, soweit die Zahlungsabwicklung vereinbarungsgemäß über diese erfolgt, Inkassobevollmächtigte des DJH-Lvb ST mit der Maßgabe, dass sämtliche nachfolgend festgelegten Rechte und Pflichten auch für die örtliche JH als Inkassobevollmächtigte und Vertreter des DJH-Lvb ST gelten.

7.2.   Sämtliche Zahlungspflichten treffen den GA als Auftraggeber unmittelbar ohne dass es auf die Zahlung ankommt, die der GA von seinen TN für die Teilnahme am Aufenthalt bzw. die Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern hat bzw. erhält.

7.3.   Der DJH-Lvb ST bzw. die JH kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 50% des Gesamtpreises für die Unterkunftsleistung und die sonstigen Leistungen und ist an die in der Buchungsbestätigung angegebene Stelle und das dort angegebene Konto innerhalb vier Wochen nach Zugang der Buchungsbestätigung, bei Buchungen kürzer als vier Wochen vor Belegungsbeginn sofort,  zu bezahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem angegebenen Konto ankommt. Entsprechendes gilt für die Zahlung des gesamten Preises für die Unterkunft und die vertraglichen Leistungen, wenn eine solche vollständige Vorauszahlung des Gesamtpreises im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. 

7.4.   Für GA mit Wohnsitz im Ausland gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, dass der Gesamtpreis nach Erhalt der Buchungsbestätigung bei Buchungen bis sechs Wochen vor Belegungsbeginn ohne vorherige Anzahlung vollständig durch Überweisung auf das angegebene Konto bis vier Wochen vor Belegungsbeginn zu bezahlen ist. Bei Buchungen die kürzer als sechs Wochen vor Belegungsbeginn erfolgen ist der Gesamtpreis ohne vorherige Anzahlung vollständig bei der Anreise und vor Bezug der Unterkunft bzw. der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen vor Ort an die jeweilige JH zu bezahlen.

7.5. Zahlungen, insbesondere Zahlungen aus dem Ausland, sind grundsätzlich gebühren- und spesenfrei für den angegebenen Zahlungsempfänger zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Zahlungen mit Kreditkarte sind in vielen JHs möglich. Ein Rechtsanspruch auf Bezahlung mit Kreditkarten besteht jedoch nicht.

7.6.   Ist der DJH-Lvb ST bzw. die örtliche JH zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und besteht kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht- oder Aufrechnungsrecht des GA, so gilt:

         a)   Ohne vollständige Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung oder sonstigen Vorauszahlung besteht kein Anspruch des GA auf Bezug der Unterkunft und auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen

         b)   Erfolgt durch den GA eine vereinbarte Anzahlung oder sonstige Vorauszahlung trotz Mahnung des DJH-Lvb ST mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist der DJH-Lvb ST, berechtigt, vom Vertrag mit dem GA zurückzutreten und diesen mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen zu belasten.

7.7.   Ein Anspruch des GA nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des An- und Abreisetermins bzw. Belegungsbeginn und Belegungsende, der Zimmerart, der Verpflegungsart, der Aufenthaltsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger vertraglicher Leistungen (Umbuchung) besteht nicht.

         Wird auf Wunsch des Gastes dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der DJH-Lvb ST bis 60 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von € 50,- pro Umbuchung erheben. Umbuchungswünsche des GA, die später als 60 Tage vor Belegungsbeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Gastaufnahmevertrag gemäß Ziffer 8. und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

         Für Veränderungen der Teilnehmerzahl, Zahl und Art der Betten/Zimmer, der Kategorie oder der Verpflegung, die von vornherein mit dem GA vertraglich vereinbart wurden, fallen Umbuchungsentgelte nicht an, soweit solche Änderungen vom GA innerhalb der vereinbarten Fristen vorgenommen werden.

 

8.      Rücktritt und Nichtanreise; Abbruch des Aufenthalts

8.1.   Der GA wird darauf hingewiesen, dass bei Gastaufnahmeverträgen kein allgemeines gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht. Der DJH-Lvb ST räumt dem GA jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.

