Satzung* des DJH Landesverbandes Hannover e.V.


* In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Deutsches Jugendherbergswerk, Landesverband Hannover e.V.” (nachfolgend „Landesverband“).

(2) Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Sein Zuständigkeitsbereich umfasst die Region Hannover, die kreisfreien Städte Braunschweig, Hannover, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Celle, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg/Weser, Northeim, Peine, Schaumburg, Uelzen und Wolfenbüttel.

(4) Der Landesverband ist Mitglied im Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

 

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Der Landesverband baut, unterhält und bewirtschaftet Jugendherbergen und andere jugendgemäße Unterkünfte, die allen Mitgliedern des Deutschen Jugendherbergswerkes und der International Youth Hostel Federation (IYHF) unabhängig von ihrer Nationalität, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung offen stehen. Jugendherbergen sind Stätten des sozialen Lernens. Sie dienen vornehmlich der Begegnung der Jugend des In- und Auslandes, der Durchführung von Schulklassenfahrten, Studien- und Schullandheimaufenthalten, sonstiger schulischer Veranstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen, Seminaren und Tagungen überwiegend von Jugendgruppen, Jugendverbänden und Familien.

(2) Der Landesverband fördert eine aktive Freizeitgestaltung der Jugend und der Familien durch Wandern, Sport-, Spiel- und Bildungsangebote, durch Erholungsmaßnahmen und vorbeugende Gesundheitspflege, durch das bewusste Erleben von Kultur, Landschaft, Natur und Umwelt sowie durch aktiven Umwelt- und Naturschutz. Die Bedürfnisse Behinderter werden dabei berücksichtigt. Er unterstützt die Mitglieder bei der Planung und Durchführung von Jugendfreizeit-, Bildungs- und Erholungsmaßnahmen und fördert die Weiterbildung seiner ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter und die Arbeit seiner Orts- und Kreisverbände.

 (3) Der Landesverband unterrichtet die Öffentlichkeit, die Jugend und ihre Verbände, die Schulen sowie Lehrer und Eltern über die Ziele und Aufgaben und führt entsprechende Maßnahmen und Veranstaltungen durch.

(4) Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Jugendhilfe und in Übereinstimmung mit dem Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufheben des Vereins keine Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden

a) über die Orts- und Kreisverbände: Einzelpersonen, Familien, Schulen, Vereine, Verbände, Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts und Gesellschaften, deren Tätigkeit oder Zuständigkeit sich auf das Gebiet des Orts- und Kreisverbandes beschränkt.

b) unmittelbar beim Landesverband: Verbände, Firmen für ihren Ausbildungsbereich und sonstige Körperschaften, deren Arbeitsgebiet über den Bereich eines Orts- und Kreisverbandes hinausgeht, sowie Kreise, Städte und Gemeinden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Bestätigung (Mitglieds- bzw. Gruppenkarte) erworben.

(3) Personen, die sich um das Jugendherbergswerk verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernannt werden.

(4) Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres austreten.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a) wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Jugendherbergswerkes schädigt,

b) wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt,

c) bei unehrenhaftem Verhalten, indem diese als persönliche Mitglieder selbst oder als körperschaftliche Mitglieder durch deren Repräsentanten bzw. Teilnehmer einer Gruppe

  • in den Jugendherbergen oder auf deren Gelände Straftaten begehen, Gewalt androhen oder dazu aufrufen, die Integrität von Personen durch sexuelle Grenzüberschreitungen oder in sonstiger bedeutsamer Weise verletzen
  • sowie auch außerhalb von Einrichtungen des Deutschen Jugendherbergswerkes zu Terrorismus oder zu Gewalttaten aufrufen oder sich an diesen beteiligen, deren Verherrlichung oder Billigung zum Ausdruck bringen, den Holocaust leugnen, sich rassistisch verhalten oder sich entgegen der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Wort, Schrift oder in sonstiger Weise betätigen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der schriftliche Antrag auf Entscheidung durch die Schiedskommission (Widerspruch) zu. Die Schiedskommission entscheidet endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden einheitlich für alle DJH-Landesverbände durch die Mitgliederversammlung des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., festgesetzt.

(2) Die Beiträge der körperschaftlichen Mitglieder beschließt die Hauptversammlung.

 

§ 8 Stimm- und Wahlrecht

(1) Stimm- und Wahlrecht haben alle Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Mitgliedschaften (Familien) haben eine Stimme.

(2) Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Für das Amt des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Landesverbandes haben kein passives Wahlrecht und können deshalb auch nicht zu Revisoren, Mitgliedern der Schiedskommission, Vorstandsmitgliedern, Sprechern der Fachausschüsse, Delegierten der Einzelmitglieder und Familien oder der Orts- und Kreisverbände gewählt werden.

