S A T Z U N G

Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband Berlin – Brandenburg e. V.

 

 

Präambel

 

Das Deutsche Jugendherbergswerk ist eine generationsübergreifende Solidargemeinschaft, die zum Wohle der jungen Generation tätig ist. Aus der pädagogischen Reformbewegung der Jahrhundertwende hervorgegangen, hat sich das Deutsche Jugendherbergswerk seit seiner Gründung (1909) als Zweckverband zur Errichtung und Bewirtschaftung preiswerter Jugendherbergen und zu einem leistungsfähigen Partner der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe entwickelt. Der Landesverband versteht sich als ein aktives Mitglied des Deutschen Jugendherbergswerkes. Ein besonderes Anliegen ist die enge Kooperation mit dem Hauptverband und den anderen Landesverbänden. Er stützt sich auf die aktive Mitwirkung seiner Mitglieder.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

(1) Der Name des Vereins ist: "Deutsches Jugendherbergswerk - Landesverband Berlin-Brandenburg e. V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Potsdam. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Jugendherbergswerkes - Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. - und erkennt dessen Satzung an.

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist es

a) vornehmlich für die Jugend tätig zu sein, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Volk, einer Religion oder Weltanschauung, einer politischen Partei oder einem Geschlecht.

b) das gegenseitige Verständnis und das friedliche Miteinander der Jugend aller Völker zu fördern.

c) Kindern und Jugendlichen sowie Familien mit Kindern, allen Mitgliedern des Deutschen Jugendherbergswerkes und jungen Menschen aus anderen Ländern vielseitige Voraussetzungen und Bedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung besonders während der Schulferien und beim Familienurlaub anzubieten.

d) für Schulklassen und Gruppen Voraussetzungen für nachhaltige Gemeinschaftserlebnisse zu schaffen und das außerschulische Lernen zu unterstützen und darüber hinaus,

e) Gruppen und Vereinen, insbesondere aus Jugendverbänden, geeignete Möglichkeiten für die Verwirklichung ihrer Programme bereitzustellen.

 

§ 3    Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszweckes

 

(1) Die wichtigste Aufgabe des Vereins ist es, im Zusammenwirken mit den Landes- und Kommunalbehörden ein leistungsfähiges Netz von Jugendherbergen zu schaffen, zu unterhalten und zu bewirtschaften, in denen preisgünstige Unterkünfte und Versorgungsleistungen angeboten werden.

(2) Mit Hilfe dieser Einrichtungen und durch Aktivitäten seiner Mitglieder fördert der Verein

a) das Wandern und Reisen von Kindern, Jugendlichen und Familien mit dem Ziel, ihnen die Geschichte, Kultur und Natur zu erschließen, ihr Umweltbewusstsein zu entwickeln und sie zur aktiven Teilnahme am Schutz der Natur zu befähigen.

b) Schulklassenfahrten, Schullandheimaufenthalte und vergleichbare Vorhaben mit dem Ziel, das lebensnahe, soziale und ganzheitliche Lernen in der Natur, bei Spiel und Sport und anderen gesundheitsfördernden Aktivitäten zu unterstützen.

c) die Möglichkeit für die freundschaftliche Begegnung mit Angehörigen fremder Völker, um gegenseitiges Verstehen, interkulturelles Lernen und die Fähigkeit zu Toleranz zu entwickeln und dabei vor allem einen eigenen Beitrag zum europäischen Einigungsprozess zu leisten.

d) Antidemokratischen, nationalistischen, antisemitischen, rassistischen, militaristischen und/oder anderen extremistischen Tendenzen entgegenzuwirken.

e) die Durchführung von Freizeitaufenthalten, Tagungen oder Seminaren von Jugendverbänden und Jugendgruppen aus anderen Vereinen bzw. Institutionen.

(3) Der Verein bietet eigenverantwortlich Erholungs- und Bildungsreisen zu Zielen im In- und Ausland an, betreut eigene und Ferienfreizeiten anderer Träger und sichert eine zielgerichtete Kooperation mit anderen Landesverbänden des Deutschen Jugendherbergswerkes.

(4) Der Verein gewährleistet die personelle Sicherstellung seiner Aufgaben in den Jugendherbergen, unterhält eine Geschäftsstelle und sichert die Aus- und Fortbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(5) Durch eine breite und vielseitige Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die enge Zusammenarbeit mit den Aus- und Fortbildungsstätten der Lehrerinnen und Lehrer, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Jugendverbänden, Tourismusorganisationen und Veranstaltern von Freizeitprogrammen für Kinder und Jugendliche sichert der Verein die Effektivität seiner Tätigkeiten.