8.2.   Der Rücktritt ist jederzeit bis zum Belegungsbeginn möglich. Dem GA wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt mindestens textlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung ist grundsätzlich an die JH zu richten, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zugang bei der jeweiligen JH maßgeblich ist. Bei einem Rücktritt später als den Fristen zum kostenfreien Rücktritt gem. Ziff. 8.6. lit a) und b) bleibt der Anspruch des DJH-Lvb ST auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

8.3.   Der DJH-Lvb ST hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Familienzimmer; Gruppenzimmer) um eine anderweitige Belegung der Unterkunft zu bemühen.

8.4.   Der DJH-Lvb ST hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

8.5.   Soweit dies aus sachlichen Gründen, insbesondere verspätetem oder kurzfristigem Rücktritt des GA oder Nichtanreise ohne Rücktrittserklärung, aus Gründen der Auslastung der JH, bei schlechter Buchungslage aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann der DJH-Lvb ST die Unterkunft und nicht in Anspruch genommene Zusatzleistungen im Rahmen einer anderweitigen Belegung bzw. Verwendung auch zu günstigeren Preisen anbieten als diejenigen, die mit dem GA vereinbart wurden. In diesem Fall sind nur die entsprechend geringeren Einnahmen anzurechnen.

8.6.   Soweit der GA das gemäß Ziff. 8.2 vereinbarte Rücktrittsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausübt, hat er im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen und nach Maßgabe der Grundsätze des § 537 BGB für die Bemessung ersparter Aufwendungen, an den DJH-Lvb ST die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie z.B. Kurtaxe:

         a)   Kleingruppen (weniger als 10 Personen) sowie bis zu 9 stornierende Teilnehmer einer Gruppe gem. lit. b)

               -     bis 60 Tage vor Anreise:  kostenfrei
               -     ab 59. Tag bis 40 Tage vor Anreise:  20 %
               -     ab 39. Tag bis 15. Tag vor Anreise:  50 %
               -     ab 14.Tag bis 7. Tag vor Anreise:  75%
               -     ab 6. Tag bis zum Tag der Anreise oder bei Nichterscheinen:  90%

         b)   Schulklassen und Gruppen (ab 10 Personen) sowie mehr als 9 stornierende Teilnehmer einer Gruppe

                -     bis 100 Tage vor Anreise:  kostenfrei
                -     ab 99 bis 90 Tage vor Anreise:  20 %
                -     ab 89. Tag bis 40. Tag vor Anreise:  50 %
                -     ab 39.Tag bis 7. Tag vor Anreise:  75%
                -     ab 6. Tag bis zum Tag der Anreise oder bei Nichterscheinen:  90%.

         Soweit weniger als höchstens 10% aller Teilnehmer einer Gruppe, vom Reisevertrag zurücktreten, ist für diese Teilnehmer keine Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gelten die vorstehenden Stornopauschalen gem. Ziffer 8.6. a) (bei weniger als 9 stornierenden Teilnehmern insgesamt) bzw. gem. Ziffer 8.6. b) (bei mehr als 9 stornierenden Teilnehmern insgesamt).

8.7.   Dem GA bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem DJH-Lvb ST nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat oder dass der DJH-Lvb ST höhere Einnahmen durch eine anderweitige Belegung erzielt hat, als von ihm angerechnet. Im Falle eines solchen Nachweises ist der GA nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

8.8.   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der GA bzw. dessen TN den Aufenthalt aus Gründen abbrechen, die in ihrer Person liegen (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB). Gewährleistungsansprüche des GA bzw. der TN bleiben hiervon unberührt.

8.9.   Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

8.10. Sind mit dem GA variable Teilnehmerzahlen und/oder Betten/Zimmer vereinbart worden, so hat der GA dem DJH-Lvb ST schriftlich oder in Textform bis zum vereinbarten Zeitpunkt Mitteilung über die endgültigen Teilnehmerzahlen bzw. Betten/Zimmer zu machen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, so kann der GA den Zahlungsanspruch entsprechend Ziff. 8.6 - Ziff. 8.8 geltend machen.