 

§ 9 Orts- und Kreisverbände

(1) Orts- und Kreisverbände sind rechtlich unselbstständige, örtlich zusammengefasste Mitgliedergruppen.

(2) Sie können mit Zustimmung des Landesverbandes gebildet werden, wenn mindestens 20 Mitglieder vorhanden sind.

(3) Die Orts- und Kreisverbände betreuen und vertreten die Mitglieder des Landesverbandes in ihrem Bereich.

(4) Die Orts- und Kreisverbände erfüllen ihre Aufgaben im Sinne der Satzung des Landesverbandes.

 

§ 10 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 11 Zusammensetzung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus

a) den gewählten Delegierten der Orts- und Kreisverbände,

b) bis zu 50 gewählten Delegierten der Einzelmitglieder und Familien,

c) den Delegierten der körperschaftlichen Mitglieder gemäß § 5 (1) b),

d) den Mitgliedern des Vorstandes,

e) den Sprechern der Fachausschüsse,

f) den Ehrenmitgliedern und

g) den Revisoren.

(2) Jeder Orts- und Kreisverband kann für die Hauptversammlung einen Delegierten wählen. Bei mehr als 200 Mitgliedern kann er für je angefangene 200 weitere Mitglieder einen zusätzlichen Delegierten, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 Delegierte wählen.

(3) Einzelmitglieder und Familien werden durch gewählte Delegierte vertreten. Die Wahl dieser Delegierten ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt.

(4) Körperschaftliche Mitglieder einschließlich der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Jugendherbergseltern im DJH-Landesverband Hannover e. V. werden durch je einen Delegierten vertreten.

(5) Jeder Delegierte und jedes Mitglied in der Hauptversammlung hat eine Stimme.

(6) Mitglieder der Fachausschüsse nehmen als Gäste an der Hauptversammlung teil.

 

§ 12 Durchführung der Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn sie von mindestens 1/5 der möglichen Stimmberechtigten unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Sie muss binnen acht Wochen stattfinden.

(2) Die Hauptversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Ladung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung mit den Unterlagen ist den Mitgliedern der Hauptversammlung spätestens eine Woche vorher zuzustellen.

Die Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes digital durchgeführt werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

(4) Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn 2/3 der vertretenen Stimmen zugestimmt haben.

(5) Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine Satzungsänderung bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Hierbei zählen nur die gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(6) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei zählen nur gültige Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beantragt mindestens 1/10 der vertretenen Stimmen schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.

(7) Der Vorstand ist schriftlich zu wählen.

(8) Die Mitglieder der Fachausschüsse, die Revisoren und die Schiedskommission werden auf vier Jahre gewählt. Ihre Amtszeit dauert bis zur Beendigung der nach vier Jahren stattfindenden Hauptversammlung nach der Hauptversammlung, die über die Wahl beschlossen hat. Wiederwahl ist zulässig.

(9) Über die Hauptversammlung ist innerhalb von acht Wochen eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift wird den Teilnehmern und dem Hauptverband zugestellt. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung von Teilnehmern der Hauptversammlung Einwände schriftlich vorgebracht werden.

 

§ 13 Aufgaben der Hauptversammlung

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:

a) Entgegennahme der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Fachausschüsse,

e) Wahl der Revisoren,

f) Wahl der Schiedskommission,

g) Festsetzung des Jahresmindestmitgliedsbeitrages für körperschaftliche Mitglieder,

h) Verabschiedung der endgültigen Haushaltspläne,

i) Beschlussfassung über Anträge,

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

l) Beschlussfassung über die Auflösung oder über die Verschmelzung des Vereins.

 

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

Zum Vorstand gehören darüber hinaus mit beratender Stimme der hauptamtliche Geschäftsführer und der Betriebsratsvorsitzende.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter 1.a) bis c) genannten drei Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

 

§ 15 Amtszeit, Sitzungen und Aufgaben des Vorstandes

(1) Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Ihre Amtszeit dauert bis zur Beendigung der nach vier Jahren stattfindenden Hauptversammlung nach der Hauptversammlung, die über die Wahl beschlossen hat. Findet keine Neuwahl statt, bleiben die betreffenden Vorstandsmitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann vom Vorstand ein Ersatz bestimmt werden. Die nachträgliche Zustimmung durch die Hauptversammlung ist einzuholen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend  ist, davon der 1. oder 2. Vorsitzende.