 

§ 4    Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendhilfe und in Übereinstimmung mit dem Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne von

§57 Abs. 3 AO mit weiteren Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, erfolgen. Das planmäßige Zusammenwirken kann insbesondere mit steuerbegünstigten Körperschaften aus dem Kreis

des Deutschen Jugendherbergswerkes erfolgen, wie dem DJH-Hauptverband und seinen Landesverbänden sowie solchen steuerbegünstigten Körperschaften, die verbundene Unternehmen des Deutschen Jugendherbergswerkes sind. Das Zusammenwirken erfolgt insbesondere durch die Einbringung von Dienstleistungen und die Beschaffung von Waren, Marketing und Vertrieb, sowie im Rahmen administrativer Aufgaben wie Finanzbuchhaltung, Controlling, Informationstechnologie und Personalwesen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

(5) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

(6) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5    Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6    Mitglieder

 

(1) Natürliche Personen und Familien sind ordentliche Einzelmitglieder des Vereins.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind

a) Körperschaftliche Mitglieder,

b) Fördernde Mitglieder und

c) Ehrenmitglieder.

 

§ 7    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) EINZELMITGLIEDER im Sinne des § 6 (1) erwerben ihre Mitgliedschaft durch die Abgabe einer Beitrittserklärung bei gleichzeitiger Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Beitragsjahr. Einzelmitglieder und Familien, die ab Juni eines Jahres dem DJH erstmalig beitreten, bezahlen im Beitrittsjahr nur den halben Jahresbeitrag. Sie müssen die Satzung, insbesondere die Vereinszwecke des DJH Berlin-Brandenburg, anerkennen. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist in allen Jugendherbergen, beim Landesverband, beim Hauptverband des DJH und online möglich. Die Mitgliedschaft wird durch die einheitliche Mitgliedskarte des Deutschen Jugendherbergswerkes dokumentiert. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) KÖRPERSCHAFTLICHE MITGLIEDER können insbesondere werden:

(3) FÖRDERNDE MITGLIEDER können natürliche Personen und Unternehmen werden, die dem Verein ihre Bereitschaft erklären, durch regelmäßige finanzielle oder materielle Leistungen an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuwirken. Art und Umfang der Förderung werden individuell mit dem Vorstand vereinbart und in einem Protokoll dokumentiert. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn das Förderprotokoll von beiden Seiten unterzeichnet wurde. Das fördernde Mitglied erhält eine Urkunde. Die Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des fördernden Mitglieds über die Beendigung der Förderbereitschaft.

(4) EHRENMITGLIEDER können natürliche Personen werden, die sich um die Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft endet durch Aberkennung oder mit dem Tod des Ehrenmitgliedes.

(5) Der Erwerb der körperschaftlichen Mitgliedschaft ist nur beim Landesverband möglich. Dafür gelten folgende Regeln:

a) Der Bewerber stellt beim Landesverband oder dessen Einrichtungen einen schriftlichen Antrag.

b) Die Bewerber müssen die Satzung, insbesondere die Vereinszwecke des DJH Berlin-Brandenburg, sowie die Grundrechte und die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anerkennen. Die Vertreter der Vereine und Organisationen müssen ermächtigt und legitimiert sein, die Mitgliedschaft beim DJH Berlin-Brandenburg zu erwerben.

c) Die Anträge von Kindertagesstätten, Kinderheimen und Schulen, von Fachhochschulen, Universitäten und Jugendverbänden, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, entscheidet der Vorstand.

d) Vereine und Organisationen sowie sonstige Körperschaften fügen dem Antrag ein Exemplar der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung bei. Sie können auch eine auf ein Beitragsjahr befristete Mitgliedschaft beantragen. Befristete Mitgliedsbewerbungen können entschieden werden, wie zum Punkt b) festgelegt. Über Anträge auf unbefristete Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung.

e) Bei Ablehnung des Antrages sind dem Bewerber die Gründe schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung besteht Widerspruchsrecht bis zum Zeitpunkt der Einberufung der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig.

f) Jugendverbände, Vereine und Organisation sowie sonstige Körperschaften, die nach ihrer Satzung in Kreisverbände oder vergleichbare Strukturen gegliedert sind, können die Mitgliedschaft gebündelt für mehrere oder alle Kreisverbände erwerben.

