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Stornobedingungen

Stornobedingungen für Schulklassen

Stornobedingungen für Gruppen und Tagungen


Sonderstornobedingungen für Anreisen bis 31.12.2023 für Schulklassen

 

hier: Pauschalreiserecht 

Unbeschadet gesetzlich oder vertraglich bestehender, kostenfreier Rücktritts- und Kündigungsrechte - insbesondere gem. § 651h Abs. 3 BGB – gilt folgendes, wobei für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts der Zugang der Rücktrittserklärung bei der jeweiligen Jugendherberge maßgeblich ist. Gruppenauftraggebern wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären:

(1)    Für Neu- und Bestandsbuchungen von Schul- und Klassenreisen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern ein bedingungsloses kostenfreies Kündigungsrecht bis 28 Tage vor der gebuchten Anreise eingeräumt. Für spätere Rücktritte oder Kündigungen von Gruppenauftraggebern gelten – soweit wirksam vereinbart - die einschlägigen Stornokostenregelungen unserer Allgemeinen Leistungsbedingungen (siehe Ziffer III, 5.3 lit. b.), soweit keiner der nachstehenden Ausnahmetatbestände erfüllt wird.   

(2)    Für Neu- und Bestandsbuchungen von Schul- und Klassenreisen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern darüber hinaus ein kostenfreies Kündigungsrecht bis zur gebuchten Anreise in den folgenden Fällen eingeräumt, wobei dem Gruppenauftraggeber die Beweislast obliegt, dass die nachstehenden Umstände tatsächlich eingetreten sind und sich auf den gebuchten Reisezeitraum bzw. die Anreise auswirken.

  1. Wenn die gebuchte Klassenreise aufgrund von coronabedingten schulbehördlich erlassenen Klassenfahrtverboten nicht stattfinden kann.
  2. Wenn die Abreise der Gruppe vom Heimatort wegen eines aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erlassenen lokalen Lockdowns unmöglich werden sollte.
  3. Wenn die vom Gruppenauftraggeber für die Anreise der Gruppe gebuchte Beförderungsleistung (insbesondere die nachweislich gebuchte Anreise per Bus oder Bahn) nachweislich wegen infektionsschutzrechtlicher Beschränkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
  4. In vergleichbaren Fällen, bei denen der gebuchten Gruppe die Anreise in die Jugendherberge bzw. die Inanspruchnahme der Reiseleistungen vor Ort unmöglich bzw. erheblich erschwert wird.
  5. Ggf. bereits geleistete Anzahlungen werden im Falle einer kostenfreien Kündigung der Klassenfahrt auf Grundlage der vorstehenden Regelungen spätestens innerhalb von 14 Tagen erstattet.

(3) Bei Neu- und Bestandsbuchungen von Schul- und Klassenreisen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern eine  kostenfreie Teilkündigung gestattet für Teilnehmer*innen, die für den Tag des Reiseantritts ein ärztliches Attest vorlegen können, welches eine Infektion der betreffenden Person mit dem SARS-CoV-2-Virus nachweist. Der vorstehende Abschnitt (2) 5 findet in diesem Fall in Bezug auf Anzahlungen für die stornierten Teilnehmer*innen entsprechende Anwendung.  

 


Sonderstornobedingungen für Anreisen bis 31.12.2023 für Gruppen


hier: Belegungsvertrag

Unbeschadet gesetzlich oder vertraglich bestehender, kostenfreier Rücktritts- und Kündigungsrechte - insbesondere gem. § 275 BGB oder § 313 BGB – gilt folgendes, wobei für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts der Zugang der Rücktrittserklärung bei der jeweiligen Jugendherberge maßgeblich ist. Gruppenauftraggebern wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären:

(1)    Für Neu- und Bestandsbuchungen von Gruppenbelegungen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern ein bedingungsloses kostenfreies Kündigungsrecht bis 28 Tage vor der gebuchten Anreise eingeräumt. Für spätere Rücktritte oder Kündigungen von Gruppenauftraggebern gelten – soweit wirksam vereinbart - die einschlägigen Stornokostenregelungen unserer Allgemeinen Leistungsbedingungen (siehe Ziffer II, 5.7 lit. b.), soweit keiner der nachstehenden Ausnahmetatbestände erfüllt wird.   

(2)    Für Neu- und Bestandsbuchungen von Gruppenbelegungen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern darüber hinaus ein kostenfreies Kündigungsrecht bis zur gebuchten Anreise in den folgenden Fällen eingeräumt, wobei dem Gruppenauftraggeber die Beweislast obliegt, dass die nachstehenden Umstände tatsächlich eingetreten sind und sich auf den gebuchten Belegungszeitraum bzw. die Anreise auswirken.

