Hinweisgeberkanal

Deutsches Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V.

 

1. Warum wird ein Hinweisgeberkanal benötigt?

Nach Umsetzung der europäischen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern*innen dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren.

Da auch das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. sowie die an den Hauptverband angeschlossenen Landesverbände von dieser Verpflichtung betroffen sind, erhalten Sie nachfolgend die Möglichkeit, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb eines unserer Landesverbände oder unseres Hauptverbandes aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.

Sowohl unser Hauptverband als auch unsere Landesverbände legen einen besonderen Wert auf das Gemeinschaftsgefühl. Nicht umsonst lautet unser Leitmotiv „Gemeinschaft erleben“, welches wir tagtäglich in allen unserer mehr als 400 Häusern umsetzen. Dieses Gemeinschaftsgefühl wird bei uns unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit oder kulturellem Hintergrund gelebt und spiegelt sich in unseren Werten Völkerverständigung, Toleranz, Bildung, Respekt und gemeinsames Lernen wieder.

In diesem Zusammenhang spielt auch die Meldung von Unregelmäßigkeiten in Form eines Gesetzesverstoßes innerhalb unserer Organisationen eine große Rolle für uns. Hierdurch erhalten wir die Möglichkeit mögliches Fehlverhalten von Einzelpersonen frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzusteuern. Als Hinweisgeber*in leisten Sie einen großen Beitrag zur Verbesserung unserer Unternehmenskultur und helfen uns ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und unsere Organisationen vor größeren Schäden zu bewahren.

2. Was ist ein*e Hinweisgeber*in und wer kann als solche*r eine Meldung über den Hinweisgeberkanal abgeben?

Als Hinweisgeber*in bezeichnet man eine Person, die Informationen über Missstände und/oder Gesetzesverstöße innerhalb eines Unternehmens erkennt und diese an die zuständige Stelle im Unternehmen meldet.

Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) begrenzen den Kreis der Personen, die als potenzielle*r Hinweisgeber*in in Frage kommen, auf den beruflichen Kontext. Hinweisgebende können folglich nur Meldungen über Verstöße in Bezug auf Personen oder Institutionen abgeben, mit denen sie beruflich in Kontakt stehen. Dies umfasst nicht nur gegenwärtige Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch bereits vergangene oder noch ausstehende Beschäftigungsverhältnisse.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
  • ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Freiberufler*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigener*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören

aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern*innen in Verbindung stehen und in einem beruflichen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg*innen)

3. Was wird über den Hinweisgeberkanal gemeldet?

Damit solch eine Hinweismeldung möglich ist, muss der Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Dies wäre der Fall, sofern es sich um einen Verstoß gegen folgende nationale und EU-Vorschriften handelt:

1. Verstöße, die strafbewehrt sind (umfasst jede Strafvorschrift nach deutschem Recht)

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient

3. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

4. Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden. Der Gesetzgeber hat hierzu einen bestimmten Katalog festgelegt, welcher nachfolgende Anwendungsbereiche erfasst:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten

 

4. Wie kann ich eine Hinweismeldung abgeben?

Um eine Hinweismeldung über unseren Hinweisgeberkanal abzugeben, sind einige Punkte zu beachten.

Jede eingehende Hinweismeldung wird von einem externen Dienstleister/Ombudsperson entgegengenommen und bearbeitet. Für den Hauptverband sowie weitere Landesverbände ist dabei die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main beauftragt.

Die Hinweismeldung kann über mehrere Meldewege abgegeben werden. Neben der elektronischen Meldung über das Hinweisgeberformular sowie einer E-Mail-Meldung, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit die Hinweismeldung in schriftlicher oder mündlicher Form abzugeben. So kann der jeweilige externe Hinweisgeberschutzbeauftragte auf verschiedenen Wegen kontaktiert werden.

 

5. Wie wird die Hinweismeldung geschützt?

Jede eingehende Hinweismeldung wird ungeachtet des Meldeweges vertraulich behandelt und entsprechend geschützt.

