Rechtlicher Rahmen
Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für den Schutz junger Menschen vor Gewalt und sexualisierter Gewalt bildet eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen:
- Im Grundgesetz (GG) garantiert Artikel 1 die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die auch für Kinder gilt, und Artikel 6 schützt die Familie und betont die Rechte von Kindern.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u.a. die Aufsichtspflicht, die elterliche Sorge, definiert eine Kindeswohlgefährdung, unerlaubte Handlungen und regelt Haftungsfragen.
- Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gibt einen klaren Rahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Raum vor, insbesondere in Bezug auf Medien, Alkohol, Tabak und Veranstaltungen.
- Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Regelungen zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–184j StGB), zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und zu Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223–226 StGB). In diesem Rahmen werden zudem Schutzaltersgrenzen im Rahmen sexueller Kontakte definiert.
- Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) gibt insbesondere Jugendhilfeeinrichtungen und den dort tätigen Menschen einen Rahmen, innerhalb dessen sich ihr Arbeiten abspielen muss, so z.B. in Form eines Tätigkeitsausschlusses für bestimmte Personengruppen und einem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
- Die UN-Kinderrechtskonvention beschreibt die Rechte von Kindern als Dreiklang von Beteiligungsrechten, Förderrechten und Schutzrechten. Alle Rechte sind gleichwertig und tragen gleichberechtigt zu einem gelingen Aufwachsen junger Menschen bei.
- Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) und dem Bundeskinderschutzgesetz (BkiSchG) wurde das Sozialgesetz mit dem Ziel reformiert, den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland zu verbessern.
- Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) legt fest, wie Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zusammenarbeiten müssen.
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt arbeitende Kinder und Jugendliche vor Überlastung, gefährlichen Tätigkeiten und Ausbeutung.
- Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Hassrede, Gewaltverherrlichung und sexueller Gewalt im Internet.
- Ergänzend werden diese europäischen bzw. bundesweiten Regelungen durch zahlreiche Bestimmungen auf Landesebene (z.B. Schulgesetz NRW).
Auch wenn es für Mitarbeitende in Jugendherbergen nicht notwendig und zielführend ist, die einzelnen Paragrafen benennen und beschreiben zu können, so verdeutlicht diese Auflistung die enorme Relevanz des Themas „Schutz junger Menschen vor Gewalt und sexualisierter Gewalt in unserer Gesellschaft“.
Aufsichtspflicht
Grundlegend bei der Gewährleistung von Schutz ist das Thema Aufsichtspflicht. In §1631 BGB ist die elterliche Aufsichtspflicht benannt, die auch übertragen werden kann und bei Betreten der Einrichtung und Teilnahme an einem Programm an die Mitarbeitenden übertragen wird – in Jugendherbergen in erster Linie an die betreuenden Personen der jeweiligen Gruppe.
Dies bedeutet, dass auf Klassenfahrten, bei Familienaufenthalten oder Freizeiten die Aufsichtspflicht jeweils bei den Gruppenleiterinnen, Betreuerinnen, Lehrerinnen oder Eltern / Erziehungsberechtigten liegt. Bei den Freizeiten, die wir mit unserem eigenen Teamerinnenpool durchführen, liegt die Aufsichtspflicht direkt beim DJH. Gleichwohl leben wir unabhängig der Aufsichtspflicht eine Kultur des Hinsehens und Handelns.
Die Aufsichtspflicht wird im Gesetz nicht genauer beschrieben, sondern lediglich die Rechtsfolgen bei Verletzung. Doch lassen sich aus der geltenden Rechtsprechung bestimmte Grundsätze ableiten. Bei der Verletzung der Aufsichtspflicht und der damit möglicherweise verbundenen Haftung spielen die Begrifflichkeiten Vorsatz und leichte sowie grobe Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass im Zusammenhang mit Jugendherbergen sowohl der gesetzlichen Aufsichtspflicht gründlich nachgekommen werden muss, als auch dem gesetzlichen Auftrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Selbstständigkeit zu fördern. Dementsprechend ist ihnen ein gewisses Maß an Freiheit und Autonomie zu gewähren, was einen Balanceakt zur unablässigen Aufsicht darstellt. Notwendig ist, dass die darüber getroffenen Entscheidungen pädagogisch reflektiert und angemessen sind – dabei sind folgende Aspekte zu beachten:
- Alter
- Entwicklungsstand der Kinder/ Jugendlichen,
- Art der Maßnahme/ des Angebotes,
- regionale/örtliche/räumliche Gegebenheiten,
- Fähigkeiten der Betreuer*innen, Gruppengröße und Zumutbarkeit.
