Rund um's Thema Aufsichtspflicht

 

Was ist die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht ist eine pädagogische Aufgabe und soll Schüler*innen vor Schäden bei schulischen Veranstaltungen bewahren und verhindern, dass diese andere schädigen. Eine Befreiung von der Aufsichtspflicht (beispielsweise) schriftlich durch die Erziehungsberechtigten (bei Wanderungen etc.) ist nicht möglich!

 

Umfang der Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht gilt Tag und Nacht. Bei Schülerfahrten und Wandertagen erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf den Zeitraum vom Verlassen des Schulgeländes bis zur Rückkehr. Allerdings kann in Absprache mit den Erziehungsberechtigten auch ein Treffpunkt außerhalb des Schulgeländes vereinbart werden. In der Grundschule muss dieser Treffpunkt im Schulsprengel liegen, ab der 5. Klasse kann der Treffpunkt auch die Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels in der jeweiligen Stadt (z.B. Bahnhof) sein.

 

Mögliche Rechtsfolgen einer Aufsichtsverletzung

  • Verurteilung der Lehrkraft zum Schadenersatz durch ein Zivilgericht
  • Disziplinarstrafe
  • Verurteilung durch ein Strafgericht (bei schwerer Pflichtverletzung, d. h. grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz)​

 

Geeignete Begleitpersonen zur verpflichtenden Unterstützung

Bei mehrtägigen Fahrten gemischter Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson, darunter mindestens eine Lehrkraft, als Leitung erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der ausschließliche Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig.

 

Wer ist eigentlich eine geeignete Begleitperson?

Eine Person, die…

  • … aktiv (z.B. Eingreifen bei Gefährdung), kontinuierlich (d.h. während der gesamten Schülerfahrt oder Wanderung) und präventiv (z.B. vorausschauende Gefahrenabschätzung durch vorherige Erkundung der Wegstrecke) ihr Aufsichts- und Fürsorgepflicht wahrnimmt.
  • … sich an die Jugendschutzgesetz und die Schulordnung hält
  • … mit Erste Hilfe Maßnahmen vertraut ist
  • … von der Lehrkraft ausgewählt und der Schulleitung genehmigt wurde, sodass sie für die schulische Veranstaltung versichert ist
  • … (pensionierte) Lehrkraft an der Schule, Lehramtsanwärter*in; schulische Sozialpädagog*in, (Ehe-) Partner*in  der Lehrkraft, (ausgebildete) Studierende für ein Lehramt, Studierende im Praktikum, Eltern

Die Anzahl der Begleitpersonen je Schüler*in sowie besondere Anforderungen an sie richtet sich nach Alter und Reife der Schüler*innen sowie nach Art der Schülerfahrt (z.B. Bergwanderung).

 

Verpflichtende zusätzlich Qualifikationen der Lehrkraft bei:

  • Sportunterricht
    • Abgelegter Sport Studien- bzw. Ausbildungsgang
    • Erfolgreiche Teilnahme an einem im Weiterbildungslehrgang 
    • Gültigen C-Trainer-Schein (früher Fachübungsleiterlizenz (F-Schein))
    • Ausbildung und Prüfung in Erster Hilfe
    • Bei der Ausübung von Wassersport muss mindestens eine der Begleitpersonen rettungsfähig sein (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze).
    •  
  • Schulskikurs
    • Qualifikation im Skifahren bzw. Snowboardfahren
    • Begleitpersonen (auch Lehramtsstudierende) mit entsprechender Qualifikation
    • In Ausnahmefällen auch andere erfahrene Lehrkräfte der Schule
  • Radwanderungen
    • Erfolgreich abgelegte Fahrradprüfung (4. Jahrgangsstufe)
    • Vorabüberprüfung eines sicheren Fahrstils der Schüler*innen
    • Alle Fahrräder müssen verkehrssicher und vorschriftsmäßig ausgestattet sein
    • Geeignete Verkehrswege auswählen (unbedingt vorher Strecke abfahren!)
    • Die Lehrkraft fährt an der Spitze, die Begleitperson am Ende der Gruppe

 

Unser Tipp: Absprachen zwischen Eltern und Lehrer*innen

Die verantwortliche Lehrkraft sollte mit den Erziehungsberechtigten das Gesamtprogramm abstimmen, wie z.B. Treffpunkte, Route und die benötigte Ausrüstung. Bei Erziehungs- und Aufsichtsfragen sollte versucht werden, vorab einen Konsens herzustellen, um in unvorhersehbaren Zwischenfällen (bspw. Schlechtwettereinbrüchen, Unfälle usw.) als Lehrkraft abgesichert zu sein. Wird Ihre Klassenfahrt von Erziehungsberechtigten begleitet, teilen Sie sich die Aufsicht am besten auf. Trotzdem trägt die Lehrkraft die Gesamtverantwortung.

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