Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt auch die Zuschüsse für mehrtägige Klassenfahrten

Zuschüsse & Hartz IV

Zuschüsse & Hartz IV

Kostenübernahme für Klassenfahrten bei Leistungen nach Hartz IV

Ende 2008 verpflichtete das Bundessozialgericht die Behörden, Kosten für Klassenfahrten bei Kindern aus "Hartz-Haushalten" komplett zu übernehmen. Hintergrund ist, dass mehr als zwei Millionen Kinder in Deutschland wissen, wie sich Armut anfühlt. Vielen Eltern fehlen die Mittel für die grundlegenden Bedürfnisse der Familie. Die Teilnahme an Klassenfahrten scheint für Eltern und Kinder schierer Luxus zu sein. Deutsches Jugendherbergswerk, Bundeselternrat und der Verband Deutscher Schullandheime unterstreichen nach wie vor in gemeinsamen Erklärungen den pädagogischen Wert sinnvoll gestalteter Klassenfahrten. Im Sozialgesetzbuch (SGB) II heißt es dazu sinngemäß: Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht, wenn Hilfsbedürftige den Bedarf aus eigenen Mitteln nicht voll decken können (SGB II, § 23, Abs. 3, Ziff. 3).
Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren „Bedarfsgemeinschaft“ die Kinder leben. Nach Erfahrungen des Deutschen Jugendherbergswerkes wird den Anträgen in der Regel stattgegeben; eine Beratung der Eltern kann bei den zuständigen Stellen erfolgen. Die Kasseler Richter befanden übrigens auch, dass ein Limit für die Kosten von Klassenfahrten nicht festgelegt werden dürfe.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Webseiten von www.schullandheim.de und vom Bundessozialgericht in Kassel.

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