(6) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 6 (1) und § 6 (2) a) wird wirksam, wenn der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder – bei einem körperschaftlichen Mitglied zusätzlich – durch Löschung der Körperschaft im Register.

(8) Die Mitgliedschaft muss rechtzeitig gekündigt werden, sonst verlängert sie sich automatisch um ein Kalenderjahr. Die formlose Kündigung muss bis zum 30. September beim DJH eingehen, wenn die Mitgliedschaft zum Ende des Jahres beendet werden soll. Die Kündigung kann per Post oder per E-Mail erfolgen.

(9) Mitglieder können mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:

(10) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft im Fall der Mitglieder nach § 6 (1) der Vorstand, im Fall der Mitglieder nach § 6 (2) die Mitgliederversammlung.

(11) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform – unter den zuletzt benannten Kontaktdaten – mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform Einspruch eingelegt werden, über den schriftlich entschieden wird. Die Entscheidung über den Einspruch trifft im Fall der Mitglieder nach § 6 (1) der Vorstand, der vor einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch die Stellungnahme des Verwaltungsrats einholt. Im Fall der Mitglieder nach § 6(2) trifft die Entscheidung über den Einspruch die Mitgliederversammlung abschließend. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg wird durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht berührt.

(12) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Davon unberührt bleiben Ansprüche gegen das Mitglied auf bis zur Beendigung dessen Mitgliedschaft entstandene, jedoch von diesem noch nicht gezahlte Beiträge. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Aushändigung von Beitragsbestandteilen oder Teilen des Vereinsvermögens.

 

§ 8    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben das Recht

a) die Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) und der anderen nationalen Mitgliedsverbände der Internationalen Jugendherbergsföderation (IYHF) nach den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen in Anspruch zu nehmen.

b) die Angebote für Erholungs- und Bildungsreisen des Landesverbandes und des Deutschen Jugendherbergswerkes einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen zu nutzen.

c) in Arbeitsgruppen oder Kommissionen des Landesverbandes mitzuarbeiten und den Vorstand sachkundig zu beraten.

d) eine umfassende verbandspolitische Information, bspw. durch die regelmäßige Zustellung der Mitgliederzeitschrift des Deutschen Jugendherbergswerkes oder über die Homepage des Verbandes, zu erhalten und

e) die Beratung durch den Mitgliederservice in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren Mitgliedsbeitrag regelmäßig und in voller Höhe zu entrichten. Sie sollen sich bei Aufenthalten in Jugendherbergen für die Einhaltung der Hausordnungen und der Gastaufnahmebedingungen verantwortlich fühlen.

 

§ 9    Beiträge

 

(1) Beiträge bilden neben den Erlösen aus der Tätigkeit der Jugendherbergen den wichtigsten Teil für die Finanzierung der Arbeit des Vereins.

(2) Für Einzelmitglieder wird die Beitragshöhe einheitlich für alle Landesverbände durch die Mitgliederversammlung des Hauptverbandes beschlossen. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

(3) Der Beitrag für körperschaftliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes festgelegt. Die Zahlung ist bis zum 31. März des jeweiligen Beitragsjahres zu leisten.

(4) Fördernde Mitglieder leisten ihre Beitragszahlung gem. § 7 (3).

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 10  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Verwaltungsrat und

3. der Vorstand.

 

§ 11  Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder auf der Grundlage des Gleichheitsgebotes die Möglichkeit, unmittelbar und direkt an der verbandspolitischen Willensbildung und an Entscheidungsprozessen teilzunehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Fragen der Jugendherbergsarbeit über einen Corporate Governance Codex und berät Probleme und Aufgaben, die die Entwicklung und Wirksamkeit des DJH in Berlin und Brandenburg betreffen.

(3) In der Mitgliederversammlung werden die Grundlinien der verbandspolitischen Tätigkeit des Verwaltungsrates in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen sowie für mittel- und langfristige Planungen bestimmt und die Rechenschaftspflicht des Verwaltungsrates und des Vorstandes verwirklicht.

Der Geschäftsbericht wird den angemeldeten Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zugesandt.

