Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten können, gilt derzeit (2024) die Höchstgrenze von 453 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart. Darüber hinaus können die Freiwilligen unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung erhalten oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung eine entsprechende Geldersatzleistung. Einzelheiten hierzu sind ebenfalls mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.
Die Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) werden ebenfalls von der Einsatzstelle gezahlt.
Wichtiger Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Empfänger von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. inwieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf die Rente angerechnet werden.
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem so genannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD oder am FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.
Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.
Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro. Wird aber zusätzlich zu den Einnahmen aus einem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 200 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt. Die Teilnahme an einem BFD (wie auch beim FSJ/FÖJ) ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können am Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder einem Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) teilnehmen. Beim Bezug dieser Leistungen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.
Einnahmen sind unter anderem das im Rahmen des BFD gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.
Von der Anrechnung ausgenommen ist jedoch das im BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) gewährte Taschengeld in Höhe von bis zu 200 Euro monatlich.
Konkrete Einzelfälle sind jeweils mit den zuständigen Trägern für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt zu klären.