8.11. Für die Stornierung von Tagungs- und Seminarleistungen gilt:

         a)   Das kostenfreie Rücktrittsrecht entsprechend Ziff. 8.2 gilt auch für Verträge über Tagungs- und Seminar-leistungen (also die Überlassung von Räumen, technischen Einrichtungen und Verpflegungsleistungen). Ebenso gilt für Tagungs- und Seminarleistungen die Regelung in Ziff. 8.10 über die Veränderung von Teilnehmerzahlen entsprechend.

         b)   Bestehen die vertraglich vereinbarten Tagungs- und Seminarleistungen aus der Überlassung von Räumen, Verpflegung (Mittagessen, Pausenverpflegung, Imbiss) und eventuellen sonstigen Leistungen, so betragen die Rücktrittskosten, unabhängig von Art und Umfang der Tagungsleistungen, 80 % des vereinbarten Gesamtpreises aller vereinbarten Leistungen, auch wenn diese im Vertrag einzeln aufgeführt sind.

         c)   Sind zusätzlich zu den Tagungs- und Seminarleistungen Übernachtungsleistungen für Tagungsteilnehmer, Referenten oder sonstige mitwirkenden oder teilnehmenden Personen vereinbart, so betragen die Rücktrittskosten - abweichend von Ziff. 8.6 dieser Vertragsbedingungen - 80% aus dem Gesamtpreis aller Leistungen, also der Tagungs- und Seminarleistungen, der Verpflegungsleistungen, Zusatzleistungen und der Übernachtungsleistungen.

   d)   Die Rechte des GA zum Nachweis höherer ersparter Aufwendungen und/oder einer anderweitigen Verwendung der Leistungen bzw. anderweitiger Einnahmen entsprechend Ziff. 8.7 gelten für den Anspruch auf Rücktrittskosten bei Tagungsleistungen mit oder ohne Übernachtung entsprechend.

8.12. Ein Anspruch des GA auf Bezug der Unterkünfte bzw. Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen durch seine TN am Ankunftstag zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Nutzung der Unterkunft sowie der Einrichtungen der JH am Abreisetag bis zu einer bestimmten Uhrzeit.

8.13. Soweit im Einzelfall demnach keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ergeben sich die Zeiten für den Bezug der Unterkunft am Ankunftstag der und der späteste Zeitpunkt der Freimachung der Unterkunft am Abreisetag aus den Angaben zur jeweiligen JH, die dem GA spätestens in der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.

8.14. Die Anreise der TN des GA hat zum angegebenen bzw. vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen.

8.15. Für spätere Anreisen gilt:

         a)   Der GA und der GV sind verpflichtet der jeweiligen JH spätestens bis zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls die Gruppe oder einzelne TN verspätet anreisen oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen wollen.

         b)   Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der DJH-Lvb ST berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 8 entsprechend.

   c)   Teilt der GA oder der GV eine spätere Ankunft mit, hat der GA die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen des DJH-Lvb ST nach Ziff. 8. auch für die nicht in Anspruch genommene Belegungszeit zu bezahlen, es sei denn, der DJH-Lvb ST hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der verspäteten Ankunft und Belegung einzustehen.

8.16. Die Freimachung der Unterkunft durch die TN des GA hat vollständig zum mitgeteilten bzw. vereinbarten Zeitpunkt, am Abreisetag zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der DJH-Lvb ST eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem DJH-Lvb ST vorbehalten.

 

9.      Pflichten des GA; Hausordnungen; Ausübung des Hausrechts; Mitnahme von Tieren; generelles Rauchverbot; Kündigung durch den DJH-Lvb ST

9.1.   Für die nachstehenden Verpflichtungen gilt, dass der GA als Vertreter seiner TN die Einhaltung dieser Bestimmungen zusichert. Der GA ist verpflichtet, mit seinen TN entsprechende rechtsverbindliche Vereinbarung zu treffen und verbindliche Anweisungen zu erteilen, welche die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften durch die TN des GA gewährleisten.