(4) In der Mitgliederversammlung erfolgt:

a) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin des Landesverbandes, der/die gleichzeitig Vorsitzender/Vorsitzende des Verwaltungsrates ist, des Stellvertreters/der Stellvertreterin des /der Verwaltungsratsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Wahl der Mitglieder der Revisionskommission,

b) die Entgegennahme des Berichtes des Verwaltungsrates,

c) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des geprüften Jahresabschlusses,

d) die Entgegennahme des Prüfberichtes der Revisionskommission,

e) die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

f) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr und über den vorläufigen Wirtschaftsplan des Folgejahres,

g) die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes oder eines Mitgliedes der Revisionskommission,

h) die Entscheidung über Satzungsänderungen.

(5) In der Mitgliederversammlung werden Anträge von Mitgliedern oder Mitgliedergemeinschaften beraten und entschieden. Die Anträge sind dem Verwaltungsrat spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu unterbreiten: Satzungsändernde Anträge und Wahlvorschläge für die gemäß § 11 Abs. 4 a) zu wählenden Kandidaten sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb vorgenannter Frist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes dem Verwaltungsrat zugehen. Wahlvorschläge für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen Angaben zu der nach § 13 Abs. 3 geforderten fachlichen und persönlichen Eignung der Kandidaten enthalten. Das zu verwendende Formblatt steht auf der Homepage des Landesverbandes zum Abruf bereit oder kann bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Der Vorstand hat zu sichern, dass die Anträge allen Teilnehmern/innen an der Mitgliederversammlung spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung zugänglich sind. Im Ausnahmefall können Anträge, die die Satzung nicht ändern, auch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Sie werden behandelt, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsidenten/in mit einer Frist von sechs Wochen über die Homepage des Landesverbandes (www. www.jugendherbergen-berlin-brandenburg.de) eingeladen. Bestandteil der Einladung ist die Information darüber, wie die Mitglieder in den Besitz der Tagungsunterlagen kommen. Grundsätzlich werden die Tagungsunterlagen auf der Homepage des Landesverbands oder per E-Mail an die beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird ab dem Zeitpunkt der Einladung auf der Homepage des Landesverbandes veröffentlicht. Die endgültige Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder sind gehalten, sich bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich anzumelden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(7) Eine Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 1% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(8) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter/in und den/die Protokollführer/in zu unterschreiben. Es wird anschließend entweder auf der Homepage des Landesverbands oder per E-Mail an die beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

Das Protokoll gilt als genehmigt, sofern kein Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung die Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die gefassten Beschlüsse, bzw. die Art und Weise der Beschlussfassung glaubhaft dargelegt hat.

 

§ 12  Abstimmung in der Mitgliederversammlung

 

(1) Mit der Wahrnehmung ihres Stimmrechts nehmen die Mitglieder unmittelbar an den der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen teil. Abstimmungen führen zu verbindlichen Beschlüssen und sind daher die wichtigste Form der Mitgestaltung des demokratischen Willensbildungsprozesses der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(2) Aktives und passives Wahlrecht haben alle beitragspflichtigen Mitglieder, die eine gültige Mitgliedskarte besitzen und die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht der körperschaftlichen Mitglieder wird durch Delegierte wahrgenommen. Ein Delegierter der Körperschaft benötigt eine gültige DJH Mitgliedskarte für Gruppen und eine schriftliche Vollmacht ihres gesetzlichen Vertreters. Der/Die Vorsitzende des Betriebsrats kann mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; es gilt das Gleichheitsgebot.

(4) Die Stimmrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar.

(5) Sofern die körperschaftliche Mitgliedschaft für mehrere Struktureinheiten gem.§ 7 (5) f) begründet wurde, werden die Stimmrechte der körperschaftlichen Mitglieder einheitlich von der die Mitgliedschaft erwerbenden Organisation ausgeübt, die für jedes Mitglied eine, maximal bis zu 7 Stimmen erhält.

(6) Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Andere Wahlhandlungen und Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmkarten, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.

(7) Die Mitglieder der Revisionskommission können gemeinsam gewählt werden, wenn nicht Einzelabstimmung verlangt wird.

(8) Die Wahlen sind gültig, wenn die Mehrheit der Teilnehmer/innen eine gültige Stimme abgegeben hat. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(9) Ergibt die Auszählung der abgegebenen gültigen Stimmen eine Stimmengleichheit, ist die Abstimmung zu wiederholen.