Ferner muss sichergestellt sein, dass die notwendigen Informationen eingeholt werden (Informationspflicht), Gefahrenquellen vermieden werden bzw. davor gewarnt / darüber belehrt wurde, entsprechende Regelungen (Ge- und Verbote) aufgestellt und mitgeteilt wurden, diese kontrolliert werden und – falls notwendig – eingeschritten wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vielfältigen Angebote und Möglichkeiten geprägt sind von Möglichkeiten von Mitwirkung und Mitgestaltung, von demokratischen und emanzipatorischen Prinzipien. Sie bereichern das Leben und Erleben von jungen Menschen. Sie sind verbunden mit Persönlichkeitsentwicklung, Gemeinschaftserlebnissen, Erfahrung von Selbstwirksamkeit und Erfolg, geistigem Wachstum, Erleben von Freundschaft, Vertrauen, aber vor allem der Achtung und der partizipativen Umsetzung der Kinderrechte. Somit bewegt sich das Kapitel „Rechtlicher Rahmen“ immer in dem Spannungsfeld von größtmöglicher Sicherheit bei gleichzeitiger größtmöglicher Freiheit und größtmöglichem Erfahrungsspielraum
Keine Geheimnisträgerei im Team
Beziehungsarbeit ist Vertrauensarbeit. Und dennoch: Unsere Mitarbeiterinnen sind keine Geheimnisträgerinnen und sollten dies auch Kindern und Jugendlichen gegenüber deutlich machen.
Gäste suchen manchmal eine stärkere Bindung, als unter der Wahrung der angemessenen Nähe-Distanz-Beziehung möglich ist und versuchen diese herzustellen, indem sie die/den einen Mitarbeiter*in darum bitten, Besprochenes nicht weiterzuerzählen – auch nicht im Team.
Zum Schutz von Mitarbeitenden sollten Kinder und Jugendliche aber wissen, dass es regelmäßige Besprechungen gibt, in denen die Arbeit besprochen wird und dementsprechend Relevantes mindestens mit der Leitungskraft und ggf. der Kinderschutzfachkraft besprochen werden muss, um angemessen reagieren zu können. Die Leitungskraft trägt hier die Verantwortung, sensibel mit dem Besprochenen umzugehen. Hier ist ein Balanceakt zu leisten, auf der einen Seite Vertrauensperson zu sein und auf der anderen Seite eine Kultur der größtmöglichen Offenheit innerhalb des Teams zu leben.
Schutzaltersgrenzen
Die sogenannten Schutzaltersgrenzen stellen sicher, dass minderjährige Heranwachsende bei sexuellen Kontakten einen ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechenden Schutz erhalten und insbesondere vor Machtmissbrauch geschützt werden. Die Schutzaltersgrenzen liegen in Deutschland bei 14, 16 und 18 Jahren und sind deshalb bedeutsam, da sie oftmals bekannt, jedoch von den Fachkräften schwierig zu deuten bzw. in den jeweiligen Kontexten schwer einzuschätzen sind (vgl. Schaubild).
Als nachrangig in die Aufsichtspflicht eingebundene Personen haben die Mitarbeiter*innen in den Jugendherbergen an dieser Stelle nicht den Auftrag, bei allen Gästen das genaue Alter festzustellen und immer zu kennen. Aber sie sollten für die vorliegenden Altersgrenzen sensibilisiert sein und sich verantwortlich fühlen, wenn sie einen für sie begründeten Verdacht haben, dass in einem bestimmten Fall Altersgrenzen missachtet werden und entsprechend einschreiten, z.B. in dem sie die aufsichtspflichtige Person informieren.
Wer darf mit wem und in welchem Alter Sex haben? Achtung! Sex, mit dem einer der Beteiligten nicht einverstanden ist, ist immer verboten.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuelle Übergriffe, Nötigungen und Vergewaltigungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Verbreitung pornographischer Inhalte, die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sowie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen stellen Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar und werden als Straftat geahndet. Auch in diesen Fällen ist bei Bekanntwerden zu handeln. Zu speziellen Fragen bzgl. der Auslegung der Gesetze zum Thema Kinderschutz wie auch zu Themen persönliche Haftung können sich die Mitarbeitenden an die Kinderschutzfachkraft der DJH Landesverbände Unterweser-Ems und Westfalen-Lippe wenden.
Kinderschutzfachkraft
Grundsätzlich ist zu sagen, dass das DJH in seinen Jugendherbergen einen Schutzraum für seine Mitarbeitenden und Gäste sieht, in denen sie sicher sind und Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, Erfahrungsräume zu erkunden. Diese Gleichzeitigkeit von Erfahrungs- und Schutzraum stellt Mitarbeitende mitunter vor Herausforderungen. Die Schutzkonzepte der Einrichtungen dienen dabei dazu, “Graubereiche”, also Bereiche, in denen Erfahrungs- und Schutzansprüche nicht im Gleichklang verlaufen, aufzudecken, diese zu reflektieren und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu schaffen.
Da, wo Graubereiche nicht vermieden werden können, gilt es, Handlungshilfen für die jeweilige Situation zu formulieren