9.2.   Der GA, der GV und die TN sind zur Beachtung der Hausordnung verpflichtet, soweit ihm diese mitgeteilt oder ausgehändigt wurde oder die Kenntnisnahme im Rahmen eines Aushangs in zumutbarer Weise möglich war. Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter oder Aufsichtspersonen Minderjähriger haben diese zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten und im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen zu ihrer Aufsichtspflicht hierfür einzustehen.

9.3.   Die Hausordnungen enthalten Regelungen und Einschränkungen für die Nachtruhe, die im Regelfall von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr dauert. Es obliegt dem GA, dem GV und den TN, sich über individuelle Regelung zur Nachtruhe und die für die Nachtruhe geltenden Bestimmungen vor Ort zu informieren. Ausnahmen von den Regelungen zur Nachtruhe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der Herbergsleitung.

9.4. Die TN sind verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen nur bestimmungsgemäß, soweit vorhanden nach den Benutzungsordnungen, und insgesamt pfleglich zu behandeln.

9.5.   In allen JH des DJH-Lvb ST besteht in den Häusern selbst und der kompletten Anlage einschließlich Außengelände, ausgenommen ausdrücklich ausgewiesene Raucherbereiche, striktes Rauchverbot.

         Dies gilt auch für die GV oder sonstige Mitarbeiter oder Beauftragte des GA.

9.6.   In allen JH des DJH-Lvb ST sind das Mitbringen und der Konsum mitgebrachter alkoholischer Getränke nicht gestattet. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz ist ausschließlich der Konsum in der JH selbst erworbener alkoholischer Getränke gestattet.

9.7.   Der GV ist verpflichtet, die Unterkünfte der TN und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden der Herbergsleitung unverzüglich mitzuteilen. Diese Obliegenheit besteht ausdrücklich auch für Mängel oder Schäden, die vom GV oder den TN nicht als Störung oder Beeinträchtigung angesehen werden, wenn für den GV bzw. den TN objektiv erkennbar ist, dass über Zeitpunkt und Verantwortlichkeit für solche Schäden und deren Zuordnung an die TN oder vorangegangene Gäste Unklarheiten entstehen können.

9.8.   Der GV und die TN sind verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich der Herbergsleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Beim wiederholten Auftreten von Mängeln oder Störungen oder wenn Abhilfemaßnahmen der Herbergsleitung den Mangel oder die Störung nicht abgestellt haben, ist der GA zu einer nochmaligen Mängelanzeige verpflichtet. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

9.9.   9.9. Der GA kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor selbst oder durch seinen GV dem DJH-Lvb ST durch Erklärung gegenüber der Herbergsleitung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom DJH-Lvb ST oder der Herbergsleitung verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem DJH-Lvb ST bzw. der Herbergsleitung erkennbares Interesse des GA oder der TN sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen den TN des GA die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.

9.10. Das Mitbringen von Tieren jeder Art ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern die JH nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung das Mitbringen von Tieren bestimmter Arten und Größe erlaubt.

9.11. Die Herbergsleitung der jeweiligen JH oder die von dieser beauftragte Person übt für den DJH-Lvb ST das Hausrecht aus. Sie ist bevollmächtigt, Abmahnungen vorzunehmen, Kündigungen auszusprechen, Haus- und Platzverbote zu erteilen und als rechtsgeschäftlicher Vertreter des DJH-Lvb ST jedwede sonstigen rechtlichen Erklärungen für diesen abzugeben und als dessen Stellvertreter und Empfangsboten entgegenzunehmen. In Person gilt dies für die Hausleiterin/den Hausleiter und jede von ihr/ihm bevollmächtigte Person.

9.12. Ist Gruppenauftraggeber (GA) eine politische Partei oder Organisation, die Mitglied im DJH ist, ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft des GA Personen, die nicht Mitglied der jeweils konkret angemeldeten Gruppe sind, nicht den Zutritt zur Jugendherberge ermöglicht. Öffentliche Veranstaltungen wie Parteitage, Delegierten- und Mitgliederversammlungen, Wahlkampfveranstaltungen etc. mit Teilnehmern, die nicht Mitglied der konkret angemeldeten Gruppe sind (z. B. weitere Delegierte, Pressevertreter, Zuschauer etc.), sind daher grundsätzlich in den Jugendherbergen des DJH-Lvb ST nicht zugelassen.

