Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des DJH-Landesverbandes Hessen e.V. und setzt sich zusammen aus:
- den in den Untergliederungen gewählten Delegierten aus allen Kreis- und Stadtverbänden des DJH-Landesverbandes Hessen e.V.,
- den Mitgliedern des Aufsichtsrates,
- vier von den Herbergsleitern/Herbergseltern gewählten Vertreter,
- bis zu sechs auf Vorschlag des Aufsichtsrates berufene Einzelpersonen, die sich um das Jugendherbergswerk besonders verdient gemacht haben,
- ein Vertreter des Hessischen Jugendrings,
- einem Vertreter der Hessischen Landesregierung ohne Stimmrecht,
- sowie je einem Vertreter des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Hessischen Städtetages,
- und den ehrenamtlichen Rechnungsprüfern (bis zu zwei Personen).
Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
- Beratung von Grundsatzanliegen des Vereins gemäß dessen Zweck;
- Erlass und Beschluss der Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung;
- Änderungen der Satzung;
- Auflösung des Vereins gemäß § 11 Ziffer 13;
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
- Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates;
- Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes;
- Feststellung des Prüfungsberichtes der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, sofern von der Delegiertenversammlung gewählt;
- Entlastung des Vorstandes;
- Entlastung des Aufsichtsrates;
- Festlegung des Beitrages der Mitglieder gemäß § 8 Ziffer 3;
- Beschlussfassung über die an die Delegiertenversammlung gerichteten Anträge. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen;
- Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden des Vereins;
- Wahl der von der Delegiertenversammlung gemäß § 15 Ziffer 4 zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates; dies umfasst auch die Wahl der nachrückenden Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder;
- Bestätigung der drei von den Herbergsleitern/Herbergseltern gewählten Vertreter im Aufsichtsrat sowie ihrer Nachrücker;
- Bestätigung der gemäß § 16 Ziffern 5 und 6 bestimmten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden;
- Wahl des Wirtschaftsprüfers gemäß § 25. Die Delegiertenversammlung kann ebenfalls zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer wählen;
- Berufung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5 Ziffer 4;
- Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme gemäß § 6 Ziffer 4 oder des Ausschlusses eines Mitglieds gemäß § 7 Ziffer 2.;
- Erstellung von Grundsätzen für die jugend- und sozialpolitische und für die pädagogische Arbeit des Vereins;
- Beschlussfassung über die Gewährung von Auslagenerstattungen und die Höhe der Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder;
- Abwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund.