Satzung
Verabschiedet auf der Delegiertenversammlung am 10. September 2022:
Satzung des Deutschen Jugendherbergswerkes, Landesverband Hessen e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung die männlichen Funktionsbezeichnungen verwendet. Die weiblichen Bezeichnungen gelten gleichwertig mit.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Hessen e.V.“
2. Das Verbandsgebiet des Vereins ist das Bundesland Hessen.
3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
5. Der Verein ist Mitglied im "Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V." in Detmold, dessen Satzung in ihren Grundsätzen für den Verein verbindlich ist.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins sind die Jugendhilfe, die Volksbildung, die Förderung internationaler Gesin-nung, der Toleranz auf allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungs-zweck wird nach folgenden Maßgaben und insbesondere durch die in § 3 beschriebenen Maß-nahmen verwirklicht.
2. Der Verein ist für die Jugend des In- und Auslandes tätig, unabhängig von deren ethnischer Her-kunft, Religion, Weltanschauung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei.
3. Der Verein fördert die Beziehungen und Begegnungen zu allen Völkern und dient einem gegen-seitigen Verstehen und friedlichen Miteinander.
4. Der Verein fördert durch seine Gliederungen und Einrichtungen vor allem
- das Wandern und Reisen junger Menschen im In- und Ausland;
- den Bezug zu Heimat, Natur und Umwelt;
- Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche;
- das Wandern von Familien mit Kindern;
- die Gestaltung von Freizeit, Ferien und Urlaub der Jugend;
- das Schulwandern, Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten;
- Bildungsveranstaltungen für die Jugend;
- die Fortbildung unter anderem von Mitarbeitern der Jugendhilfe, von Lehrern, von Wander- und Gruppenleitern.
5. Zweck des Vereins ist ferner die Gründung, der Erwerb und die Führung von und Beteiligung an gemeinnützigen Tochtergesellschaften, die dem Vereinszweck nach § 2 und den Aufgaben nach § 3 Ziffern 1.-14. entsprechen, sowie die Geschäftsbesorgung für diese Gesellschaften.
§ 3 Aufgaben
Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch
1. Bau und Betrieb von Jugendherbergen;
2. Bau und Betrieb von Häusern anderer Träger als Jugendherbergen oder Jugendbildungsstätten, sofern dies vertraglich geregelt ist;
3. Bildung und Förderung von Untergliederungen des Vereins auf lokaler Ebene und Einrichtung von Ausweisausgabestellen;
4. Werbung und Betreuung von Mitgliedern;
5. Anstellung von Herbergsleitern/Herbergseltern und Mitarbeitern in den Jugendherbergen und ihre Aus- und Fortbildung durch Kurse und Seminare, auch in Zusammenarbeit mit dem Hauptver-band des Jugendherbergswerkes oder anderer geeigneter Bildungsträger.
6. Angebote von Freizeitprogrammen und Ferienwanderungen, Jugendreisen, Bildungsveranstal-tungen unter sachkundiger Leitung.
7. Durchführung von Austauschprogrammen mit ausländischen Jugendherbergs-Verbänden in Zu-sammenarbeit mit dem Hauptverband; diese Austauschprogramme dienen dem wechselseitigen Kennenlernen von Jugendlichen aus unterschiedlichen Kulturen, der Toleranz und dem Völker-verständigungsgedanken.
8. Informations-Veranstaltungen für Lehrer und Gruppenleiter zur Vorbereitung von Aufenthalten von Schulklassen und Gruppen in Jugendherbergen; diese Veranstaltungen behandeln sowohl die zu beachtenden Regeln und die zu erwartende Gruppendynamik als auch die Sehenswürdig-keiten des Umlandes, deren Geschichte und Bedeutung und deren Besichtigungsmöglichkeiten.
9. Wahrnehmung der Interessen des Vereins bei staatlichen und kommunalen Stellen in Hessen;
10. Zusammenarbeit mit den in Hessen bestehenden Jugendverbänden, den Gebirgs- und Wander-vereinen und sonstigen Organisationen und Vereinigungen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
11. Öffentlichkeitsarbeit;
12. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit dem Hauptverband und den anderen Landesver-bänden im Jugendherbergswerk.
13. Die Vermietung von Jugendherbergen an die „Inklusive Jugendherbergen Hessen gGmbH“
14. Die Geschäftsbesorgung und personelle Unterstützung für die „Inklusive Jugendherbergen Hes-sen gGmbh“, die folgende Aufgaben umfasst
– Stellung der Geschäftsführung für die genannte Gesellschaft
– Stellung und Betrieb der IT-Systeme für Vertrieb, Personal, Marketing, Finanzen & Control-ling, Qualitätsmanagement, Bau & Betriebstechnik,
– Durchführung der Finanzbuchhaltung und des Controllings
– Durchführung der Personaladministration
– Durchführung des Marketings und von Vertriebsaktivitäten inkl. Service-Center
– Durchführung des Qualitätsmanagements
– Planung und Durchführung von Aktivitäten des Bereichs Bau- und Betriebstechnik
– Personelle Unterstützung in Einzelfällen
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit-tes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Arbeitsteiliges, planmäßiges Zusammenwirken
1. Das Deutsche Jugendherbergswerk, Landesverband Hessen e.V kooperiert mit folgender Kör-perschaft:
Inklusive Jugendherbergen Hessen gGmbH
2. Die unter Ziffer 1. benannte Körperschaft verfolgt ebenfalls ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-gabenordnung. Mit dieser Gesellschaft kann das Deutsche Jugendherbergswerk, Landesverband Hessen e.V ein arbeitsteiliges, planmäßiges Zusammenwirken entsprechend realisieren.
3. Das planmäßige Zusammenwirken der unter Ziffer 1 benannten Kooperation mit dem Deutschen Jugendherbergswerk, Landesverband Hessen e.V. wird durch die Aufgaben des Vereins nach § 3 erfüllt.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Erwerb der Mit-gliedschaft erfolgt über vom Vorstand beauftragte Stellen. Die Vertretung der Mitglieder erfolgt über die Delegierten in der Delegiertenversammlung. Mitglieder zahlen einen Beitrag gemäß § 9.
2. Zu fördernden Mitgliedern können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereini-gungen ernannt werden. Sie besitzen kein Wahlrecht zur Wahl der Delegierten. Fördernde Mit-glieder sind nutzungsberechtigt für die vom Verein betriebenen Einrichtungen.
3. Auf Landesebene bestehende Körperschaften erwerben ihre Mitgliedschaft unmittelbar beim Ver-ein (körperschaftliche Mitglieder).
4. Einzelpersonen, die sich um das Deutsche Jugendherbergswerk besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder berufen werden.
§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand des Vereins oder die von ihm beauftragten Stellen. Beauftragte Stellen sind:
- für Einzelpersonen, die vom Verein eingerichteten Mitgliedskartenausgabestellen;
- für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts und für Unternehmen die Geschäftsstelle des Vereins.
Der Vorstand kann weitere Stellen beauftragen. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung.
3. Die Mitgliedschaft wird durch Erhalt der Mitgliedskarte wirksam.
4. Falls ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft abgelehnt wird, kann der Antragsteller hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Für die Entscheidung über den Einspruch gilt § 8 Ziffer 2. Satz 2 entsprechend.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder durch Tod.
6. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres in Textform erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist in voller Höhe zu zahlen.
7. Der Vorstand kann ein Mitglied ferner ausschließen, wenn es sich im Zahlungsverzug befindet. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt unberührt.
§ 8 Ausschluss der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes des Vereins ausgeschlossen werden:
- wenn es die Arbeit oder das Ansehen des Jugendherbergswerkes schädigt,
- wiederholt vorsätzlich gegen
- die Satzung
- die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- die Bestimmungen über die Benutzung der Jugendherbergen
- die Hausordnung in den Jugendherbergen
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins verstößt,
- bei unehrenhaftem Verhalten, indem diese als persönliche Mitglieder selbst oder als körperschaftliche Mitglieder durch deren Repräsentanten bzw. Teilnehmerinnen/Teil-nehmer einer Gruppe
- in den Jugendherbergen oder auf deren Gelände Straftaten begehen, Gewalt androhen oder dazu aufrufen, die Integrität von Personen durch sexuelle Grenzüberschreitungen oder in sonstiger bedeutsamer Weise verletzen
- sowie auch außerhalb von Einrichtungen des Deutschen Jugendherbergswerks zu
Terrorismus oder zu Gewalttaten aufrufen oder sich an diesen beteiligen, deren Ver-herrlichung oder Billigung zum Ausdruck bringen, den Holocaust leugnen, sich rassis-tisch verhalten oder sich entgegen der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Wort, Schrift oder in sonstiger Weise betätigen.
2. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung bei ihrer nächsten re-gulären Sitzung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Während des Ausschlussver-fahrens ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
3. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge.