10.    Rücktritt und Kündigung durch den DJH-Lvb ST

10.1. Der DJH-Lvb ST kann den Gastaufnahmevertrag nach Belegungsbeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der GA bzw. der GV oder die TN ungeachtet einer Abmahnung der Herbergsleitung der JH

         a)   fortgesetzt gegen die Hausordnung verstößt,

         b)   den Hausfrieden, andere Gäste, die Herbergsleitung oder sonstige Dritte nachhaltig stört,

         c)   die Sicherheit der JH, ihrer Einrichtungen, von anderen Gästen oder der Herbergsleitung gefährdet

   d)   bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder unsachgemäßem Gebrauch des Inventars sowie von Anlagen oder Einrichtungen der JH einschließlich des Außengeländes und dortiger Bepflanzungen oder Einrichtungen

         e)   bei Verstoß gegen das Alkoholverbot oder das Rauchverbot,

         f)    wenn sich der GA, der GV oder die TN in anderer Weise in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung ist entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung des GA, des GV oder der TN so schwerwiegend ist, dass, insbesondere im Interesse der anderen Gäste und der Sicherheit (insoweit insbesondere auch bei der Begehung von Straftaten) die sofortige Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des GA bzw. der TN gerechtfertigt ist.

10.3. Der DJH-Lvb ST kann den Vertrag vor Belegungsbeginn kündigen, wenn objektiv und konkret eine Verhaltensweise des GA, des GV oder der TN zu erwarten ist, die nach Ziff. 10.1 eine Kündigung rechtfertigen würde.

10.4. Der DJH-Lvb ST kann vom Vertrag vor Belegungsbeginn zurücktreten bzw. den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn vom GA zu seiner Rechtsform, seinem Vereins-, Unternehmens- oder sonstigen Zweck, zur Person seines GV oder zur Mitgliedschaft nach Ziff. 1 dieser Bedingungen, zum Anlass und Zweck der Buchung oder zu sonstigen vertragswesentlichen Umständen falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, wenn der DJH-Lvb ST bei Kenntnis der wahren Umstände aus sachlichen Gründen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt gewesen wäre, die Buchung abzulehnen.

10.5. Kündigt der DJH-Lvb ST oder tritt er zurück, so behält er den Anspruch auf den gesamten Preis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Die Bestimmungen in Ziff. 8 gelten entsprechend.

10.6. Der DJH-Lvb ST kann den Gastaufnahmevertrag kündigen, wenn die Durchführung des Vertrages und insbesondere der Aufenthalt des Gastes aus objektiven, vom DJH-Lvb ST nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere Elementarschäden, behördliche Auflagen oder Sperrungen, Naturereignisse, Krankheiten, Epidemien oder aus sonstigen Gründen höherer Gewalt vereitelt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der DJH-Lvb ST ist verpflichtet, den GA unverzüglich nach Kenntniserlangung über die Umstände, welche die Kündigung begründen, zu informieren und die Kündigung zu erklären. Etwa vom GA geleistete Zahlungen werden unverzüglich an diesen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des GA sind ausgeschlossen.

 

11.    Haftungsbeschränkung; Abstellen von PKW und Fahrrädern

11.1. Die Haftung des DJH-Lvb ST aus dem Gastaufnahmevertrag nach § 536a BGB für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Lvb ST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des DJH-Lvb ST beruhen.

11.2. Die Gastwirtshaftung des DJH-Lvb ST für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

11.3. Der DJH-Lvb ST haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den GA, bzw. den GV oder die TN erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Buchungsgrundlage bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

11.4. Soweit dem GA, dem GV oder den TN Stellplätze in der Garage der JH oder auf dem Parkplatz der JH, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt werden, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der JH. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der JH abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte sowie von Fahrrädern haftet die JH nicht, soweit die JH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

12.    Besondere Verpflichtungen des GA und des GV

12.1. Der GV, bei mehreren GV mindestens einer, ist verpflichtet, während des gesamten Aufenthalts der Gruppe durchgehend (die ganze Nacht-/Schlafzeit der Gruppe) in der JH zu übernachten.

