Allgemeine Geschäftsbedingungen des DJH Landesverband Rheinland e. V. für Klassenaufenthalte von Schulen in den Jugendherbergen im Rheinland

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die vom DJH Landesverband Rheinland e.V. für Schulen als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder für Schulen in freier oder privatrechtlicher Trägerschaft, mithin juristischen Personen (die „Schulen“), angebotene Klassenaufenthalte in den Jugendherbergen im Rheinland. Sie gelten nicht für private Gruppen oder Privat- und Einzelreisende, sondern wenden sich ausschließlich an Schulen.

1.2 Vertragspartner des Beherbergungsvertrages in den Jugendherbergen ist der DJH-Landesverband Rheinland e.V., Düsseldorfer Str. 1a, 40545 Düsseldorf („LV Rheinland“). Die jeweilige Jugendherberge tritt als vom LV Rheinland bevollmächtigte Vertreterin auf und schließt für den Landesverband die Verträge ab. Sämtlicher Schriftverkehr ist mit der Jugendherberge zu führen, die den jeweiligen Aufenthalt durchführt und Ansprechpartner für die Schule ist.

1.3 Die Schule ist nur teilnahmeberechtigt als Mitglied des Deutschen Jugendherbergswerks (bzw. eines anderen der IYHF angeschlossenen Verbandes), d.h. sie muss über eine gültige körperschaftliche DJH-Mitgliedschaft verfügen. Die anmeldende Schule weist diese Mitgliedschaft dem Ansprechpartner durch Vorlage einer DJH-Gruppenmitgliedskarte nach. Die Mitgliedschaft muss spätestens zum Aufenthaltsbeginn erworben werden.

1.4 Der LV Rheinland erstellt das Angebot für die Schule als juristische Person und schließt den Beherbergungsvertrag ausschließlich mit der Schule im Verhältnis B2B ab. Die Schule bleibt auch bei dem Klassenaufenthalt für sämtliche pädagogische Aufgaben verantwortlich und organisiert die Anreise der Klasse selbst. Der LV Rheinland leistet im Wesentlichen die Unterkunft inkl. der gebuchten Verpflegung für den Klassenaufenthalt als Beherbergung und Einzelleistung. Eine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. BGB liegt daher nicht vor.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Schule erhält vom LV Rheinland ein Angebot für den Klassenaufenthalt in der Jugendherberge inklusive dieser AGB. Auf Basis des Angebots bietet die Schule dem LV Rheinland den Abschluss des Beherbergungsvertrages verbindlich auf dem hierfür vorgesehenen Buchungsformular durch die vertretungsberechtigte Person unter Verwendung des Schulstempels an. Die verbindliche Anmeldung zum Klassenaufenthalt kann in Schrift- oder Textform erfolgen. Die Anmeldung muss den Gruppenverantwortlichen namentlich benennen sowie die Anzahl sämtlicher teilnehmender Personen, aufgegliedert nach m/w/d Personen und den Belegungszeitraum enthalten.

2.2 Mit der Anmeldung zum Klassenaufenthalt bestätigt die Schule die Anerkennung dieser AGB und der Hausordnung der Jugendherberge.

2.3 Der Beherbergungsvertrag kommt mit der Annahme durch den LV Rheinland / die Jugendherberge zustande, über die der LV Rheinland die Schule mit der Buchungsbestätigung informiert. Die Buchungsbestätigung kann auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, übersandt werden. Ein Anspruch auf Übersendung einer postalischen Bestätigung oder eines schriftlichen Vertrages besteht nicht.

3. Leistungen der Beherbergung

Die Leistungsverpflichtung des LV Rheinland und der jeweiligen Jugendherberge ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem konkreten Angebot an die Schule sowie der Leistungsbeschreibung im Katalog, wenn die Buchungsbestätigung in ihren Angaben hierauf Bezug nimmt. Orts- oder Hotelprospekte von Unterkünften, die nicht vom LV Rheinland herausgegeben wurden, sind für den Vertrag nicht maßgebend oder verbindlich.

4. Anzahlung und Restzahlung

4.1 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung von 20 Prozent innerhalb von drei Wochen fällig und zu leisten. Die Anzahlung wird auf den von der Schule zu zahlenden Gesamtpreis angerechnet. Die Restzahlung ist nach Beendigung des Aufenthaltes und Erteilung einer Schlussrechnung durch den LV Rheinland an die Schule zur Zahlung fällig und in der dort genannten Frist zu zahlen.

4.2 Werden fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist der LV Rheinland berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Schule mit Rücktrittskosten, die sich an nachstehender Ziff. 8.2 orientieren, zu belasten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

5.1 Der LV Rheinland behält sich vor, nach Vertragsschluss Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden und wird die Schule vorab hierüber unterrichten.

5.2 Der LV Rheinland behält sich vor, den Preis der Gesamtleistung nachträglich einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben, wie Touristenabgaben, ergibt. Der Preis wird sodann in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der genannten Faktoren pro Person auf den Preis auswirkt.