§ 9 Beiträge
1. Das Mitglied ist zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
2. Der Beitrag wird in einem Betrag für die Laufzeit der Mitgliedschaft im ersten Beitragsjahr erhoben und erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme entrichtet.
3. Der Beitrag wird nach den Richtlinien des Hauptverbandes des Deutschen Jugendherbergswer-kes durch diesen festgesetzt. Bedarf es hierzu weiterer Beschlüsse, obliegen diese der Delegier-tenversammlung gemäß § 15 Ziffer 11.
§ 10 Untergliederungen des Vereins
1. Im Gebiet des Vereins bestehen auf der Ebene von Landkreisen und kreisfreien Städten rechtlich unselbständige Untergliederungen. Weitere derartige Untergliederungen können mit Bestätigung durch den Aufsichtsrat des Vereins in Textform gebildet werden. Es können weitere Untergliede-rungen auf lokaler Ebene gebildet werden, wenn mindestens 20 Mitglieder vorhanden sind.
2. Juristischer Träger der Untergliederungen ist der Verein.
3. Die Untergliederungen führen ihre Geschäfte nach einer vom Vorstand des Vereins mit Zustim-mung des Aufsichtsrates festgelegten Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Die in § 23 festgelegten Grundsätze für die Ar-beitsweise und Beschlüsse der Organe des Vereins gelten auch für die Untergliederungen und ihre Organe.
4. Die Untergliederungen haben keine finanziellen Zuständigkeiten, sofern ihnen solche durch die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich zugewiesen sind.
5. Die Untergliederungen haben innerhalb ihres Bereiches den Verein vor allem zu unterstützen bei der
- Förderung des satzungsmäßig festgelegten Zweckes;
- Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Verein;
- Durchführung von Wanderungen, Fahrten, Freizeit, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder der Untergliederungen unterstützen ferner die Leitungen der Ju-gendherberge bei:
- der Vertretung der Jugendherberge gegenüber den kommunalen Verwaltungen, Behörden und Gebietskörperschaften,
- der Öffentlichkeitsarbeit, gegenüber den Medien und im Marketing-, der Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Jugendherberge,
- der Entwicklung und Durchführung von Pauschalprogrammen,
- der Entwicklung und Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten, - der Durchführung von Veranstaltungen die der Öffentlichkeitsarbeit dienen.
6. Inaktive Untergliederungen können vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates benach-barten Untergliederungen zugeordnet werden. Als inaktiv gelten Untergliederungen insbeson-dere, wenn kein handlungsfähiger Vorstand besteht bzw. innerhalb eines Zeitraumes von 12 Mo-naten keine Sitzung stattgefunden hat.
7. Untergliederungen führen die Bezeichnung "Deutsches Jugendherbergswerk - Kreis-/Stadt/Orts-verband NN im Landesverband Hessen e.V.".
C. Verwaltung des Vereins
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Delegiertenversammlung,
2. der Aufsichtsrat,
3. der Vorstand,
4. der Personalausschuss.
§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Vereins im Sinne des § 32 BGB.
2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
2.1. den in den Untergliederungen gewählten Delegierten. Die Delegierten müssen das 18. Le-bensjahr vollendet haben. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht Delegierte sein.
2.2. den sonstigen Mitgliedern nach § 14.
2.3. den Delegierten der auf Landesebene tätigen körperschaftlichen Mitglieder (§ 6 Ziffer 3.).
2.4. einem Vertreter der Hessischen Landesregierung ohne Stimmrecht.
3. Die Einzelheiten der Wahl der von den Untergliederungen zu wählenden Delegierten bestimmt die vom Vorstand des Vereins mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegende Wahlordnung. Die Wahl darf auch ganz oder teilweise digital durchgeführt werden. Sie muss ein Wahlrecht aller Mitglieder vorsehen und den Grundsätzen einer freien und gleichen Wahl entsprechen.
Die Einzelheiten der Wahl der von den auf Landesebene tätigen körperschaftlichen Mitgliedern zu wählenden Delegierten regelt eine weitere vom Vorstand des Vereins mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegende Wahlordnung.
4. Die von den Untergliederungen gewählten Delegierten haben zusammen ein Stimmrecht von 1 Stimme je angefangene 1.000 Mitglieder des Vereins. Dieses Stimmrecht wird gleichmäßig auf diese Delegierten aufgeteilt und für jeden Delegierten auf die nächste ganze Stimmenzahl aufge-rundet.
5. Die Mitglieder gemäß Ziffer 2.2. und 2.3. haben je 1 Stimme.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates des Vereins können ebenfalls Delegierte sein, nicht aber die Mitglieder des Vorstandes. Nehmen Aufsichtsratsmitglieder das Stimmrecht als Delegierte in der Delegiertenversammlung wahr, haben sie kein Stimmrecht gemäß Ziffer 2.2.
7. Im Verhinderungsfall kann ein Delegierter einem anderen Delegierten Stimmrechtsvollmacht er-teilen. Diese darf nicht mit Einschränkungen versehen sein. Eine Mehrfachvertretung ist ausge-schlossen.
8. Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, min-destens aber jährlich einmal.
9. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
10. Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie gemäß Ziffern 8. und 9. oder 11. einberufen wurde. Jede satzungsmäßig einberufene Delegiertenversammlung wird (außer im Fall der Ziffer 13.) als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden De-legierten und sonstigen Mitglieder. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa-cher Mehrheit (§ 23 Ziffer 4.), soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11. Beantragt ein Drittel der Delegierten und stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversamm-lung unter Angabe des Grundes in Textform beim Vorstand eine Delegiertenversammlung, so muss diese sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
12. Für eine Satzungsänderung des Vereins einschließlich der Zweckänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (§ 23 Ziffer 4.) erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese als Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung angegeben wurden und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müs-sen allen Delegierten alsbald in Textform mitgeteilt werden und gelten vorläufig bis zu ihrer Be-stätigung oder Ablehnung durch die nächste Delegiertenversammlung. Derartige Satzungsände-rungen dürfen nicht in die satzungsgemäßen Rechte der Delegiertenversammlung eingreifen.
13. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung entschieden werden, die mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zweckes einberufen wurde, und bei der zwei Drittel der Delegierten und stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Wird über die Auflösung in einer ersten Versammlung nicht entschieden, so ist eine zweite außerordentliche Delegiertenversammlung unter Abkürzung der Ladungsfrist auf ei-nen Monat einzuberufen. Diese Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Für den Auflö-sungsbeschluss ist grundsätzlich eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (§ 23 Ziffer 4.) der Delegierten und stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung erforderlich.
§ 13 Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung
1. Die Delegierten werden gemäß den Wahlordnungen (§ 12 Ziffer 3.) gewählt.
2. Die Zahl der von den Untergliederungen zu wählenden Delegierten wird bestimmt durch die Wahl-ordnung gemäß § 12 Ziffer 3. entsprechend ihrer Mitgliederzahl; Stichtag ist der 31.12. des Vor-jahres.
3. Die Wahl von Delegierten findet alle vier Jahre statt. Gewählte Delegierte bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
4. Scheidet ein Delegierter aus seinem Amt aus, rückt automatisch die Person aus der jeweiligen Untergliederung mit der nächst höheren Stimmenzahl für die verbleibende Zeit nach.
5. Scheidet ein Delegierter aus seinem Amt aus und befindet sich kein Nachrücker mehr auf der Liste der jeweiligen Untergliederung, kann diese Untergliederung dem Aufsichtsrat einen Nach-rücker vorschlagen, der vom Aufsichtsrat daraufhin mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Delegierten bis zur nächsten regulären Wahl beauftragt wird. Näheres regelt die Wahlordnung. Auch kann der Aufsichtsrat selbst einen Nachrücker beauftragen, wenn von der betreffenden Untergliederung kein Nachrücker vorgeschlagen wird.
§ 14 Sonstige Mitglieder der Delegiertenversammlung
1. Der Delegiertenversammlung gehören weiter als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.1. die Mitglieder des Aufsichtsrates;
1.2. vier von den Herbergsleitern/Herbergseltern gewählte Vertreter;
1.3. bis zu sechs auf Vorschlag des Aufsichtsrates berufene Einzelpersonen, die sich um das Jugendherbergswerk besonders verdient gemacht haben;
1.4. ein Vertreter des Hessischen Jugendringes;
1.5. je ein Vertreter des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städte- und Gemeinde-bundes und des Hessischen Städtetages;
1.6. die ehrenamtlichen Rechnungsprüfer.
2. Die Mitglieder nach den Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. werden für vier Jahre gewählt bzw. berufen. Die Benennung der Mitglieder nach den Ziffern 1.4. - 1.6. durch die entsendende Institution erfolgt gleichfalls für vier Jahre.
3. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied gemäß Ziffer 1.3. vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann ein Ersatzmitglied durch den Aufsichtsrat berufen werden. Bei Ausscheiden eines Vertreters der Herbergsleiter/Herbergseltern nach Ziffer 1.2. entsenden die Herbergsleiter/Herbergseltern, nach den Ziffern 1.4. - 1.6. die entsendende Institution, ein Ersatzmitglied.
§ 15 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
1. Beratung von Grundsatzanliegen des Vereins gemäß dessen Zweck;
2. Erlass und Beschluss der Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung;
3. Änderungen der Satzung;
4. Auflösung des Vereins gemäß § 12 Ziffer 13.;
5. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes;
6. Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates;
7. Feststellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes;
8. Feststellung des Prüfungsberichtes der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, sofern von der Dele-giertenversammlung gewählt;
9. Entlastung des Vorstandes;
10. Entlastung des Aufsichtsrates;
11. Festlegung des Beitrages der Mitglieder gemäß § 9 Ziffer 3.;
12. Beschlussfassung über die an die Delegiertenversammlung gerichteten Anträge. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins vorliegen;
13. Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden des Vereins;
14. Wahl der von der Delegiertenversammlung gemäß § 16 Ziffer 4.1. zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates; dies umfasst auch die Wahl der nachrückenden Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder;
15. Bestätigung der drei von den Herbergsleitern/Herbergseltern gewählten Vertreter im Aufsichtsrat sowie ihrer Nachrücker;
16. Bestätigung der gemäß § 17 Ziffern 5. und 6. bestimmten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsit-zenden;
17. Wahl des Wirtschaftsprüfers gemäß § 26. Die Delegiertenversammlung kann ebenfalls zwei eh-renamtliche Rechnungsprüfer wählen;
18. Berufung von Ehrenmitgliedern gemäß § 6 Ziffer 4.;
19. Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme gemäß § 7 Ziffer 4. oder des Ausschlusses eines Mitglieds gemäß § 8 Ziffer 2.;
20. Erstellung von Grundsätzen für die jugend- und sozialpolitische und für die pädagogische Arbeit des Vereins;
21. Beschlussfassung über die Gewährung von Auslagenerstattungen und die Höhe der Aufwands-entschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder;
22. Abwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes aus wichtigem Grund.
§ 16 Aufsichtsrat
1. Der Verein hat einen Aufsichtsrat. Diesem gehören die von der Delegiertenversammlung gemäß § 15 Ziffern 13. und 14. gewählten sowie die von den Herbergsleitern/Herbergseltern gewählten und von der Delegiertenversammlung gemäß § 15 Ziffer 15. bestätigten Aufsichtsratsmitglieder an.
2. Die Wahl zum Aufsichtsrat erfolgt für eine Amtszeit von etwa 4 Jahren. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl in den Aufsichtsrat und endet mit der Neuwahl für den Aufsichtsrat in der Delegierten-versammlung, die im vierten Jahr nach der Wahl diese Neuwahl vornimmt. Gewählte Aufsichts-ratsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl/Bestätigung gemäß § 15 Ziffern 13., 14. und 15. stattgefunden hat. Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ihr Amt niederlegen. Für ein ausge-schiedenes Aufsichtsratsmitglied wird auf der nachfolgenden Delegiertenversammlung ein nach-rückendes Aufsichtsratsmitglied für die restliche Amtszeit gewählt.
3. Alle zwei Jahre scheidet etwa die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf stimmberechtigten Mitgliedern:
4.1. höchstens neun von der Delegiertenversammlung gemäß § 15 Ziffer 13. und 14. zu wäh-lende Mitglieder,
4.2. drei Vertreter der Herbergsleiter/Herbergseltern gemäß § 15 Ziffer 15., darunter die beiden Sprecher.
4.3. Zusätzlich können ihm Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht angehören, sofern die Delegierten-versammlung dies bestimmt.
4.4. Der Aufsichtsrat kann ferner bis zu drei beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen und abberufen.
5. Die Einzelheiten der Wahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt die vom Vorstand des Vereins mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegende Wahlordnung.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 16 Ziffer 4. sind als solche ehrenamtlich tätig. Auf-wandsentschädigungen und/oder Auslagenerstattungen sind zulässig. Die Delegiertenversamm-lung beschließt über die Gewährung von Auslagenerstattungen und die Höhe der Aufwandsent-schädigungen (§ 15 Ziffer 21.).
7. Mitglieder des Aufsichtsrats können nur aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Delegiertenversammlung abgewählt werden. Eine derartige Abwahl bleibt auch dann bis zu einer gerichtlichen Feststellung vorläufig wirksam, wenn das abgewählte Mitglied des Aufsichtsrates den Beschluss der Delegiertenversammlung anfechtet.