12.2. Der GA hat sämtliche gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufenthalts seiner Gruppe in der JH, insbesondere die Bestimmungen zum Jugendschutz, einzuhalten und seinen GV zur Einhaltung und Umsetzung solcher Vorschriften anzuhalten.

12.3. Der GA ist darauf hingewiesen, dass die Kombination von Unterkunftsleistungen und sonstigen Leistungen des DJH-Lvb ST mit anderen Leistungen, insbesondere von ihm selbst organisierten Transportleistungen, dazu führen können dass sich seine Veranstaltung oder seine Leistungen im Verhältnis zu seinen TN als Pauschalreise im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis m BGB darstellen. Der GA ist ausschließlich selbst verpflichtet, gegebenenfalls eine derartige rechtliche Überprüfung vorzunehmen und die einschlägigen Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung einzuhalten. Der DJH-Lvb ST ist zu einer diesbezüglichen Rechtsberatung weder berechtigt, noch verpflichtet.

12.4. Der GA hat es zu unterlassen, seinen TN Auskünfte zu geben, Zusicherungen zu machen und/oder Leistungen zu versprechen, welche über die mit dem DJH-Lvb ST vereinbarten Leistungen hinausgehen oder dazu in Widerspruch stehen.

12.5. Der GA und der GV haben keinerlei Weisungsrecht gegenüber der Hausleitung der JH oder sonstigen Mitarbeitern der JH.

12.6. Der GA ist darauf hingewiesen, dass die vertraglichen Leistungen des DJH-Lvb ST ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung keine Versicherungsleistungen zu Gunsten des GA, des GV oder der TN umfassen, insbesondere keine Reiserücktrittskostenversicherung, keine Reiseabbruchversicherung und keine Haftpflichtversicherung für vom GA, dem GV oder den TN verursachten Schäden.

 

13.    Verjährung

13.1. Vertragliche Ansprüche des GA gegenüber dem DJH-Lvb ST aus dem Gastaufnahmevertrag aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH-Lvb ST oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag

13.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von den Umständen, die den Anspruch begründen und dem DJH-Lvb ST als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

13.4. Schweben zwischen dem GA und dem DJH-Lvb ST Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der GA oder der DJH-Lvb ST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

14.    Rechtswahl, Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung

14.1. DJH-Lvb ST weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass DJH-Lvb ST nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für DJH-Lvb ST verpflichtend würde, informiert DJH-Lvb ST die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. DJH-Lvb ST weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem GA und dem DJH-Lvb ST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

14.3. Der GA kann den DJH-Lvb ST nur an dessen Sitz verklagen.

14.4. Für Klagen des DJH-Lvb ST gegen den GA ist der Sitz des GA maßgebend. Für Klagen gegen GA, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind oder die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des DJH-Lvb ST vereinbart.

14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag mit dem GA anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen abweichende Regelungen zu Gunsten des GA enthalten.

 


­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

© Urheberrechtlich geschützt; Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2016/2017


Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Sachsen-Anhalt e. V., Leiterstraße 10, 39104 Magdeburg
Telefon: 0391 - 532 10 00, Fax: 0391 - 532 10 49, E-Mail: lvb-sachsen-anhalt@jugendherberge.de

Vorstand:                                               Simon Bischoff, Steffen Ebeling
Umsatzsteueridentifikationsnummer      DE262985403
Steuernummer                                       102/142/02358
Vereinsregister-Nr.                                 11212 Amtsgericht Stendal


Anschlusspartner (siehe Hinweis in der Einleitung dieser Belegungsbedingungen) sind:
Jugendherberge der Stadt Bernburg (Saale), Krumbholzallee 2, 06406 Bernburg (Saale), Träger: Stadt Bernburg (Saale)
Jugendherberge Haldensleben, Bornsche Str. 94, 39340  Haldensleben, Träger: Stadt Haldensleben

 

 


Bitte beachten Sie die Hausordnung des DJH Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sowie die ergänzenden, individuellen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Jugendherbergen vor Ort.