6. Rücktritt vor Aufenthaltsbeginn und Kündigung wegen höherer Gewalt

6.1 Der LV Rheinland kann vor Aufenthaltsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er oder die Jugendherberge durch höhere Gewalt (wie beispielsweise Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten, etwa Covid-19, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, politische Unruhen, behördlichen Maßnahmen oder Zwangsmaßnahmen des Staates, Quarantäne oder andere Ereignisse mit ähnlicher Auswirkung, auch Streik), die die Durchführung des Aufenthaltes der Schule maßgeblich erschweren an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Zahlungen auf den Gesamtpries werden in diesem Fall zurückerstattet.

6.2 Wird der Aufenthalt einer Schulklasse in der Jugendherberge während der Durchführung von höherer Gewalt i.S.d. Ziff. 6.1 betroffen, setzt der LV Rheinland die Schule umgehend von den Ereignissen höherer Gewalt in Kenntnis und hält sie, solange das Ereignis der höheren Gewalt andauert, uneingeschränkt über das Fortbestehen und erhebliche Änderungen der Umstände auf dem Laufenden. Ereignisse höherer Gewalt, die dem LV Rheinland die vereinbarten Leistungen unzumutbar erschweren oder vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen den Verein, die Erfüllung der Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die vertraglichen Verpflichtungen bestehen, soweit trotz der höheren Gewalt durchführbar sind, weiter. Wird durch Hindernisse der höheren Gewalt die Leistung dauerhaft unmöglich, so wird der LV Rheinland insoweit von den Vertragsverpflichtungen frei. Durch die höhere Gewalt verursachte Mehrkosten trägt die Schule. Für bereits erbrachte Leistungen erfolgt keine Rückerstattung, für noch zu erbringende Leistungen nur dann, wenn der LV Rheinland ersparte Aufwendungen hatte und / oder tatsächliche Rückerstattungen erhalten hat.

6.3 Der LV Rheinland ist berechtigt, im Falle der höheren Gewalt i.S.d. Ziff. 6.1 den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Schule trägt sodann Sorge für den vorzeitigen Rücktransport der Teilnehmer, da deren Beförderung nicht Teil der Leistungen des LV Rheinland ist. Auch in diesem Fall erfolgt für bereits erbrachte Leistungen keine Rückerstattung und für noch zu erbringende Leistungen nur in dem Fall, dass der LV Rheinland ersparte Aufwendungen hatte und / oder Rückerstattungen von Leistungsträgern erhalten hat.

7. Kündigung bei Störungen

Der LV Rheinland kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die von der Schule auf der Klassenfahrt eingesetzten Schüler trotz einer entsprechenden Abmahnung des LV Rheinland oder der Jugendherberge nachhaltig stören oder wenn sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihnen unzumutbar ist, oder sie sich sonst stark vertragswidrig verhalten. Dies ist etwa der Fall, wenn alle oder einzelne Teilnehmer die Maßnahmen, die zur Sicherheit der Teilnehmer durch die Jugendherberge vor Ort getroffen werden, nicht befolgen, oder, wenn zwischen der Schule bzw. der teilnehmenden Lehrkraft und der Vertretung des LV Rheinland Uneinigkeit hinsichtlich Sicherheitsanordnungen oder Maßnahmen zur Unfallverhütung oder bei sonstigen Missgeschicken von Teilnehmern besteht. Dabei behält der LV Rheinland den Anspruch auf den Preis des Aufenthaltes. Durch Störungen verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten der Schule.

8. Rücktritt der Schule vor Aufenthaltsbeginn und Ausfallzahlung

8.1 LV Rheinland gewährt der Schule ein vertragliches Rücktrittsrecht. Die Schule kann jederzeit vor Aufenthaltsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim LV Rheinland / der Jugendherberge. Es wird empfohlen, den Rücktritt unter Angabe der Reservierungsnummer gegenüber dem Ansprechpartner schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) zu erklären. Der Rücktritt kann nur in Bezug auf den gesamten Vertrag erklärt werden, nicht in Bezug auf einzelne Teilnehmer.

8.2 Tritt die Schule vom Vertrag zurück, so verliert der LV Rheinland den Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis, kann jedoch von der Schule eine angemessene Entschädigung verlangen. Bis 8 Wochen vor Aufenthaltsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei. Wird diese Absagefrist nicht eingehalten oder tritt zwischen der Zahl der angemeldeten und der angekommenen Teilnehmer des Klassenaufenthaltes eine Minderung um mindestens zehn Prozent ein oder erscheint eine Klasse gar nicht, wird durch die Jugendherberge je Person und Tag eine Entschädigung von 50 % des Gesamtpreises gefordert. Sollten die der Jugendherberge durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird eine Entschädigung in konkret berechneter Höhe geschuldet. Auf Wunsch der Schule wird der LV Rheinland diese unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret beziffern und belegen.

9. Rücktritt des LV Rheinland

Der LV Rheinland und die Jugendherbergen sind berechtigt, gegenüber der anmeldenden Schule wegen Nichtverfügbarkeit der vereinbarten Leistungen bis vier Wochen vor dem Beginn des Klassenaufenthaltes vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird die Schule unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informiert und bereits erbrachte Anzahlungen werden erstattet. Sonstige Ansprüche der Schule wegen der Absage bestehen nicht.