§ 17 Innere Ordnung des Aufsichtsrates
1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und die Stellvertreter bilden zusammen das Präsidium des Aufsichtsrates. Ein stellvertretender Vorsitzender hat im Innenverhältnis nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Als Verhinderung gilt insbesondere eine länger währende Erkrankung, die eine Tätigkeit ausschließt, oder eine längere Abwesenheit. Er-klärt der Vorsitzende des Aufsichtsrats sich für verhindert oder stellt der Aufsichtsrat die Verhin-derung des Vorsitzenden fest, so gilt er als verhindert.
2. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, so bestimmt der Aufsichtsrat durch Beschluss unverzüglich einen kommissarischen Nachfolger aus seiner Mitte, welcher die Amtsgeschäfte bis zur nächsten regelmäßigen Delegiertenversammlung führt.
3. Die Durchführung von Aufsichtsratsbeschlüssen und die Vertretung des Aufsichtsrates gegen-über Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Verein, obliegen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem Stellvertreter, der Erklärungen im Na-men des Aufsichtsrates des Vereins abgibt.
4. Nach außen vertreten sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter einzeln.
5. Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte interimsweise die stellvertretenden Vorsitzenden durch Beschluss. Diese müssen durch die nächste Delegiertenversammlung bestätigt werden. Bestätigt die Delegiertenversammlung sie nicht, muss sie ihrerseits aus den Mitgliedern des Auf-sichtsrats die stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
6. Endet die Amtszeit eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so bestimmt der Aufsichtsrat durch Beschluss unverzüglich einen Nachfolger aus seiner Mitte. Dieser muss durch die nächste Delegiertenversammlung für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen bestätigt werden.
7. Der Aufsichtsrat wird durch seinen Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Vorstand ein-berufen. Die Einladungen ergehen schriftlich, per E-Mail oder per Fax unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Absendung und dem Sitzungstag, unter Angabe der Tagesordnung und möglichst unter Beifügung der Sitzungsunterlagen. Die Tages-ordnung wird von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem Stellvertreter auf Vorschlag des Vorstandes aufgestellt. Der Aufsichtsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder mindestens vier Aufsichtsratsmitgliedern unter Angabe der Gründe verlangt wird. In Eilfällen kann dies unter Verkürzung der Ladungsfrist und auch telefonisch oder mündlich erfolgen.
8. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
§ 18 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Berufung und Entlassung des Vorstandes und Entscheidung über dessen Gehaltsfragen und So-zialleistungen. Der Aufsichtsrat macht Ersatzansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand geltend.
2. Kontrolle des Vorstandes.
3. Die Aufsichtsratsmitglieder können die Bücher und Schriften des Vereins einsehen und prüfen oder einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Prüfung beauftragen. Nach Maßgabe von § 90 Abs. 3 bis 5 AktG kann er von dem Vorstand jederzeit Berichterstattung verlangen.
4. Prüfung des Jahresabschlusses und Bericht gegenüber der Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Prüfung; § 171 Abs. 2 des AktG gilt entsprechend.
5. Festlegung des weiteren Ausbaues des Herbergsnetzes oder der Aufgabe von Jugendherbergen und deren Veräußerung.
6. Beratung der Vorlagen und Anträge für die Delegiertenversammlung vorab.
7. Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan, den Investitionsplan und die damit in Verbindung stehende Kreditaufnahme.
8. Vorschlag des Wirtschaftsprüfers des Vereins gegenüber der Delegiertenversammlung.
9. Beschluss zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Bürgschaften, oder Eingehen von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, ein-schließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten aus dem Verbandsvermögen. Ebenso bei Ab-schluss von langfristigen Darlehensverträgen, die über den in Ziffer 7. (Wirtschaftsplan) geneh-migten Rahmen hinausgehen.
10. Zustimmung zur Bildung oder Zuordnung von Untergliederungen im Gebiet des Vereins gemäß § 10 Ziffer 1. sowie der vom Vorstand gemäß § 9 Ziffer 3. festgelegten Geschäftsordnung.
11. Zustimmung zu Abschluss, Änderung oder Aufhebung einer Rechtsvereinbarung zwischen dem Verein und den Herbergsleitern/Herbergseltern.
12. Verbindliche Festlegung von Anforderungsprofilen an Herbergsleiter/Herbergseltern.
13. Einrichtung von Kommissionen des Aufsichtsrates; Festlegung ihrer Aufgaben, ihrer Zusammen-setzung und der Berufung ihrer Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichts-rates.
14. Vertretung des Aufsichtsrates durch ein von ihm bestelltes Aufsichtsratsmitglied bei den Sitzun-gen des Personalausschusses (§ 21) in beratender Funktion.