  1. Wenn die Abreise der Gruppe vom Heimatort wegen eines aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erlassenen lokalen Lockdowns unmöglich werden sollte.
  2. Wenn die vom Gruppenauftraggeber für die Anreise der Gruppe gebuchte Beförderungsleistung (insbesondere die nachweislich gebuchte Anreise per Bus oder Bahn) nachweislich wegen infektionsschutzrechtlicher Beschränkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
  3. In vergleichbaren Fällen, bei denen der gebuchten Gruppe die Anreise in die Jugendherberge bzw. die Inanspruchnahme der Belegungsleistungen vor Ort unmöglich bzw. erheblich erschwert wird.
  4. Ggf. bereits geleistete Anzahlungen werden im Falle einer kostenfreien Kündigung der Gruppenbelegung auf Grundlage der vorstehenden Regelungen unverzüglich erstattet.

(3) Bei Neu- und Bestandsbuchungen von Gruppenbelegungen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern eine kostenfreie Teilkündigung gestattet für Teilnehmer*innen, die für den Tag des Belegungsantritts ein ärztliches Attest vorlegen können, welches eine Infektion der betreffenden Person mit dem SARS-CoV-2-Virus nachweist. Der vorstehende Abschnitt (2) 5 findet in diesem Fall in Bezug auf Anzahlungen für die stornierten Teilnehmer*innen entsprechende Anwendung.  

 

hier: Pauschalreiserecht (mit und ohne Anzahlung)

Unbeschadet gesetzlich oder vertraglich bestehender, kostenfreier Rücktritts- und Kündigungsrechte - insbesondere gem. § 651h Abs. 3 BGB – gilt folgendes, wobei für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts der Zugang der Rücktrittserklärung bei der jeweiligen Jugendherberge maßgeblich ist. Gruppenauftraggebern wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären:

(1)    Für Neu- und Bestandsbuchungen von Gruppenreisen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern ein bedingungsloses kostenfreies Kündigungsrecht bis 28 Tage vor der gebuchten Anreise eingeräumt. Für spätere Rücktritte oder Kündigungen von Gruppenauftraggebern gelten – soweit wirksam vereinbart - die einschlägigen Stornokostenregelungen unserer Allgemeinen Leistungsbedingungen (siehe Ziffer III, 5.3 lit. b.), soweit keiner der nachstehenden Ausnahmetatbestände erfüllt wird.   

(2)    Für Neu- und Bestandsbuchungen von Gruppenreisen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern darüber hinaus ein kostenfreies Kündigungsrecht bis zur gebuchten Anreise in den folgenden Fällen eingeräumt, wobei dem Gruppenauftraggeber die Beweislast obliegt, dass die nachstehenden Umstände tatsächlich eingetreten sind und sich auf den gebuchten Reisezeitraum bzw. die Anreise auswirken.

  1. Wenn die Abreise der Gruppe vom Heimatort wegen eines aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erlassenen lokalen Lockdowns unmöglich werden sollte.
  2. Wenn die vom Gruppenauftraggeber für die Anreise der Gruppe gebuchte Beförderungsleistung (insbesondere die nachweislich gebuchte Anreise per Bus oder Bahn) nachweislich wegen infektionsschutzrechtlicher Beschränkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
  3. In vergleichbaren Fällen, bei denen der gebuchten Gruppe die Anreise in die Jugendherberge bzw. die Inanspruchnahme der Reiseleistungen vor Ort unmöglich bzw. erheblich erschwert wird.
  4. Ggf. bereits geleistete Anzahlungen werden im Falle einer kostenfreien Kündigung der Gruppenreise auf Grundlage der vorstehenden Regelungen spätestens innerhalb von 14 Tagen erstattet.

(3) Bei Neu- und Bestandsbuchungen von Gruppenreisen mit Anreise bis einschließlich 31.12.2023 wird Gruppenauftraggebern eine kostenfreie Teilkündigung gestattet für Teilnehmer*innen, die für den Tag des Reiseantritts ein ärztliches Attest vorlegen können, welches eine Infektion der betreffenden Person mit dem SARS-CoV-2-Virus nachweist. Der vorstehende Abschnitt (2) 5 findet in diesem Fall in Bezug auf Anzahlungen für die stornierten Teilnehmer*innen entsprechende Anwendung.  

 


 

Alle aktuellen Reiseinformationen und unser Hygienekonzept
finden Sie unter nordsee-sauerland.jugendherberge.de/reiseinfo

 

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