(10) Wenn für Wahlen mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen, als Sitze zu besetzen sind und wird auch in einem zweiten Wahlgang keine Entscheidung erreicht, scheiden nach jedem folgenden Wahlgang die Kandidatinnen oder Kandidaten mit dem geringsten Stimmenanteil aus.

(11) Bei allen Abstimmungen wird mit der Mehrheit der Stimmen - abzüglich der Stimmenthaltungen - entschieden.

(12) Davon ausgenommen sind Abstimmungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich.

 

§ 13  Der Verwaltungsrat

 

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, davon sollten mindestens zwei Frauen sein. Die Zugehörigkeit zu Verwaltungsrat und Vorstand schließt sich gegenseitig aus.

(2) Der/ Die Präsident/in des Landesverbandes und der/die Stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates werden einzeln, die übrigen Verwaltungsratsmitglieder werden in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig; unabhängig von der Funktion im Verwaltungsrat.

(3) In den Verwaltungsrat sollen nur Personen gewählt werden, die aufgrund ihres Werdegangs und ihrer Einstellung zu den Zielen und Zwecken des Landesverbandes fachlich und persönlich geeignet sind, die Aufgabe eines Verwaltungsrates zu erfüllen.

(4) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Scheiden zwei oder mehr Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Nachwahlen durchzuführen.

(5) Verwaltungsräte sind ehrenamtlich tätig. Auslagen und Sitzungsgelder werden in Anlehnung an die Regelungen über die Entschädigungen in der Stadtverordnetenversammlung Potsdam gezahlt.

(6) Die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder innerhalb des ihnen obliegenden Pflichtenkreises wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 14  Aufgaben des Verwaltungsrates

 

(1) Der Verwaltungsrat beruft und entlässt die Vorstandsmitglieder. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Regelung der Anstellungsverhältnisse der Vorstandsmitglieder.

a) Bei der Berufung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen und die Reihenfolge bestimmen, in der die Ersatzmitglieder an die Stelle des während seiner Amtszeit ausscheidenden Vorstandsmitgliedes für dessen restliche Amtsdauer treten.

b) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, neben dem Vorstand für bestimmte Geschäfte einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen.

(2) Der Verwaltungsrat vertritt den Landesverband gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Verwaltungsrat kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Vor jeder Mitgliederversammlung entscheidet der Verwaltungsrat vor allem über die Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes und über Vorlagen des Vorstandes zur Aufnahme und zum Ausschluss von körperschaftlichen Mitgliedern sowie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt für jedes Geschäftsjahr den vom Vorstand vorzulegenden Entwurf zum Wirtschaftsplan zur Vorlage in der Mitgliederversammlung sowie Änderungen desselben im laufenden Geschäftsjahr und die damit in Verbindung stehende Kreditaufnahme für das Geschäftsjahr. Er beauftragt den Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes.

(6) Der Verwaltungsrat vertritt zusammen mit dem Vorstand den Landesverband in den Gremien des Hauptverbandes und in der Öffentlichkeit.

 

§ 15  Sitzung und Beschlussverfahren des Verwaltungsrates

 

(1) Sitzungen des Verwaltungsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Landesverbandes statt. Der Verwaltungsrat tagt jedoch mindestens viermal im Jahr in ordentlichen Sitzungen. Die Einladung erfolgt durch den/ die Präsidenten/in. Auf Antrag von zwei Verwaltungsratsmitgliedern ist er zur Einberufung verpflichtet. Einladungen sind stets ordnungsgemäß, wenn sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Kürzere Fristen sind mit Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder, die auch schriftlich oder fernmündlich erteilt werden kann, statthaft.

(2) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Ein Mitglied der Revisionskommission sowie ein Mitglied des Betriebsrats können an den ordentlichen Verwaltungsratssitzungen teilnehmen. Der Verwaltungsrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 16  Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Jedem Vorstandsmitglied kann Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die Vorstandsvorsitzende den Landesverband vertritt, im Falle der Verhinderung ggf. das weitere Vorstandsmitglied bzw. ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

(3) Für die Ausübung der dem Vorstand eingeräumten Vertretungsmacht für den Landesverband gelten im Innenverhältnis folgende Verpflichtungen der Mitglieder des Vorstandes:

a) Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Geschäften:

-         Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

-         Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten aus dem Verbandsvermögen,

-         Abschluss und Auflösung von langfristigen Darlehens- und Mietverträgen.