15. Vertretung des Aufsichtsrates durch zwei vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmten Mit-gliedern des Präsidiums in den Gesellschafterversammlungen der gemeinnützigen Gesellschaft „Inklusive Jugendherbergen Hessen gGmbH“.
§ 19 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und einer oder mehrere Stell-vertreter. Nach außen vertritt jeder von ihnen den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Der Vorstandsvorsitzende ist gegenüber den Stellvertretern im Innenverhältnis weisungsbefugt.
2. Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat für Rechtsgeschäfte mit der ge-meinnützigen Gesellschaft „Inklusive Jugendherbergen Hessen gGmbH“ von den Beschränkun-gen des § 181 BGB befreit werden. Falls eine generelle Befreiung nicht erfolgt ist, kann eine Befreiung durch den Aufsichtsrat für einzelne Geschäfte erfolgen.
3. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und erhält eine Vergütung. Der Aufsichtsrat schließt mit dem Vorstand einen Anstellungsvertrag im Namen des Vereins ab, in dem die Höhe der Vergütung festgelegt wird.
§ 20 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 12
1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
2. rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins;
3. Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;
4. Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
5. regelmäßige Berichte des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat;
6. Aufnahme von Darlehen;
7. Vorbereitung von Entscheidungen im Bereich des Immobilien-Managements sowie deren Vollzug nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat;
8. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
9. Ausführung der Beschlüsse des Personalausschusses gemäß § 22 dieser Satzung;
10. Personalangelegenheiten der Herbergsleiter/Herbergseltern und der Mitarbeiter in den Jugend-herbergen unter Beachtung der gemäß § 21 dem Personalausschuss durch eine Rechtsverein-barung zugewiesenen Befugnisse;
11. Abschluss, Änderung oder Aufhebung einer Rechtsvereinbarung zwischen dem Verein und den Herbergsleitern/Herbergseltern;
12. Festlegung und Änderung der Geschäftsordnung für die Untergliederungen gemäß § 10 Ziffer 3.;
13. Vorbereitung und Organisation der Delegiertenversammlung.
§ 21 Personalausschuss
1. Der Personalausschuss nimmt als zuständiges Organ des Vereins die in einer Rechtsvereinba-rung gemäß Ziffer 6. festgelegten Aufgaben zur Regelung von personellen, sozialen und organi-satorischen Angelegenheiten der Herbergsleiter/Herbergseltern wahr.
2. Besteht eine Rechtsvereinbarung nicht mehr, übernimmt der Vorstand diese Aufgaben in voller Zuständigkeit.
3. Der Personalausschuss besteht aus vier von den Herbergsleitern/Herbergseltern gewählten Mit-gliedern, darunter die gewählten Sprecher, sowie dem Vorstandsvorsitzenden. Die Herbergslei-ter/Herbergseltern haben je 1, der Vorstandsvorsitzende 4 Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Vorstandes ist zur Teilnahme berechtigt, in diesem Fall müssen die 4 Stimmen gemeinschaftlich und übereinstimmend abgegeben werden. Ein vom Aufsichtsrat bestelltes Mitglied des Aufsichts-rates nimmt an den Sitzungen des Personalausschusses beratend teil.
4. Der Personalausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter jeweils für zwei Jahre. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen im Wechsel von dem Vertreter des Vorstandes bzw. den Vertretern der Herbergsleiter/Herbergseltern gestellt werden.
5. Der Personalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Für die Tätigkeit des Personalausschusses gilt die zwischen dem Verein und den Herbergslei-tern/Herbergseltern abgeschlossene Rechtsvereinbarung.
§ 22 Aufgaben des Personalausschusses
1. Der Personalausschuss hat über folgende Angelegenheiten zu entscheiden:
1.1. Einstellung und Entlassung von Herbergsleitern/Herbergseltern, außer im Falle einer fristlo-sen Kündigung;
1.2. Versetzung von Herbergsleitern/Herbergseltern innerhalb des Vereins;
1.3. Regelung der Vergütung, der freiwilligen sozialen Leistungen und des Urlaubsanspruchs für Herbergsleiter/Herbergseltern;
1.4. Regelung der Weiterbeschäftigung, der Versetzung, der Altersabfindung oder des sonstigen Nachteilsausgleiches zugunsten von Herbergsleitern/Herbergseltern bei Betriebsänderung, insbesondere im Falle der Schließung von Jugendherbergen;
1.5. Regelung von Härtefällen;
1.6. Kündigung von Herbergsleitern/Herbergseltern nach Vollendung von deren 50. Lebensjahr oder einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 15 Jahren beim Deutschen Jugend-herbergswerk;
1.7. Sicherstellung von Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstiger Gesundheitsschädigungen in Jugendherbergen;
1.8. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach vorstehender Ziffer 1.7.