(4) Der Vorstand ist für die Leitung des Landesverbandes nach den Beschlüssen der Hauptversammlung verantwortlich und bestimmt die strategischen und qualitativen Ziele. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

a) Alle Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung übertragen sind, gehören zu den Aufgaben des Vorstandes. Ihm obliegt auch die Vorbereitung und Vorberatung der Sitzung der Hauptversammlung.

(5)

a) Zur Erledigung der Geschäfte wird ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, der dem Vorstand unterstellt und verantwortlich ist.

b) Die Aufgaben des Geschäftsführers werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Dienstanweisung geregelt.

c) Einzelheiten der Anstellung des Geschäftsführers werden in einem vom Vorstand zu beschließenden Arbeitsvertrag festgelegt.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vertretung des Vereins nach außen,

b) Vorbereitung der Hauptversammlung,

c) Benennung von Delegierten für den Hauptverband,

d) Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen,

e) Verabschiedung vorläufiger Haushaltspläne,

f) Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen,

g) Feststellung der geprüften Jahresrechnung,

h) Bestellung des Wirtschaftsprüfers,          

i) Bestellung und Auflösung von Projektteams (Arbeitsgruppen).

(7) Der Vorstand kann Satzungsänderungen einstimmig vornehmen, die von der Finanzverwaltung oder dem Vereinsregistergericht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

(8) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Ein Vorstandsbeschluss kann auch im Wege des schriftlichen Umlaufs herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

§ 16 Fachausschüsse

(1) Zur Förderung satzungsgemäßer und organisatorischer Aufgaben können durch die Hauptversammlung Fachausschüsse gebildet werden. Sie beraten den Vorstand in bestimmten Fachfragen und geben Empfehlungen.

(2) Fachausschüsse setzen sich zusammen aus bis zu vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern,  einem vom Betriebsrat benannten Mitarbeiter, dem fachlich zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem Vorstandsmitglied.

(3) Die Mitglieder eines Fachausschusses wählen ihren Sprecher (aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder), der der nächsten Hauptversammlung über die Arbeit des Fachausschusses berichtet.

 

§ 17 Revisoren

Die Hauptversammlung wählt zwei bis vier Revisoren.

(1) Die Aufgaben der Revisoren (ehrenamtliche Rechnungsprüfer) ergeben sich aus den Richtlinien des DJH-Hauptverbandes für die Prüfung des Jahresabschlusses der DJH-Landesverbände.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Revisoren kann der Vorstand Nachfolger benennen, die bis zur nächsten Hauptversammlung im Amt sind.

 

§ 18 Mitwirkung der Beschäftigten

Die Mitwirkung der Beschäftigten in den Organen, Fachausschüssen und Arbeitsgruppen des Landesverbandes ist erforderlich. Sie wird, soweit sie nicht durch diese Satzung bestimmt ist, durch den Vorstand geregelt.

 

§ 19 Schiedskommission

(1) Die Schiedskommission besteht aus ihrem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, zwei Beisitzern und dem 1. und dem 2. Nachrücker, die innerhalb des Landesverbandes kein weiteres Amt gem. § 13.1. c) bis e) innehaben.

(2) Das Verfahren vor der Schiedskommission regelt eine Schiedsordnung.

(3) Die Schiedsordnung ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 20 Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

(1) Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer besonderen dazu einberufenen Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Das Vermögen fällt im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an einen Nachfolgeverband, der dem Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. oder dessen Nachfolger, angeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, fällt das Vermögen dem Hauptverband zu. Die Hauptversammlung darf die Auflösung des Landesverbandes nur beschließen, wenn sichergestellt ist, dass der Verband, dem das Vermögen zufällt, eine steuerbegünstigte Körperschaft ist und das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

(2) Verschmelzung

Die Hauptversammlung kann mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen, dass der Landesverband an Verschmelzungen als übertragener oder übernehmender Rechtsträger beteiligt sein kann. Die Teilnahme an Verschmelzungen als übertrage­ner Rechtsträger darf nur beschlossen werden, wenn übernehmender Rechtsträger ein anderer Landesverband, der dem Deutschen Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. oder dessen Nachfolger angeschlos­sen ist und eine steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. AO in der jeweils gültigen Fassung darstellt. Die Hauptversammlung darf der Teilnahme an einer Verschmelzung als überneh­mender Rechtsträger nur zustimmen, wenn übertragener Rechtsträger ein Landes­verband des Deutschen Jugendherbergswerks, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. ist und durch den Vermögensübergang sichergestellt bleibt, dass der Landesverband Hannover e. V. ausschließlich und unmittelbar steu­erbegünstigte Zwecke verfolgt.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt als 4. Änderung der am 25. November 1992 unter Nr. 2212 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragenen Satzung nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 


Beschlossen im Rahmen der Hauptversammlung am 09.07.2022 Hannover.