Geschäfte, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, können erst vorgenommen werden, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates zuvor in satzungsgemäßer und schriftlicher Form herbeigeführt ist. In dringenden Fällen hat der Vorstand die Zustimmung des Verwaltungsrates ausdrücklich vorzubehalten.

b) Der Verwaltungsrat ist über die Einstellung und Entlassung der Herbergsleitungen vorab zu informieren.

 

§ 17  Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Landesverband zu führen, wie es der Vereinszweck und die Ziele und Aufgaben des Deutschen Jugendherbergswerkes erfordern. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes obliegt dem/der Vorstandsvorsitzenden ggf. in Abstimmung mit dem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Zu den wichtigsten Aufgaben des Vorstandes gehören

a) die sorgfältige Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Umsetzung ihrer Beschlüsse,

b) die Führung einer zielgerichteten verbandspolitischen Öffentlichkeitsarbeit,

c) die kooperative Zusammenarbeit mit den Jugendverbänden, insbesondere mit denen, die als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt oder als Träger von Kinder- und Jugendfreizeiten tätig sind und

d) Zusammenarbeit mit den Schulverwaltungen und den örtlich zuständigen Jugendämtern in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts der Landesregierungen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu bestätigen ist.

(4) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Quartalsweise sind dem Verwaltungsrat die betriebswirtschaftlichen Daten und Kennzahlen zur Berichterstattung vorzulegen.

(5) Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand der Geschäftsbericht sowie der Jahresabschluss nach den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB aufzustellen. Der Jahresabschluss ist durch eine/n Wirtschaftsprüfer/in testieren zu lassen.

(6) Der Vorstand steht dem Verwaltungsrat jederzeit zu Auskünften zur Verfügung und erteilt diesem auf Anfrage Bericht über alle Angelegenheiten des Landesverbandes. Der Verwaltungsrat kann jederzeit durch hierzu beauftragte Mitglieder des Verwaltungsrates Einblick in sämtliche Unterlagen des Landesverbandes nehmen. Alle Auskünfte bzw. Unterrichtungen sind umfassend vorzunehmen.

 

§ 18  Die Revisionskommission

 

(1) Die Kommission ist ein ehrenamtliches Kontroll- und Prüfgremium, das im Auftrage der Mitgliederversammlung tätig ist. Die Kommission sollte drei Mitglieder haben.

(2) Die Kontroll- und Prüftätigkeit ist darauf gerichtet, die Arbeit von Wirtschaftsprüfer/in und der haupt-amtlichen Mitarbeiter/Innen zu ergänzen. Es gilt einen möglichst umfassenden Einblick in die Lage des Vereins zu erhalten.

(3) Die Revisionskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Zur Prüfung seiner Jahresrechnung ist der Verein verpflichtet, einen/eine Wirtschaftsprüfer/in zu beauftragen. Der schriftliche Prüfbericht steht der Kommission als eine ihrer Arbeitsgrundlagen zur Verfügung. Im Falle einer durchgeführten Buch- und Kassenprüfung durch den Hauptverband sind die Ergebnisse ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Für ihre Eigenprüfung bestimmt die Kommission Ort, Art und Umfang selbständig.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit. Sie entscheidet, ob sie der Mitgliederversammlung die Entlastung des Verwaltungsrates für das abgelaufene Geschäftsjahr vorschlägt. Sie legt ihren Bericht spätestens drei Wochen vor der Versammlung vor.

 

§ 19  Die Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins "Deutsches Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V." kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zu stellen. Der Beschluss erfordert eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 200 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines im § 2 beschriebenen Zweckes soll das Vermögen an das "Deutsche Jugendherbergswerk Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V." fallen. Er soll es ausschließlich und unmittelbar für gleichartige gemeinnützige Zwecke verwenden.

(4) Besteht auch der Hauptverband nicht mehr, so bestimmen über das Vermögen die für den Bereich Jugend in Berlin und Brandenburg zuständigen Landesverwaltungen gemeinschaftlich, um es einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Vor der Beschlussfassung über die endgültige Verwendung des Vermögens ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 20 Übergangsregelungen

 

(1) Für die Berechnung der Amtszeiten nach § 13 II bleibt eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Vorstand unberücksichtigt.

(2) Der Vorstand ist ab Annahme des Angebotes von Seiten des Verwaltungsrates im Amt.

 

§ 21  Schlussbestimmung

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.09.2023 beschlossen und trat mit der Eintragung durch das Amtsgericht Potsdam am 05.12.2023 in Kraft.

 

 

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