2. Es gelten die Grundsätze der zwischen dem Vorstand und den Herbergsleitern/Herbergseltern abgeschlossenen Rechtsvereinbarung.
3. Die Beschlüsse des Personalausschusses werden vom Vorstand ausgeführt.
§ 23 Arbeitsweise und Beschlüsse der Organe des Vereins
1. Für die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Vereinsorgane gelten die in dieser Satzung fest-gelegten entsprechenden Bestimmungen. Weitere Verfahrensweisen können in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.
2. Für die Leitung der Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane ist der jeweilige Vorsit-zende, im Falle der Delegiertenversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter zuständig. Im Ausnahmefall ist von den Mitgliedern des jeweiligen Organs in offener Abstimmung mehrheitlich ein Sitzungsleiter zu bestellen.
3. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren teilnehmenden Mitglied des jeweiligen Organs zu unter-zeichnen sind.
4. Bei Abstimmungen entscheiden die abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Soweit sich nicht aus dieser Satzung, der Rechtsvereinbarung (§ 21 Ziffer 1.) oder aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, ist die einfache Mehrheit dieser Stimmen ausreichend.
5. Es kann offen gewählt werden, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer mehr die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
6. Alle Versammlungen und Sitzungen der Organe und der Untergliederungen können sowohl als Präsenzveranstaltung oder virtuell abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle 14 Teilnehmer an einem gemeinsamen Ort. Eine virtuelle Veranstaltung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einen virtuellen Versammlungsraum. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Veranstaltung ist möglich. Es gelten die in der jeweiligen Geschäftsordnung und Wahlordnung festgelegten Regelungen.
Das jeweils für die Einladung zu der entsprechenden Veranstaltung zuständige Organ bzw. die dafür zuständige Person entscheidet im Rahmen dieser Vorgaben über die Art der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung oder Wahl und teilt diese in der Einladung mit.
§ 24 Geschäftsführung
Zur Durchführung aller laufenden Geschäfte ist am Sitz des Vereins eine Geschäftsstelle eingerichtet. Deren Leitung hat der vom Verein angestellte hauptamtliche Vorstand gemäß § 19 Ziffer 3.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 25 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 26 Rechnungslegung
Für die Jahresrechnung des Vereins gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesell-schaften. Der Jahresabschluss ist jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Delegiertenversammlung des Vereins kann darüber hinaus zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer gemäß § 15 Ziffer 17. bestellen. In begründeten Fällen kann der Aufsichtsrat verlangen, dass zusätzlich ein anderer Wirtschaftsprüfer zu bestellen ist.
§ 27 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem zur Zeit der Auflösung bestehenden und als steuerbegünstigt anerkannten DJH-Hauptverband für Jugend-wandern und Jugendherbergen e.V. (Amtsgericht Lemgo VR 60359) oder dessen steuerbegünstigtem Nachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Besteht auch der Hauptverband nicht mehr, so geht das Vermögen in die Verwaltung des Hessischen Sozialministers über, der es einem gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe unter besonderer Berück-sichtigung der Förderung des Jugendwanderns zuzuführen hat.
§ 28 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten (z.B. aus der Mitgliederdatei) werden nach der Datenschutzgrundver-ordnung (DSGVO) behandelt und in der Geschäftsstelle des Vereins verwaltet.
2. Für vereinsinterne Zwecke dürfen Daten aus der Mitgliederdatei an interne Untergliederungen an eine von dort zu benennende natürliche Person weitergegeben werden.
3. Die unter Ziffer 2. genannte Person wird mit dem Datenschutz vertraut gemacht und unterschreibt eine entsprechende Erklärung. Die Datenschutz-Erklärung ist dem Datenschutz- oder dem Qua-litätsbeauftragten des Vereins zur dauerhaften Verwahrung in der Geschäftsstelle zukommen zu lassen. Erst danach darf eine Datenweitergabe erfolgen.
4. Eine Weitergabe der Daten aus Ziffern 1. und 2. an Dritte ist nicht statthaft.
§ 29 Salvatorische Klausel
Etwa ungültige Bestimmungen dieser Satzung berühren nicht die Rechtswirksamkeit dieser Satzung im Ganzen. Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollten sich in dieser Satzung Lücken herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt die gesetzliche Regelung.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.