10. Reiseversicherungen

Zur Abdeckung von Aufenthaltsrücktritts- und abbruchskosten, empfiehlt der LV Rheinland dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und kann der Schule eine Reiserücktrittskostenversicherung vermitteln.

11. Obliegenheiten der Schule

11.1 Die Schule hat auftretende Mängel des Aufenthaltes stets unverzüglich dem örtlichen Vertreter von LV Rheinland oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Der LV Rheinland kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Wertes der betroffenen Leistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der LV Rheinland kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

11.2 Soweit der LV Rheinland infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige der Schule nicht Abhilfe schaffen konnte, ist die Schule nicht berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

11.3 Ist die Leistungserbringung für den LV Rheinland aufgrund eines allein in der Person eines der Teilnehmer der Schule liegenden Grundes (z. B. Erkrankung) i.S.d. § 275 BGB unmöglich, so kann der LV Rheinland die Leistungserbringung verweigern und den einzelnen Teilnehmer ggf. vom Aufenthalt in der Jugendherberge ausschließen. Wird eine teilnehmende Person, insbesondere ein/e Minderjährige/r, aus diesem Grund ausgeschlossen, so haben die Schule und die Erziehungsberechtigten Sorge zu tragen, dass der Minderjährige unverzüglich in der Jugendherberge abgeholt wird. Auch in diesem Fall behält der LV Rheinland den gezahlten Preis für die einzelne ausgeschlossene Person, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erlangt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 326 Abs. 2 BGB).

11.4 Die Schule ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.5 Die Schule ist für das rechtzeitige Erscheinen der Gruppe in der Jugendherberge selbst verantwortlich. Baden und Sonderveranstaltungen (Klettern, Reiten, Wandern und alle ähnlichen Aktivitäten mit sportlichem Charakter) erfolgen auf eigene Gefahr.

11.6 Die Schule haftet für einen durch sie während des Aufenthaltes schuldhaft verursachten Schaden. Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.

12. Haftung und Haftungsbeschränkung

12.1 Der LV Rheinland haftet für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der LV Rheinland nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch gegen den LV Rheinland ist bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten stets auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Leistung als mögliche Folge vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des LV Rheinland. Sämtliche genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ersatz von Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der LV Rheinland haftet nicht für die Leistungen von Fremd- und Drittleistern, die als solche deutlich im Katalog aufgeführt sind.

12.2 Gäste, die aus eigenem Verschulden Schäden an Gebäuden und Inventar verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen).

12.3  Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen kann nur übernommen werden, wenn diese der Herbergsleitung oder ihrer Vertretung ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden, es sei denn, das DJH, seine Organe oder Erfüllungsgehilfen haben den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Auch hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände der JH befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das DJH oder seine Organe oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.

13. Datenschutz, Widerspruchsrechte der Schule

13.1 Über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert der LV Rheinland die Schule in der Datenschutzerklärung auf seiner Internetseite und in den datenschutzrechtlichen Hinweisen. Der Verein hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Beherbergungsvertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Schule nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Die Schule hat jederzeit die Möglichkeit, ihre gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogenen Daten auf der Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat die Schule oder ein/e Teilnehmer/in das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus ihrer /s einer besonderen Situation ergeben. Sie / er kann unter der Adresse service@djh-rheinland.de mit einer E-Mail von ihrem / seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder den LV Rheinland unter der unten genannten Adresse kontaktieren.

13.2 Mit einer Nachricht an service@djh-rheinland.de kann die Schule auch der Nutzung oder Verarbeitung der Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

14. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Beherbergungsvertrages zur Folge. Gerichtsstand ist der Sitz des LV Rheinland. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentliches Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des LV Rheinland in Düsseldorf vereinbart.


Copyright © DJH Landesverband Rheinland e.V.

Veranstalter

Deutsches Jugendherbergswerk
Landesverband Rheinland e. V.
Düsseldorfer Straße 1a
40545 Düsseldorf
vertreten durch den Vorstand Ludwig B. Lühl, Cornel Hüsch, Manfred Walhorn, Arnhold August, Oliver Mirring (Geschäftsführer)
Tel.: 0211 3026 3026
Fax: 0211 3026 3027
E-Mail: service@djh-rheinland.de
Internet: www.djh-rheinland.de

Vereinsregister des AG Düsseldorf: VR 3972

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Veranstaltung von Schulreisen / Reiseveranstaltung

Kontakt

Service-Team der Jugendherbergen im Rheinland

Düsseldorfer Straße 1a
40545 Düsseldorf

Tel: 0211 - 30 26 30 26
Fax: 0211 - 30 26 30 27

Öffnungszeiten:
Montags bis Donnerstags: 9.00 bis 15.30 Uhr
Freitags: 9.00 bis 15.00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Montags bis Freitags: 8.00 bis 17.00 Uhr

E-Mail: service@djh-rheinland.de

Nach oben scrollen
Hostelling International - Weltverband von mehr als 3.000 Jugendherbergen weltweit