Das bedeutet, dass Ihre Identität ausschließlich dem Hinweisgeberschutzbeauftragten bekannt sein wird und er diese ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlichen wird. Darüber hinaus werden auch die Inhalte Ihrer Meldung ausschließlich einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sein, die darüber hinaus einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien brauchen Sie dabei nicht zu befürchten. Dies wäre nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzulässig, sofern die Voraussetzungen für den Hinweisgeberschutz erfüllt sind.

Um sicherzustellen, dass Ihre Meldung vertraulich behandelt wird und die Integrität des gemeldeten Sachverhalts jederzeit gewahrt bleibt, bitten wir Sie, für die Abgabe einer Hinweismeldung ausschließlich den vorgegebenen Meldeweg zu nutzen. Bitte achten Sie auch darauf ist, dass Sie bei Abgabe einer Hinweismeldung diese über den Hinweisgeberkanal abgeben, welcher dem Landesverband bzw. Hauptverband zugeordnet ist, für den Sie tätig sind bzw. in welchem der Gesetzesverstoß begangen wurde.

Damit können wir gewährleisten, dass die Meldungen stets vertraulich behandelt werden und nur berechtigte Personen Zugang zu Ihrer Hinweismeldung erhalten.

 

6. Welche Voraussetzungen müssen für den Hinweisgeberschutz vorliegen?

Damit Sie als Hinweisgeber*in vom Schutzanspruch profitieren können, müssen insgesamt 3 Voraussetzungen erfüllt sein.

Wahrheitsgehalt der Information

Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die Sie zur Annahme veranlasst haben, dass die zum Zeitpunkt der Meldung vorgelegten Informationen bezüglich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen.

Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Der gemeldete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst wird.

Nutzung des zulässigen Meldeweges

Es wurde der interne oder externe Hinweisgeberkanal genutzt, um die Hinweismeldung zu übermitteln. Bei dem externen Meldeweg handelt es sich um einen Hinweisgeberkanal, welcher von einer Behörde gesteuert und verwaltet wird.

Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen.

 

7. Was darf nicht über den Hinweisgeberkanal gemeldet werden?

Der Hinweisgeberkanal ist ausschließlich der Meldung von Verstößen gegen nationale oder EU-Vorschriften vorbehalten.

Für Meldungen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen und es sich demnach auch nicht um einen Gesetzesverstoß handelt, wie z.B. allgemeine Verbesserungsvorschläge, persönliche Anliegen oder allgemeine Beschwerden, die in keinem Zusammenhang zu einem Gesetzesverstoß oder einem sonstigen rechtlichen Missstand stehen, ist dieser Hinweisgeberkanal nicht angedacht. In solch einem konkreten Fall sind die dafür vorgesehen Wege und Plattformen zu nutzen.

 

8. Wie wird mit vorsätzlich falschen, missbräuchlichen oder grob fahrlässigen Hinweismeldungen umgegangen?

Bitte beachten Sie, dass die Abgabe einer Hinweismeldung, die auf einer Unwahrheit basiert und dennoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gemeldet wurde dazu führen kann, dass der*dem Hinweisgeber*in neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche auferlegt werden können.

Nicht erfasst sind hiervon Meldungen, bei welchen Sie zum Zeitpunkt der Meldung fest davon ausgegangen sind, dass diese der Wahrheit entsprechen.

Wir möchten betonen, dass bei der Bearbeitung von Hinweismeldungen zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person oder den Vorwurf gilt.

 

Der Weg zum Hinweisgeberkanal:

Nachfolgend finden Sie die Links zum Hinweisgeberkanal für die einzelnen Landesverbände sowie den Hauptverband.

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-djh-hauptverband/

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-djh-berlin-brandenburg/​​​​​​​ 

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-djh-hannover/ 

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-djh-hessen/ 

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-djh-rheinland/ 

https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-djh-sachsen-anhalt/ 

 

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