Allgemeine Reisebedingungen des DJH-Landesverbandes Rheinland e.V. für Gruppenreisen am Wochenende

 

1. Geltungsbereich, Veranstalter

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für Gruppenreisen am Wochenende. Reiseveranstalter der angebotenen Programme ist der DJH-Landesverband Rheinland e. V. („Landesverband“). Die jeweilige Jugendherberge tritt in ihrer Eigenschaft als vom Landesverband bevollmächtigte Vertreterin auf; sie schließt für den Landesverband die Verträge ab. Sämtlicher Schriftverkehr ist daher möglichst mit der Jugendherberge (dem „Ansprechpartner“) zu führen, die das jeweilige Reiseprogramm durchführt.

2. Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder des Deutschen Jugendherbergswerks e.V. (bzw. eines anderen der IYHF angeschlossenen Verbandes). Die anmeldende Gruppe weist diese Mitgliedschaft dem Ansprechpartner durch Vorlage einer DJH-Gruppenmitgliedskarte nach. Die Mitgliedschaft muss spätestens zum Veranstaltungsbeginn erworben worden sein.

3. Abschluss des Reisevertrages

3.1 Anmeldungen sind direkt an den Ansprechpartner / die Jugendherberge zu richten. Der Anmeldende steht für die Vertragsverpflichtungen aller Teilnehmer, die er anmeldet, wie für die eigenen Verpflichtungen ein, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung soll wegen der Zimmerbelegung möglichst nach männlichen und weiblichen Personen aufgegliedert sein. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben; die vorherige schriftliche Einwilligung der gesetzlich berechtigten Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer angemeldet wurde. Ebenso ist für jeden minderjährigen Teilnehmer für Notfälle die Benennung einer Kontaktperson im Inland mit deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
3.2 Mit der Anmeldung bietet der Anmeldende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Ansprechpartner für den Landesverband zustande und der Vertrag wird dem Kunden als Reisebestätigung / Rechnung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als Anhang einer E-Mail, schriftlich nur nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB) übersandt, der der Sicherungsschein beiliegt.

4. Bezahlung

Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % auf den Gesamtreisepreis fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Restpreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Gesamtreisepreis ist vier Wochen vor Aufenthaltsbeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann.

5. Leistungsänderungen, Rechte des Teilnehmers

5.1 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Er hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
5.2 Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so kann der Veranstalter dem Kunden die entsprechende Leistungsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Leistungsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden. Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die er den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat. Nach Ablauf der vom Veranstalter hiernach bestimmten Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

6. Rücktritt durch den Teilnehmer, Teilnehmerwechsel

6.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Es wird dem Teilnehmer empfohlen, den Rücktritt unter Angabe der Reservierungsnummer und des Namens des Teilnehmers schriftlich zu erklären.
6.2 Tritt der Teilnehmer zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch vom Teilnehmer eine angemessene Entschädigung für getroffene Vorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die für den konkreten Rücktrittszeitpunkt jeweils anzuwendende pauschale Entschädigung ergibt sich aus den Benutzungsbedingungen der jeweiligen Jugendherberge, die dem Kunden vor Vertragsschluss übermittelt werden. Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen der Jugendherberge entstanden ist.
6.3 Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, kann er innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Ansprechpartner nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Ansprechpartner kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

7. Rücktritt durch Veranstalter, Kündigung durch Ansprechpartner

7.1 Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens seine Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist vom Veranstalter bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Tritt der Veranstalter zurück, so verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters erstattet.
7.2 Der Ansprechpartner kann den Reisevertrag für den Veranstalter nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solch einem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder sich sonst stark vertragswidrig verhält. Kündigt der Ansprechpartner, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzgl. des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Allein reisende Minderjährige sind nach erfolgter Kündigung des Reisevertrages unverzüglich in der Jugendherberge von den Erziehungsberechtigten abzuholen.

8. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers, Anzeige von Mängeln, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisevertrages durch Teilnehmer

8.1 Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich dem Ansprechpartner, dem Landesverband oder dem Ansprechpartner bzw. dem eingesetzten Freizeitleiter (genannt „Teamer“) anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Soweit der Veranstalter / Ansprechpartner infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter durch den Ansprechpartner den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er durch den Ansprechpartner eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
8.2 Wird eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine ihm vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.
8.3 Bei auftretenden Mängeln ist der Anmelder verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.4 Der Teilnehmer stellt das pünktliche Erscheinen zum Reisebeginn sicher.

9. Haftungsbeschränkung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

10. Datenschutz, Widerspruchsrecht des Teilnehmers

Ein verantwortungsvoller Umgang mit personenbezogenen Daten ist für den Veranstalter selbstverständlich. Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter in seiner Datenschutzerklärung auf der Website und im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder Buchungsanfrage des Kunden, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Teilnehmer das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der Adresse service@djh-rheinland.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder unter der unten genannten Adresse Kontakt aufnehmen. Mit einer Nachricht an service@djh-rheinland.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

11. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Veranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters in Düsseldorf vereinbart. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Der Veranstalter nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist hierzu nicht gesetzlich verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.


Reiseveranstalter ist der
DJH-Landesverband Rheinland e.V.,
Düsseldorfer Str. 1 A,
40545 Düsseldorf,
vertreten durch den Vorstand Ludwig B. Lühl, Cornel Hüsch, Manfred Walhorn, Arnhold August und Oliver Mirring (Geschäftsführer);
Tel.: 0211 30 26 30 26
Fax: 0211 30 26 30 27
E-Mail: service@djh-rheinland.de

Ansprechpartner ist die jeweilige Jugendherberge.
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Union Versicherungsdienst GmbH, 32758 Detmold
Räumlicher Geltungsbereich: Deutschland
Auf den Reisevertrag mit dem Teilnehmer findet deutsches Recht Anwendung.